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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Heiligste, religiöse Ueberzeugungen und Ansichten in das Gemeine herunterzieht und mit Spott und Hohn verfolgt, statt mit Gründen der Vernunft in würdiger Weise wider legt, auf das Entschiedenste mißbilligen, ohne daß wir uns jedoch anmaßen wollen, ein Glaubensgericht zu bilden, das uns nicht zusteht." Meine Herren! Wenn man diese Worte vorurtheilsfrei und unbefangen im Zusammenhangs betrachtet, so kann man unmöglich zu dem Urtheile kommen, welches von den meisten Sprechern in der Ersten Kammer über diese Er klärung gefällt worden ist. Ich habe es ferner zu bedauern, daß die geehrte Deputation die Zurückweisung des von der Ersten Kammer beschlossenen Antrags fast nur aus prakti schen, nicht aber und nicht vorzugsweise aus principicllen Gründen empfiehlt. Meines Erachtens hat das königliche Cultusministerium durchaus kein verfassungsmäßiges Recht, die von der Ersten Kammer empfohlene Untersuchung an zustellen und auf Grund einer solchen Untersuchung eine Auflösung der Deutschkatholiken auszusprechen, wie nach den in der Ersten Kammer gefallenen Aeußerungen doch unleugbar beabsichtigt worden ist. Allerdings hat der Herr Staatsminister des Cultus und öffentlichen Unterrichts in der jenseitigen Kammer erklärt: „es folgt das aus dem jus vires ssors ganz unzweifelhaft und liegt umsomehr in dem vorliegenden Falle im Rechte des Staats, als das Gesetz vom 2. November 1848 aus drücklich die Bedingung ausspricht, unter welcher diese Ge sellschaft als Religionsgesellschaft ausgenommen wird." Allein, meine Herren, das fürstliche Hoheitsrecht über die Kirchen gewährt dem Staate nur das Recht des Schutzes und der Aufsicht darüber, daß in den Kirchen und durch die Kirchen nichts Staatsgefährliches geschehe. Unmöglich aber gewährt es ein Recht, die Kirchen aufzulösen. Mit demselben Grunde oder vielmehr Ungrunde, mit welchem der Herr Kultusminister das Recht der Auflösung der Deutsch katholiken beansprucht hat, könnte er auch die Befugniß beanspruchen, die protestantische, die katholische, die rcfor- mirte Kirche aufzulösen. Wenn der Herr Cultusminister sich hierunter auf das Gesetz vom 2. November 1848 be zogen hat, so muß ich darauf entgegnen, daß dieses Gesetz vom 2. November 1848 ohne allen Vorbehalt und ohne irgend welche Bedingungen publicirt worden ist. Es ist schlechterdings in jenem Gesetze nicht gesagt worden, daß die Auflösung der deutsch-katholischen Kirchengesellschast unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen erfolgen könne. Ich sehe mich daher veranlaßt, gegen die in der Ersten Kammer gethanen Aeußerungen des Herrn Kultus ministers auf das Entschiedenste zu protestiren. Staatsminister vr.v.Falken stein: Die Gegenstände, die der geehrte letzte Sprecher zur Sprache gebracht hat, hängtn nur mittelbar mit der vorliegenden einzelnen Frage zusammen und ich könnte um so mehr darüber weg gehen, da das Ministerium an und für sich schon erklärt hat, daß es vollkommen damit einverstanden sei, wenn die geehrte Kammer den Antrag der Deputation annchme. Da es aber dem geehrten Abg. Ziesler gefallen hat, auf diejenigen Aeußerungen zurückzukommen, die ich in der Ersten Kammer gethan habe, so bin ich allerdings in der Lage, wenn auch nur mit wenig Worten, um die Kammer nicht zu ermüden, darauf zu antworten. Er bemerkte erstlich, daß er die Deputation tadeln müsse, daß siedle Ansichten für irreligiös erklärt habe, die von dem Vor stande ausgegangen sind und suchte das durch eine aus führliche Darlegung des ganzen Aufsatzes, um den es sich handelte, nachzuweisen. Es ist nicht meines Orts, hier näher einzugehen auf die Prüfung dieses Aufsatzes und darauf, ob die Ansicht der Deputation richtig ist oder nicht; wohl aber ist es meine Pflicht, darauf zu halten, daß auch die Deutschkatholiken, wie jede Konfession, sich an das hal ten, was von ihnen verfassungsmäßig verlangt wird. Ver fassungsmäßig steht aber fest, daß durch das Gesetz von 1848 die Deutschkatholiken zu beachten haben, sich nach Demjenigen richten müssen, was ihnen damals von der geehrten Kammer selbst als die oonäitio, sins gus non, so zu sagen, hingestellt worden ist. Wenn sie sich diesen Bestimmungen nicht unterwerfen wollen, so hören sie auf, eine Religionsgesellschaft zu sein und es bedarf dann wei ter Nichts, als daß das Ministerium nach Maßgabe des Gesetzes seina Entschließungen faßt und es wird zu erwarten haben, ob und was dann eine solche nicht mehr anerkannte Rcligionsgescllschaft darauf lhun wird. In diesem Au genblicke habe ich mich nicht darauf einzulassen, welchen Weg das Ministerium zu betreten genöthigt sein würde; denn der Fall liegt in diesem Augenblicke zur Entschlie ßung noch nicht vor. Wenn der geehrte Abg. Ziesler be merkte, es wäre hier von nichts Staatsgefährlichem die Rede und um so weniger könne hier das Ministerium, wel ches nur da sei, die Konfessionen zu schützen, eine Reli gionsgesellschaft auflösen, so muß ich allerdings erklären, daß, wenn eine Gemeinde zusammenträte und allen reli giösen Glauben wegwürfe, etwa in der Weise, wie dies in dem hier fraglichen Satze geschehen ist, man vollkommen mit Einverständniß der geehrten Deputation selbst darinnen etwas Staatsgefährliches finden könne, daß also, wenn man aus diesem Gesichtspunkte die Sache betrachtete, eine Aufhebung einer solchen Gesellschaft als Religionsgesell schaft nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht eines Ministeriums wäre. Ich wiederhole aber, es ist davon in diesem Augenblicke wenigstens noch nicht die Rede, sondern es handelt sich lediglich darum, ob die Kammer den An trag, wie ihn die Erste Kammer gestellt hat, annehmen wolle oder nicht und das Ministerium hat bereits sein Ein- verständniß damit erklärt, wenn die geehrte Kammer den Antrag, der an sich überflüssig ist, auf sich beruhen läßt.
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