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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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in Betreff der Klissikeu gemachte Vorschlag eben nur als die leitende Idee einer künftigen Einrichtung dar, bei wel cher es an den Einzelnheiten der Art und des Umfanges der Einrichtung für jetzt noch mangelt. Die Deputation vermag daher nur jene Idee selbst zu bevorworten. 6. Der Fortbestand einer medicinischen Berathungs- und Spruchbehörde neben der medicinischen Facultät der Uni versität ist einestheils nach den Bestimmungen der Straft proceßordnung bedingt, anderentheils darum wünschens- werth, damit für die Entscheidung der so äußerst wichtigen gerichtlich medicinischen Fragen sich nicht eine einseitige, persönliche Praxis ausbilde. Eine solche am Sitze der Staalsregierung gebildete Behörde würde neben den ge richtlichen Gutachten auch in Verwaltungsangelegenheiten beirathende Behörde sein und zugleich Examinationscom- mission für die zu Punkt 8 der Beilagen und 6 geneh migten staatsärztlichen Prüfungen. Die Beilagen und 8 unter 13 und 6 unter 4 ent halten über die beabsichtigte Organisation einer solchen Be hörde nur Andeutungen. Namentlich geht aus dem Dar- gclegten nicht mit Bestimmtheit hervor, in welchem Reffort verhältnisse dieselbe zum Ministerium des Innern und zu den übrigen Ministerien stehen, ob neben derselben der Medicinalrcserent im Ministerium des Innern, sowie das Collegium der Geheimen Medicinalräthe beibehalten und welches das gegenseitige Verhältniß derselben sein werde. Die Deputation kann daher und zwar ebenfalls im Einverständniß des Herrn Regierungscommissars, auch hier bei nur anrathen, für die laufende Finanzperiode die hier unter bestehenden Verhältnisse zu erhalten und zu bevor worten, daß die chirurgisch-medicinische Academie als medi- cinischb Berathüngsbehörde (einer Neuen staatsärztlichen Prüfungsbehörde wird es für diese Finanzperiode nicht be dürfen) in der begonnenen Finanzperiode fortbestehe. Die volle Bewilligung der etwa hierbei zu berechnenden Ge- haltstheile fällt darum unbedenklich, weil, wie schon ange führt worden, die betreffenden Beamten in der Zeit von Aufhebung der Academie bis zum 1. Januar 1864 wahr scheinlich weder entlassen noch anderweit verwendet werden können. Die S. 69 bezeichnete Summe von 3,600 Khalern wird daher mehr als ein Voranschlag, denn als ein Postu lat zu betrachten sein, der für die fortbestchendc akademische Berathüngsbehörde aber erforderliche Bedarf ist von dem allgemeinen Etat für die chirurgisch-medicinische Academie nicht wohl zu trennen und ist daher das hierunter Erfor derliche als in der ausgesprochenen allgemeinen Bewilligung mirenthalten zu betrachten. 6. Endlich wird beabsichtigt, Einrichtungen zu Beför derung der praktischen ärztlichen Fortbildung zu treffen. i Bei der im Jahre 1845 den Ständen vorgelegten Or ganisation des Medicinalwesens wurde der Vorschlag ge macht, für die angehenden Aerzte, in ähnlicher Weise wie für andere Facultäten, auf den theoretischen Lehrcursus und die theoretische Prüfung an der Universität einen praktischen Cursus und eine praktische Prüfung folgen zu lassen und zur Erfüllung dieses Zweckes die chirurgisch-medicinische Academie umzugestalten. Dieser Plan ist zwar jetzt theils wegen der gegen früher zweckmäßigeren Einrichtung des Lehrcursus der medicinischen Facultät in Leipzig, theils und hauptsächlich wegen der für Viele nicht zu erschwin genden großen Kosten eines doppelten Lehrganges, bei der beabsichtigten Neuorganisation des Medicinalwesens nicht wieder ausgenommen worden, es ist jedoch nicht zu leugnen, daß es für die Ausbildung der angehenden Aerzte sehr för derlich ist, nach vollendeten Universitätsstudien die praktische Anwendung und Einübung des erworbenen Wissens in einer Anstalt betreiben zu können, welche viele Kranke und Krankheitsformen vereinigt und dadurch in kurzer Zeit und in jugendlichem Alter die Erfahrungen auf dem Felde der Medicin zu sammeln, welche die Privatpraxis ihm erst in einer langen Reihe von Jahren und für manche Krankheits formen vielleicht gar nicht darbieten würde. Der Vorschlag ist daher gewiß als zweckmäßig zu be zeichnen, daß an den Heilanstalten und den größeren und mittleren Krankenhäusern jungen Aerzten durch Begrün dung von Assistentenstellen Gelegenheit zu ärztlicher Hülfs- leistung geboten und dafür eine Entschädigung gewährt werde, welche auch dem Unbemittelten die Benutzung der selben möglich macht. Hierzu, sowie zu Gewährung von Reisestipendien, um besonders Begabten, aber Unbemittelten den Besuch aus wärtiger renommirter Krankenhäuser möglich zu machen, soll ein besonderes jährliches Postulat bestimmt werden, durch dessen Verwendung noch ein anderer wichtiger Zweck erreicht werden würde. Nach dem Vorschläge der Beilagen und 8 unter 10 sollen diejenigen jungen Aerzte, welche behufs ihrer prakti schen Fortbildung eine Beihülfe aus dem hierzu bestimmten Postulate genossen haben, verpflichtet werden, aus eine ge wisse Zeit an Orten sich zur Praxis niederzulassen, welche ihnen von der oberen Medicinalbehördc angewiesen werden. Es ist zü erwarten, daß außer den auf der Universität ge bildeten Aerzten eine genügende Anzahl zu Uebernahme dieser Verpflichtung bereit sein werden, da hierdurch Unbemittelte die Mittel zu einer sonst nicht zu erlangenden praktischen Ausbildung gewinnen, da ferner nicht alle solche junge Aerzte auf eine mit dem Lebensaufwande in größeren Städten im Verhältniß lohnende Praxis rechnen können und nament lich, wenn der in der Vorlage ferner gemachte Vorschlag zur Ausführung kommt, daß diejenigen Aerzte, welche der Verpflichtung, an einem angewiesen Orte sich niederzulaflen, eine gewisse Zeit über nachgekommen sind, dadurch ein An recht auf Berücksichtigung bei Besetzung der staatsärztlichen Stellen erwerben. Eine sofortige Einrichtung dieser Art ist nicht Bedürf nis insofern einestheils die Ausbildung von Aerzten zweiter Classe noch für mehrere Jahre in Aussicht steht, andern- theils bei den allgemeinen Landes- Heil- und Versorgungs anstalten bereits ein Anfang der Assistenzgewährung ge macht ist, wie bei den betreffenden Bewilligungen erwähnt worden. In Bezug nun auf die vorstehend unter 5, 6 und 7 s, b, o, 6, e begutachteten Theile der Beilagen 8 und 6 beantragt die Deputation: die Staatsregierung wolle der nächsten Ständever sammlung in Betreff derjenigen Lheile der beabsichtigten Medicinalverfassung, über welche im Vorstehenden ent scheidender Beschluß nicht gefaßt worden ist, weitere Mit theilung zugehen lassen.
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