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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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vom 31. August 1860, die Ministerien des Innern und des Cultus ihrer zweifelhaften Lage Abhülfe verschaffen würden, aber die Ungewißheit derselben wäre durch die erfolgte Entscheidung noch größer geworden. Nach der ihnen gleichzeitig eröffneten Ansicht des Kultusministeriums: „daß ihr Verein lediglich den Bestimmungen des Veremsgcsetzes vom 22. November 1850 und der dazu gehörigen Verordnung zu unterstellen und demgemäß zu behandeln sei," hätten sie die Hoffnung gefaßt, daß darin eine indirccte Anerkennung ihrer Glaubensgenoffenschaft und die Grund lage zur rechtlichen Gestaltung ihrer Vereinsverhältnisse liegen und sich daraus entwickeln würde; demnach hätten sie die Abhaltung einer Versammlung beabsichtigt, dies am 26. März dieses Jahres bei dem Poiizeiamte in Leipzig angezeigt und um die nach Z. 2 des Vereins gesetzes von der Polizeibehörde auszustellende Beschei nigung gebeten. Die Erlaubniß zu der beabsichtigten Versammlung wäre ihnen aber versagt und auf einge wendeten Rccurs der Bescheid ertheilt worden: „daß aus der Unterstellung ihres Vereins unter das Vereinsgesetz vom 22. November 1850 eben die Unzulässigkeit ihres Vereins zu entneh men sei." Man habe es übrigens nicht einmal der Mühe werth gehalten, einen Grund für die Abschlagung ihres Ge suches anzugebcn, sondern die Anerkennung einfach ver weigert. Wie der sub (7) beiliegende Statutenentwurf*) be sage, wäre durch die Kheilnahme an ihrem Ver- *) G Statuten der apostolischen Gemeinde zu Leipzig. I. Zweck. §. 1. Der Zweck des Vereins ist ein rein religiöser, nämlich: daß seine Mitglieder durch Benutzung aller Segens mittel, die der christlichen Kirche gegeben sind, in ihrem geistlichen Leben gefördert und tüchtig gemacht werden, alle ihre Pflichten gegen Gott und Menschen, in ihren Familien und ihren Geschäften, als Bürger und Unterthanen und als Glieder der christlichen Kirche zu erfüllen. H. Name. §. 2. Die Gemeindcglieder nehmen für sich und alle Getauften nur den Namen „Christen" in Anspruch, bedienen sich aber um der äußeren Nothwendigkeit willen des Na mens „Apostolische Gemeinde". UI. Lhätigkeit. §. 3. Die Segensmittel, vornehmlich Wort und Sacrament, werden von-dem Vorsteher und den übrigen in der Gemeinde bestellten Amtsträgern gehandhabt und verwaltet. Dies geschieht theils im besonderen Verkehr mit den Einzelnen, theils und vornehmlich in den allge meinen Versammlungen der Gemeinde. §. 4. Dabei wird die Heilige Schrift dem Glauben gemäß erklärt und angewendet, der von Anfang an der christlichen Kirche übergeben ist, wie derselbe in den drei allgemein anerkannten ökumenischen Glaubensbekenntnissen, eine keine Lossagung von den in Sachsen an erkannten christlichen Confessionen bedingt und sie lehnen es durchaus ab, eine besondere Sccte zusein, wenn sie nicht von Anderen dazu ge macht würden. Wenn aber §§. 32 und 56 der Verfaffungsurkunde gestatteten, andere christliche Genossenschaften, als die bereits anerkannten Confessionen, durch besondere Gesetze und Verordnungen aufzunehmen und mit dem Rechte freier Religionsübung zu versehen, so dürften die zu einem solchen Zwecke gethanen Schritte nicht als etwas Gesetzwidriges betrachtet und unterdrückt, sowie 'ange brachte Gesuche nur aus bestimmten, in den Gesetzen und der Staatsverfassung liegenden Gründen abgelehnt, diese müßten aber den Ansuchenden mitgetheilt werden. dem apostolischen, dem nicäischen und dem athanasianischen, ausgesprochen ist. §. 5. Die Gottesdienste und alle heiligen Handlungen werden so gefeiert, wie es in der beiliegenden Liturgie vor geschrieben ist, insofern es die den bestehenden Landesgesetzen schuldige Rücksicht erlaubr. §. 6. Dann und wann empfängt die Gemeinde Be suche anderer Amtsträger, namentlich eines Apostels und seiner Mitarbeiter. Auch deren Amtsverrichtungen sind in der Liturgie dargelegt. IV. Mitglieder. tz. 7. Mitglied der Gemeinde zu werden, muß man getauft sein, im lebendigen christlichen Glauben stehen und die Aufnahme in die Gemeinde begehren, die dann durch den Vorstand vollzogen wird. §. 8. Durch den Beitritt zur Gemeinde sagt sich Niemand von der Gemeinschaft der allgemeinen Christenheit los. Die Mitglieder verwerfen und verachten auch nicht die sonst bestehenden kirchlichen Ordnungen, sondern empfan gen nur zu den Segnungen, die sie schon besitzen oder anderswo haben können, auch noch weitere Segnungen und zwar vornehmlich diejenigen, die nur durch das aposto lische Amt gespendet werden können. Z. 9. Es ist daher den Mitgliedern der Besuch der sonst bestehenden christlichen Kirchen und die Benutzung der darin gebotenen göttlichen Segnungen keineswegs ver boten. V. Vorstand. §.10. Den Vorstand der Gemeinde bildet ein Ober hirte, dem in der Regel mehrere andere Geistliche zur Hülfe in seinen Functionen untergeben sind. §. 11. Die Geistlichen werden nicht von der Gemeinde gewählt; sie empfangen Amt und Auftrag von den Aposteln, werden jedoch der Gemeinde nicht aufgedrungen, sondern nur mit Zustimmung derselben angestellt. §. 12. Die übrigen Amtsgehülfen des Vorstehers sind Diaconen, Unterdiaconen und Diaconissinnen. Die Dia- conen werden, von der Gemeinde gewählt und von dem Vorsteher in ihr Amt gesetzt. Die Unterdiaconen und Dia conissinnen werden vom Vorsteher gewählt und unter Bei stimmung der Gemeinde eingesetzt. §. 13. Wie der ganze Zweck des Vereins, so ist auch der Einfluß des Vorstandes streng auf das religiöse Gebiet beschränkt.
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