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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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tenanstalt sonst künftig etwa wegen sich ergebender Uebel- stände nöthig werdenden Anordnungen willig sich zu unter werfen habe." Das Bestehen dieses Contractes, beziehendlich des an geführten Paragraphen wird von dem Petenten in seiner Eingabe an Se. Majestät den König ausdrücklich aner kannt. Die unterzeichnete Deputation gelangte bei Prüfung der vorstehend mitgetheilten Angelegenheit sehr bald zu der Ueberzeugung, daß die den benachbarten Stadttheilen ent standene Unannehmlichkeit nicht an und für sich das Recht der Behörden bedinge, den Betrieb der Cunradi'schen Fabrik ohne Entschädigung zu verbieten, daß vielmehr dieses Recht, wenn es überhaupt bestand, nur aus den Concessionsbe- dingungen herzuleiten war. Durch den vorerwähnten §.14 war nun aber dem Vorbesitzer, und da Cunradi einfach in dessen Rechte und Verbindlichkeiten eintrat, auch diesem zur Bedingung ge macht, sich allen durch entstehende Uebelstände nothwendig werdenden Anordnungen zu unterwerfen. Wenn nun aber wirklich ein Zweifel darüber entstehen könnte, ob diese Anordnungen bis zu einem vollständigen Betricbsverbote ausgedehnt werden konnten, so würde selbst dieser, nach der Ansicht der Deputation übrigens nicht be rechtigte Zweifel schon deshalb keine Berücksichtigung ver dienen, weil ein Verbot des früher gestatteten Geschäftsbe triebes gar nicht stattgefunden hat. Bei der Uebersiedelung der Fabrik im Jahre 1836, ja noch bei dem Verkaufe derselben an Cunradi im Jahre 1852 bestand die Poudrettenbereitung einfach in dem Ab trocknen der Excremcnte im Freien und gegen die Fort setzung dieses Verfahrens ist von den Behörden ein Ein spruch nicht erhoben worden. Es erfolgte dieser vielmehr erst dann, als Cunradi durch Abdämpfung der Latrinenstoffe in Flammenöfen eine vollständig neue Art des Betriebes eingerichtet hatte, zu welcher weder Real-, noch Personal- Concession vorhanden war. Es entstand also für die Be hörden die Pflicht der Erwägung, ob diese der Neubegrün dung eines gewerblichen Etablissements gleich zu achtende Einrichtung aus sanitätspolizcilichcn Rücksichten zu gestat ten sei und Cunradi hätte ein Recht zur Beschwerde nur dann erlangen können, wenn ihm eine für die neue Art der Fabrikation crtheilte Concession ohne Entschädigung wieder entzogen worden wäre und wenn durch den mehr erwähnten §. 14 nicht schon im Voraus Len Behörden das Recht zuerkannt würde, die durch entstehende Uebelstände nothwendig werdenden Anordnungen zu treffen.' Diese Anordnungen, zu welchen nach der Meinung der Deputation die Behörde vollkommen berechtigt war, be schränkten sich aber darauf, dem Petenten die Herstellung neuer, das Publikum nicht belästigender Einrichtungen auf zugeben; es wurde ihm dazu auch die Wiedereröffnung der Fabrik auf 3 Monate gestaltet und wenn der Petent diese Zeit nicht, wie der Hausbesitzerverein, benutzte, der ihm auf erlegten Verpflichtung zu entsprechen, so kann diesfalls sicher nicht den Behörden eine Schuld beigemessen werden. Der Weiterbetrieb in der schon früher genehmigten Weise der einfachen Abtrocknung im Freien wurde übrigens ganz ausdrücklich gestattet. Was nun ferner die Behauptung des Petenten be trifft, daß die Belästigung des Publikums hauptsächlich durch Beseitigung des früher vorhanden gewesenen Holzes und Einebnung der schützenden schon erwähnten Schanze entstanden sei, so ist aus den zwischen Herrn v. Hartmann und dem Finanzministerium abgeschlossenen Contractc nir gends ersichtlich, daß das letztere eine Verpflichtung über nommen hätte, diese Schutzmittel zu erhalten. Allein, selbst angenommen, diese Verpflichtung sei vor handen gewesen, so könnte doch Petent jedenfalls nur dann die Negierung für die entstandene Belästigung des Publi kums verantwortlich machen, wenn diese bei unverändertem Betriebe durch Beseitigung der genannten Schutzmittel her vorgerufen,worden wäre. Es ist aber auch nach dieser Beseitigung die Fabrik noch längere Zeit und so lange ohne alle Unbequemlichkeit für die nahe liegenden Stadttheile im Betriebe gewesen, bis Petent das schon erwähnte veränderte Verfahren bei der Poudrettenbereitung einrichtete. Nur dieses hat also die von der Behörde ergriffenen Maßregeln hervorgerufen. Nach allem Vorstehenden kann nun zwar die Deputa tion nicht verkennen, daß der Petent durch das ihm auf erlegte Betriebsverbot wesentlichen Nackiheil erlitten hat; sie vermag indessen die Verschuldung desselben lediglich dem Petenten selbst, nicht den Behörden beizumessen und kann deshalb der Kammer nur empfehlen: die Petition des Philipp Wilhelm Edmund Cunradi auf sich beruhen zu lassen. Präsident Haberkorn: Begehrt Jemand das Wort? Abg. Riedel: Nur ein einziges Wort. Ich bin weit entfernt, der Deputation einen Vorwurf zu machen, daß sie nicht zu einem andern Beschlüsse, als zu dem uns vor liegenden gelangt ist, die Petition auf sich beruhen zu las sen. Der Petent ist vielleicht bei Erwerbung dieser Con cession selbst Bedingungen eingegangen, durch welche es nicht anders kommen konnte; allein eines Umstandes we gen hätte ich doch gewünscht, daß dieser Gegenstand der Regierung wenigstens zur Kenntnißnahme übergeben wor den wäre. Früher, als der Petent diele Fabrik erworben hat, ist sie meines Wissens vollkommen von einem Damme und mit Wald umgeben gewesen. Dieser Damm, sowie auch der Wald sind nun beide in spaterer Zeit wegrasirt worden. Im Jahre 1851 hatte das Finanzministerium selbst noch einem Käufer gegenüber die Erklärung abgege ben, daß dieser Platz nicht veräußert werden könnte und das Holz zum Schutze der Poudrettenanstalt stehen bleiben müßte und dennoch ist in späterer Zeit dieser Platz ver äußert, das Holz weggeschafft und diese Poudrettenanstalt blosgestellt worden. Dem Petenten ist nun, so viel ich weiß, früher schon aufgegeben worden, seine Anstalt so ! einzurichten, daß aller Geruch und alles in sanitätspolizei- kicher Hinsicht Schädliche beseitigt würde. Er ist diesen Anforderungen, so viel mir bekannt ist, auch nachgekom men. Die Einrichtungen haben aber den gewünschten Er folg nicht gehabt und er hat dabei fast sein ganzes Ver mögen zum Opfer gebracht, so daß er aus Mangel hin-
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