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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Rehm rücksichtsvoll bewogen gefunden, die Gnadenzelt für dieselbe um ein Vierteljahr, mithin auf U Jahr zu verlängern und die Wiederbesetzung der Stelle darnach eingerichtet. Während der Zeit des Gnadenhalbjahres waren nun nach der deshalb bestehenden Einrichtung die pfarramtlichen Geschäfte durch Vacanzprediger besorgt worden, welche durch Anordnung der Kircheninspection und^ wahrscheinlich der Reihe nach dazu Veranlassung bekommen hatten; da aber in dem dritten Vierteljahre, welches der Wittwe Rehm aus nahmsweise bewilligt worden war, den benachbarten Geist lichen die Amtsverrichtungen in Reinsdorf nicht weiter haben zugemuthet werden können, so waren diese von der Kirchen inspection dem Diaconus Leber in Reinsdorf aufgetragen und ihm dafür eine Entschädigung von 20 Thlrn., welche die Wittwe Nehm von dem Pfarreinkommen zu zahlen hatte, bestimmt worden. Dies bildet nun den ersten Theil der eingereichten Beschwerde. Der zweite Theil der Beschwerde besteht darin: Als der Pfarrer Rehm, wie er das Pfarramt angetreten, die Amtsgeschäfte für das einstweilen unbesetzt gebliebene Dia- conat mit verrichtet, hatte er außer den ihm zugestandenen Accidenzien auch einen Theil des übrigen Amtseinkommens bezogen, welches nun die Witlwe Rehm in Folge einer nach dessen Tode erfolgten Berechnung mit 87 Thlrn. wie der herauszahlen soll. Diese Summe soll in eine Vacanz- casse fließen, von deren Ertrag das Einkommen des Diaconats verbessert werden soll. Sie bestreitet nun hierzu die ihr an gesonnene Verbindlichkeit, beschwert sich über das Verfahren der Kircheninspection und verbindet in Beziehung auf beide Angelegenheiten damit das Gesuch: „die hohe Zweite Kammer wolle sich Einsicht der nöthigen Acten des Gerichtsamts Wildenfels „die Ent schädigung des Diaconus Leber und die Vacanzkosten be treffend" verschaffen und sich dafür hochgeneigtest verwen den, daß sie den auferlegten Entrichtungen an den Diaconus Leber und an die Vacanzcasse enthoben werde." Die Beschwerdeführerin kritisirt nun im Zusammen hänge ihrer Eingabe die unvollständige Einberufung der Vacanzprediger während des Gnadenyalbjahres durch den Ephorus und motivirt ihre angebrachte Beschwerde folgen dermaßen: Sie erkennt es für unrecht, daß überhaupt ein Geist licher zu Besorgung der pfarramtlichen Geschäfte wäbrend des dritten ihr vcrwilligten Vierteljahres von der Kirchen inspection bestimmt und ihr dazu der Diaconus Leber auf gedrungen worden sei, indem sie schon selbst durch ihr be freundete Geistliche die Verrichtung dieser Amtsgcschäfte würde haben besorgen lassen. Auch findet sie cs nicht in der Ordnung, daß dem Diaconus Leber für Besorgung der fraglichen Amtsgeschäfie eine Entschädigung von 60 Thalern gesichert worden sei, indem sie doch vorher zu befragen ge wesen wäre, wie viel sie dafür geben wolle und als cs ihr an Gerichtsamtsstelle zu Wildenfels bekannt gemacht wor den sei, habe sie sich zu Bezahlung der Entschädigung in dieser Höhe nicht verstanden, sondern nur 30 Thalcr be willigt und dies zu Protokoll erklärt. Uebrigens stände eine Entschädigung von 60 Thalern mit den geleisteten Amtsverrichiungen in gar keinem Ver- hältniß; auch glaubte sic sich schon durch bedeutende, an den Diaconus Leber verabreichte Geschenke im ohngefähren Werth von 30 Thalern binr.ichend abgefunden zu haben. Aus den hier angeführten Gründen, durch welche