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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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ein Paragraph, der, meines Erachtens, entschieden beseitigt werden muß, Denn ich will nur noch erwähnen, daß er dem Wesen der Rechtskraft, wie solches nach gewöhnlichem Sprachgebrauch aufgestellt wird, direct entgegensteht. Die Laien denken, daß, wenn ein Miteigenthümer den Proceß gewonnen hat, dieser Proceß auch rücksichtlich des Grund stückes entschieden sein muß. Ich bitte also die geehrte Kammer, dem Anträge des Abg. Ziesler beizutreten. Königs. Commkffär vr. Siebenhaar: Der Antrag dürfte jedenfalls wohl nicht angemessen sein; er geht da hin, daß §. 343 in Wegfall kommen soll; käme aber die> ser §. in Wegfall, so würde die darin berührte Frage gar nicht entschieden sein und ich könnte mich dabei beruhigen, weil ich überzeugt bin, daß man schlüßlich durch Inter pretation zu demselben Resultate kommen würde, wie es der §. 343 ausspricht, daß dieselbe Ansicht auch bei ande ren Gesammtschuldverhältniffen durchgeführt ist. Wenn also der Antragsteller mit seinem Anträge durchkommen sollte, so würde ich wenigstens Vorschlägen, daß man sich für die Ansicht entscheide, die ich an zweiter Stelle ange geben habe; sonst ließe man die Sache unentschieden. Den Paragraphen zu streichen, würde jedenfalls nicht hin reichen. Abg. Schenk: Ich kann mich auch nicht für diesen Paragraphen inkeressiren. Denken wir den Fall, daß ein Fahrweg in Frage ist, den zwei Besitzer des Grundstückes benutzen wollen. D^r Eine hat ihn durch Verjährung er worben, der Andere nscht, das würde zu großen Inkonse quenzen führen. Zweitens hat man cs als einen Vorzug des Civilgesetzbuchs' ausgestellt, daß es sich an das beste hende Recht anschließe. Das bestehende Recht gestattet aber die Erwerbung einer Servitut für den Elgenthümer durch den Nutznießer und hier will man nicht einmal zu geben, daß der Miteigenthümer gleich befugt sei. Ich werde also für den Antrag stimmen. Abg. Ziesler: Ich bedauere, dem Herrn Regierungs- comrnifsar nicht beipflichten zu können; er meinte, wenn §. 343 einfach aussiele, so wäre die Sache überhaupt nicht entschieden; dagegen behaupte ich, daß aus den von mir angezogenen übrigen Paragraphen ganz nothwendig folgen würde, daß eine rechtskräftige Entscheidung über die Dienst barkeit eines Grundstücks die Sache überhaupt definitiv entscheide, möge nun der Streit von allen oder nur von einigen Miteigentümern des herrschenden oder dienenden Grundstücks geführt worden sein. Was die Hinweisung auf die Bestimmungen über die Solidarobligationen an- i langt, so können diese hier nicht maßgebend sein; denn cs ! handelt sich hier eben nicht um obligatorische und persön- ' liche Rechtsverhältnisse, sondern um dingliche Rechte. ; Präsident Haberkorn: Verlangt noch Jemand das i Wort? — Da es nicht geschieht, so schließe ich die Debatte und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. — Er II. K. (8. Abonnement.) t verzichtet darauf. — Ich werde die Frage direct auf den - Paragraph richten;'wer also für die Deputation ist, bejaht i die Frage; wer aber für den Antrag des Abg- Ziesler ist, i verneint sie und wird die Verneinung von der Mehrheit i ausgesprochen- so ist der Paragraph abgelehnt. Nimmt - die Kammer nach dem Vorschläge der Deputation ; K. 343 des bürgerlichen Gesetzbuches unverän dert an? — Gegen 16 Stimmen wird der Paragraph angenommen. Referent v. Criegern: 22. A. Zu §. 824 wird eine veränderte Fassung, etwa in der Maße bean tragt: Das Versprechen der Handlung eines Dritten ver pflichtet den Versprechenden, nicht nur sich bei dem Dritten für die Vornahme der Handlung nach Kräften zu ver wenden, sondern auch, wenn diese Verwendung ohne Er folg bleibt, die Handlung statt des Dritten selbst zu be wirken, oder, Hafern dies unmöglich, dem Gläubiger den Vermögenswerth der Handlung zu gewähren. Zu dieser letzteren Leistung ist er auch dann gehalten" wenn er nur seine Verwendung für Vornahme der Hand lung bei dem Dritten versprochen, aber nicht mit dem erforderlichen Fleiße bewirkt hat. Die Motiven lauten: Wer die Handlung eines Dritten schlechthin verspricht, übernimmt weder eine eigene Leistung, noch hat er prä sumtiv die Absicht, eine solche zu prästiren. Es wäre daher vielleicht rathsamer gewesey, es bei der Bestimmung des gemeinen Rechts, nach welcher die Handlung eines Dritten nicht versprochen werden kann, zu belassen. Soll aber der Sinn des ersten Satzes nach der ausdrücklichen Erklärung in den speciellen Motiven, S. 762, der sein, daß der Pro mittent auf dieHanblung desDritten verklagt werden könne, so erscheint dies als eine logische Unmöglichkeit, da es wohl denkbar ist, daß Jemand verbunden sei, statt eines Dritten zu handeln, aber undenkbar bleibt, daß Jemand dazu verbunden sei, daß ein Dritter handele: Impossibi- lium nulle, obliKatio. Eine veränderte Fassung dürfte sich daher empfehlen. Präsident Haberkorn: Unterstützt die Kammer de» Antrag unter Pos. 22? — Hinreichend. Referent v. Criegern: Ich will noch den Paragraph selbst lesen. Er lautet: 824. Das Versprechen der Handlung eines Dritten ist gültig, ohne den Dritten wider seinen Willen zu verpflichten. Geht das Versprechen blos dahin, daß der Versprechende nach Kräften thätlg sein wolle, den Dritten zu der Handlung zu bewegen, so besteht der Gegenstand des Vertrages in der den Verhältnissen entsprechenden Bemühung, die Handlung des Dritten zu bewirken. Motiven s. L.-A. 3.Bd. l.Abth. S- 762. Der Bericht sagt:
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