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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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22 w öder während eines durch düs Mtlitärdienstvechältniß .ihres Ehemanns veranlaßten Aufenthalts geboren find. Eheliche Kinder dieser Art haben ihre Heimath allda, wo ihr Water die Heimath und uneheliche da, wo sie ihre Mutter und zwar Vater oder Mutter °°zur Zeit der Ge- . burt des Kinves hatte. Auf die unter ähnlichen Umstanden an einem Orte des Königreichs geborenen Kinder im Lande nirgends einheimischer Mütter sind die Bestimmungen des §. 9 anzuweüden," so weit er sich auf uneheliche Kinder bezieht, aufgehoben und statt dessen ein allgemeiner, die obgedachten Uebelstande beseitigender Rechtsgrundsatz aufgestellt werde. Die Petenten schlagen in dieser Beziehung folgende Bestimmung vor: „Alle unehelichen Kinder im Lande einheimischer Mütter sollen die Heimath ihrer Mutter erhalten, mag die Entbindung der letzteren in Dienstverhältnissen, im elterlichen Hause oder sonstigen Verhältnissen stattsinden,; jedoch mit Ausnahme solcher Personen, welche vor ihrer Schwangerschaft einen selbständigen Haushalt, d. h. eigene Wirtschaft ein volles Jahr ununterbrochen ge führt haben." Die Deputation wür anfangs nicht abgeneigt, auf den Vorschlag der Petenten näher einzugehen. Es ist That- sache, daß die Begriffe des wesentlichen und vorüber gehenden (zufälligen) Aufenthalts, wie sie der §. 10. eit. aufstellt, in sehr vielen Fällen streitig sein werden, da sie aus den faktischen Verhältnissen, unter welchen der Aufent halt einer Person stattsinbet, construirt werden müssen und diese faktischen Verhältnisse meist eine verschiedene Auffas sung zulassen, abgesehen davon, daß auch die jeweilige Ab sicht der Person, um deren Aufenthalt es sich handelt, hierbei maaßgebcnd wird. Diese Dehnbarkeit und Deutungsfähigkeit jener Be griffe ruft denn eine nicht geringe Zahl von Differenzen vorzugsweise über die Heimath unehelicher, nicht am Hei- mathsorte ihrer Mutter geborenen Kinder hervor und be gründet die Klage der Petenten über verschiedene, beziehend lich sich widersprechende. Entscheidungen der Behörden, über ihnen erwachsene Behelligungen und Kosten. Dazu kommt, daß sich, gegenüber der wachsenden Last der Armenversor-. gung, in neuerer Zeit nicht nur die Geneigtheit der Com- .lyunen, solche Differenzen hervorzurufen, erheblich gesteigert hat, sondern auch, daß man gegen die, nicht an ihrem Hei- mathsorte aufhältlichen, außerehelich schwangeren Frauens« Personen, der Vorschrift §. 17 des Heimathsgesetzes zuwi der, die verschiedenartigsten Plackereien in Scene setzt, um sie zum .Verfassen des gewählten Aufenthaltsortes zu nöthigen. „ . Der Vorschlag der Petenten hat nun, wenn man von dem zu neuen Zweifeln Anlaß gebenden Schlußsätze absieht, das Ansprechende, alle diese Jnconvenienzen zu beseitigen. «Wenn indessen dem ungeachtet die Deputation zu einem ..beifälligen Vofum sich nicht entschließen konnte, so geschah hieß aus folgenden Gründen: ' 1) würde durch die Adoption des Vorschlags der Pe tenten das Princip §. 8b des Heimathsgesetzes, wornach in der Regel der Geburtsort der Heimaths- ort eines Menschen ist, verlassen und für unehe liche. Kinder ein besonderes Heimathsrecht geschaffen . werden; . . 2) würde dämit in den Heimathsrechten der unehelichen Kinder selbst eine Verschiedenheit insofern begründet werden, als die Hrimathsangehörigkeit der seit Ema nation des Heimathsgesetzes geborenen außerehelichen Kinder nach anderen Grundsätzen beurtheilt und sestgestellt worden ist, als dies in Zukunft von Publi kation einer neuen Vorschrift an geschehen würde; 3) glaubte die Deputation, daß durch Annahme des Vorschlags der Petenten den außerehelichen Schwan gerschaften indirekt dadurch Vorschub geleistet wer den würde, daß ein wesentliches Interesse der Be hörden, außereheliche Verbindungen durch Auswei sungen zu beseitigen, in Wegfall käme. Diese Erwägungen haben die Deputation zu dem Beschlüsse bestimmt, der Kammer vorzuschlagen: Die Petition der Gemeinde Lawalde und 42 ande rer Gemeinden auf sich beruhen zu lassen, solche aber noch an die Erste Kammer gelangen zu lassen. Die Staatsregierung hat sich aus dem sub 1 vor stehend angegebenen Grunde gegen den Antrag der Peten ten ausgesprochen. Präsident Haberkorn: Es ist nun die Debatte hier über eröffnet. Abg. Nötzschke: Ich werde mit der Deputation stim men und zwar einzig und allein aus dem ersten von ihr angegebenen Grunde; der zweite und dritte Grund können für mich durchaus nicht maaßgebcnd sein. Der einfache naturgemäße Grundsatz, daß jeder Mensch dort heimaths- angehörig sein soll, wo er geboren ist, gehl als allgemeine Regel durch das ganze Heimathsgesetz und ist auch festzu halten, Abweichungen davon sind: Ausnahmen, hie nur auf gewisse unter besonder» Umständen gebotene Falle möglichst beschrankt bleiben müssen. Die Petenten wollen nun eine solche Ausnahme zur Regel erhoben wissen, was mir doch nicht gerechtfertigt erscheint. Es ist übrigens durchaus nicht zu verkennen, daß die Vorschrift des §. 10 des Heimathsgesetzes Ai der Anwendung in der Regel zu Erörterungen führt und daß diese wiederum sehr oft zu sehr erheblichen Weiterungen Veranlassung geben. Es kann dies aber auch bei der unendlichen Mannigfaltigkeit des Aufenrhaltsverhältnisses kaum anders gedacht werden. Eigentliche Differenzen aber, welche zu einer Entscheidung führen, entstehen in der Regel doch nur über den allerdings etwas schwankenden, weil in §. 10 des Gesetzes nicht recht festgestellten, Begriff eines zufälligen, vorübergehenden Auf enthalts. Wir haben daher auch darüber bereits Mehrere nachträgliche Bestimmungen, welche diesen Begriff naher festzustellen bestimmt sind. Es könnte aber doch wohl an gemessen und der Sache entsprechend sein, wenn die bis herigen Erläuterungsbestimmnngen dieser Art revidirt, nach Maaßgabe der bisher gemachten reichen Erfahrungen ver vollständigt und erläutert und in einer Nachtragsverord nung zu §. 10 des Heimathsgesetzes zusammengestellt wür den, um auf diese Weise den bisher allerdings sehr häufig vorZekommenen Differenzen durch eine bestimmte Feststel- 317*
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