die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde rechtfertigen zu können tt K. (8. Ahenünnent.) meint, glaubt nun die Deputation entnehmen zu können, daß die Beschwerdeführerin von einer ganz unrichtigen Auf fassung der Verhältnisse ausgeht und daß sie ihre eigene Stellung als Wittwe des verstorbenen Pfarrers zu dein er ledigten Pfarramte und den damit verbundenen geistlichen Amtsgeschäften ganz verkennt. Nach der bestehenden Einrichtung werden während des gesetzlichen Gnadenhalbjahrs die Amtsverrichtungen der va- canten Stelle durch benachbarte Geistliche uncntgeldlich be sorgt und diese werden von dem Ephorus, soviel als mög lich der Reihe nach, dazu bestimmt und veranlaßt. In Reinsdorf hat der Diaconus Leber, wie aus den Acten zu ersehen ist, weil derselbe im Orte war, außer mehreren Predigten die pfarramtlichen Verrichtungen während des Gnadenhalbjahres allein und zwar ohne alle Entschädigung übernommen und besorgt. Während des dritten, der Wittwe Rehm aus besonderer Rücksicht vcrwilligten Vierteljahres hat aber die unentgeltiche Besorgung der mit der Pfarr stelle verbundenen Amtsgeschäfte keinem der Vacanzprediger und somit auch nicht dem Diaconus Leber zugemuthet wer den können und deshalb hatte der Ephorus für die regel mäßige Stellvertretung zu sorgen, wobei er der Wittwe Rehm die Bedingung stellte, welche später auf erstatteten: Bericht von der Kreisdirectioy bestätigt wurde, daß sie au den Diaconus Leber als Entschädigung für die Stellvertre tung von dem Gesammteinkommen der Pfarrstelle monatlich 20 Lhaler zu bezahlen habe. Die Wittwe Rehm scheint sich aber nach dem Inhalt ihrer Beschwerde immer noch selbst als die Inhaberin der Stelle betrachtet zu haben, weil sie es als Berechtigung geltend zu machen sucht, daß man ihr zu überlassen gehabt hätte, selbst für die mit der Stelle verbundenen Amtshand lungen zu sorgen. Es wäre aber gewiß ganz ungehörig gewesen, wenn die Besorgung der geistlichen Amtsgcschäfte dem guten Willen der Beschwerdeführerin und den dabei leicht vor kommenden Zufälligkeiten überlassen geblieben wäre und eine andere Beziehung zu dem vacanten Pfarramte, als der ihr zugebilligte Genuß der Einkünfte desselben, kann ihr doch unmöglich eingeräumt werden. Was nun das weitere Anführen betrifft, daß man sie doch erst hätte befragen müssen, wieviel sie Entschädigung geben wolle, so ist in den Acten etwas Bestimmtes darüber nicht enthalten, warum dies nicht geschehen ist; aber durch die verschiedenen, theils in der Beschwerdeschrifc selbst, theils in den Acten ersichtlichen Aeußerungen der Beschwerdefüh rerin scheint die Vermuthung gerechtfertigt, daß der Ephorus eine stille Ahnung davon gehabt haben mag, nach welchem Werth die Wittwe Rehm die geistlichen Amtshandlungen in dem Falle beurtheilen würde, wenn sie selbst dafür eine Entschädigung bestimmen und diese bezahlen sollte. Deshalb mag es wohl der Ephorus für angemessener befunden haben, die Höhe der Entschädigung selbst zu be stimmen, was auch jedenfalls als das Richtige erscheint, da ihm, wie die Acten darlegen, das Gesammteinkommen der Stelle genau bekannt war und ihm wohl auch zuzutrauen ist, daß er die Leistungen für das vacante Pfarramt wohl zu beurtheilen gewußt haben wird. In einer vom Superintendent vr. Bräunig als Epho rus zu den Acten gebrachten Registratur vom 10. Januar 1860 heißt es nach der Bemerkung über die Höhe der Ent schädigung: „Vor weiterer Berichtserstattung ist daher zu- .782
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