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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Wird die eben vorgetragene ständische Schrift nach Form und Inhalt genehmigt? — Genehmigt. Ich ertheilc nun dem Abg. Jungnickel das Wort zum Vortrag eines mündlichen Berichtes über die Petr» fion der Gemcindev"er-treter zu Neugersdorf, vacant gewordene Kirchenstühle mittelst Meist gebots veräußern zu dürfen. Abg. Jungnickel: Die Vertreter der Gemeinden Alt-und Neugersdorf haben, sich mit einer Petition an die Ständeversammlung gewendet, in welcher sie bitten, das Gesuch zu befürworten, daß sie die durch die gegen wärtige geringere Zahl der Ortsgerichtspersonen infolge der Landgemeindeordnung vacant gewordenen Kirchenstühle nmtelst Meistgcbots veräußern dürften. Als Grund dafür führen sie an, daß infolge des zur Verschönerung ihrer Kirche ausgeführten Lhurmbaues der Kirchfahrt eine nicht unbedeutende Schuldenlast erwachsen sei; um einen Theil derselben zu tilgen, glauben sie von dem Erlös dieser Kir chenstühle die betreffende Summe zu erlangen. Sie haben sich demnach, um das zu erreichen, zuvörderst an das betref fende Gerichtsamt gewendet; sie sind aber abfällig beschie- den worden, ebenso auch von der Kreisdirection und schließ lich vom Cultusministcrium und zwar vom letzteren aus folgenden Gründen: l. weil es ein seit unerdenklichen Zei ten hergebrachtes Herkommen sei, daß den Ortsgerichts- personen die Benutzung der dortigen Stände gehöre, 2. würde wohl kaum der Erlös so beträchtlich sein, daß für die Kirch fahrt erheblicher Nutzen daraus hervorgehe, und 3. ließe sich doch wohl nicht verkennen, daß bei Vermehrung der Bevölkerung möglicherweise die Zahl der Ortsgerichte wie der vermehrt werden müßten, 4. sei es wünschenswerth, daß die Kirchenstände für andere Eventualitäten disponibel ge halten würden; 5. sei vorzugsweise noch hervorzuheben, daß die reservirten Plätze für die dort stationirten Zollbeamten zur Benutzung bleiben möchten, um auch diesen Beamten die Möglichkeit zu gewähren, die Kirche zu besuchen und endlich hebt das Cultusministerium noch hervor, daß, wenn auch das Personal der Ortsgerichte sich nicht in der Zahl vor finde, als Kirchenstände reservirt seien, so könnten dieselben schlüßlich von Seiten der Gemeindevorstände und überhaupt der Gemeindevertretung benutzt werden. Dem gegenüber haben die Petenten hervorgehoben, 1. daß überhaupt solche althergebrachte Einrichtungen der Neuzeit endlich weichen müßten, 2. daß der zu erlangende Erlös nicht von so ge ringer Art sein dürfte, als wie vom Cultusministerium angenommen werde. Sie heben hervor, daß für einen solchen Kirchcnstand 80Thlr. Capital gezahlt werden würde. Die Zahl der verkäuflichen Stühle läßt sich nicht genau aus der Eingabe ersehen; einmal soll sich die Zahl der Kir chenstühle auf 16 belaufen, ein andermal ist blos von 8 bis 10 die Rede; im letzteren Falle würde sich die Summe allerdings wesentlich vermindern. Dann entgegnen sie weiter, daß, wenn wirklich, was nicht zu erwarten sei, die Zahl der Ortsgerichtspersonen infolge vermehrterBevölkerung ebenfalls wieder vermehrt werden müßte, demohngeachtet der Verkauf der vacanten Kirchenstühle gestattet werden könnte; denn es sei anzunehmen, daß die Wahl einer Ortsgerichtsperson in der Regel auf einen Besitzenden fallen würde und nach der dortigen Einrichtung gehören die Privatkirchenstühle eigen- thümlich zum Grundbesitz. Es würde demnach die Vor aussetzung des Ministeriums nicht anzunehmen fein, weil die Gewählten infolge ihres Grundbesitzes schon ihre eigen- thümlichen Kirchen stände hätten. Was die betreffenden Zollbeamten anlangt, so behaupten sie, daß diesen Beam ten sehr wenig Zeit übrig bliebe, die Kirche zu besuchen, ihre Dienstzeit sei eine so in Anspruch nehmende, daß es selten vorkäme, die Kirche besuchen zu können. Gestatte es ihnen möglicherweise die Zeit, nun so hätten sie Gelegen heit, den Kirchenstuhl des Wirths, wo der betreffende Be amte sich im Logis befindet, zu benutzen. Sie betonen namentlich, daß die Gemeinde an und für sich keine reiche sei und es wäre wohl zu wünschen, daß die Staatsregierung ihnen gestatte, diese Kirchenstände zum Nutzen ihres Kir- chenärars veräußern zu können. Die Deputation hat nun diese Angelegenheit in Erwägung gezogen und es ist hierbei vor allen Dingen ins Auge zu fassen, welche Einrichtungen überhaupt in Sachsen bezüglich dieser Kirchenstände existi- ren. Nach Webers Kirchenrechte sind 4 Kategorien solcher Kirchcnstühle, 1 - sogenannte gemeine Kirchenstühle, das sind solche, die in der Regel vermiethet werden und zwar an die betreffenden Persönlichkeiten zeitlebens; nach erfolgtem Ableben geht der Kirchenstand wieder auf einen Andern über, der das Meistgebot darauf thut. Dann gl'ebt es 2) solche, wie in Neugersdorf, die zu den Grundstücken ge hören; dieselben bleiben bei dem Grundstück, mag der Be sitzer sterben oder verkaufen, der Kirchcnstand geht an den nachfolgenden Inhaber dieses Grundstücks über; dann giebt es 3) Amts- oder Ofsicialstände und 4) besonders concessio- nirte Kirchenstände, bestehend in Glasstübchen, Emporkir chen rc. U ber die hier in Frage befangenen Ofsicial- stände", sagt Weber in seinem Kirchenrechte, „welche für die jedesmaligen Inhaber gewisser öffentlicher oder kirchlicher Societätsämter und respective deren Familien bestimmt sind, z. B. der Staatsdiener, Justiz-, Nent- oder Forstbeamten im Kirchspiele, der Collatoren, der Ralhsherrn, der einge- pfarrten Rittergutsbesitzer, der Geistlichen, der Kirchväter, Richter und Schöppen, Gemeinde- und Schulvorstände auf dem Lande u. s. w., so findet hierbei in der Regel keine Verlösung statt. — Ihre Benutzung steht nur so lange zu, als jene Amtsverwaltung oder das Geschäftsverhältniß, mit dem sie verbunden ist, dauert und geht ipso jure auf jeden Nachfolger in demselben über". Diese Kirchenstäude sind demnach Eigenthum der Kirche und wenn irgend eine Ver äußerung damit vorgenommen werden soll, so ist vor allen Dingen vorauszusetzen, daß mit dieser Veräußerung die
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