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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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daß kein solider Geschäftsbetrieb von nur einiger Bedeu tung ohne Betriebskapital möglich ist und daß der Besitz eigenen Vermögens gerade bei Agenten um so nothwendiger wird, als denselben häufig größere Summen fremden Eigen- thums anvertraut werden, die bei der Mittellosigkeit der Agenten, wie die Erfahrung leider vielfach gelehrt hat, sehr gefährdet erscheinen. Ueber den von den Petenten weiter hervorgehobenen, in der Agentenverordnung als nothwendig erkannten Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte haben in der Kammer, bevor die Frage durch die Aünahme des bereits mitgetheilten Zu satzes zu §. 9 ihre Erledigung fand, so weitläufige Verhand lungen ftattgefunden, daß die Deputation keine Veranlas sung findet, sich über diesen Gegenstand nochmals ausführlich zu äußern. - Gleiches gilt von der weitern Bemerkung, daß Con- cessionsbehörden ungerechtfertigte Bevorzugungen eintreten lassen oder die nothwendige Zahl der Agenten nicht beur- theilen könnten. Diese Bedenken sind ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen und es kann auf dieselben den mehrerwähnten Kammerbeschlüffen gegenüber ein weiterer Werth nicht mehr gelegt werden. Auch die gerügte Widerruflichkeit der Concession gehört nach ß. 9 des Gewerbegesetzes zur Competenz der Conces- sionsbehörde, die Deputation , ist aber auch materiell mit dieser wichtigen Sicherheitsmaaßregel einverstanden, denn ohne dieselbe würde die Controle theilweise unwirksam werden. , k Wenn Petenten ferner beklagen, daß sie durch die Ver ordnung vom 5. November 1859 für die unredlichen Hand lungen ihrer Untergebenen verantwortlich gemacht werden, so muß die Deputation daran erinnern, daß jeder andere Gkschäftstreibende derselben Verantwortlichkeit unterliegt und ein Grund, gerade bei den Geschäftsagenten diesfalls eine Ausnahme zu machen, nirgends nachgewiesen ist. Es scheint vielmehr im öffentlichen Interesse wünschenswerth, daß den Geschäftsagcnten mindestens bei wiederholten, groben Vergehungen ihrer Untergebenen die Concession entzogen werden kann, weil außerdem unsolide Agenten ihre unver- anWortlichen Untergebenen zur Uebervortheilung des Publi kums gebrauchen könnten. , Die Regierung wird übrigens nach den der Depu tation gemachten Zusicherungen bemüht sein, in der Aus führungsverordnung zum Gewerbegesetz den Geschäftsagen ten alle diejenigen Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Publikums irgend zulässig sind und zu diesem Zweck die das Agenturwesen betreffende Verordnung vom 5. November 1859 auf Gruvd der inzwischen gesam melten Erfahrungen einer anderweiten Ordnung und resp. Revision unterwerfen. Vermag die Deputation nach allem Vorstehenden den Beschwerden der Petenten nicht beizustimmen, so bleibt nur noch die Prüfung der in der Eingabe angeführten Behaup tung übrig, daß die Verordnung vom 5. November 1859 nach den §§. 27, 28 und 37 der Verfaffungsurkunde nicht ohne ständische Zustimmung erlassen werden durfte, weil die erwähnte Verordnung neue, über die Freiheit der Personen gebietende Vorschriften enthalte und ein bisher freies Ge werbe mit Abgaben und anderen Leistungen beschwere. Die Deputation kann füglich die Frage übergehen, ob in der Verordnung vom 5. November 1859 überhaupt eine Beschränkung der durch 27 und 28 garantirten Frei heiten enthalten ist- weil diese Freiheiten, wie auch Petenten anerkennen, jedenfalls durch Gesetze beschränkt werden kön nen, im vorliegenden Falle also lediglich die Frage zu be antworten ist, ob die Regierung berechtigt war, die Verord nung vom 5. November 1859 anstatt eines wirklichen Ge setzes zu erlassen. Hiernach würde aber die Beschwerde der Petenten nicht ausschließlich auf Grund der angezogenen Paragraphen, sondern nur in Verbindung mit §§. 86 und 87 der Verfassungsurkunde zu beurtheilen sein. Noch weniger vermag die Deputation in der erwähn-' ten Verordnung einen Widerspruch gegen die Bestimmun gen des §. 37 der Verfassungsurkunde zu erblicken, weil derselbe lediglich von Abgaben und Leistungen handelt, eine neue, durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen nicht bereits vorgeschriebene Abgabe oder Leistung aber von den Geschäfts agenten nicht verlangt worden ist. Wahrscheinlich halten Petenten die ihnen auferlegte Caution nach §. 37 für unzulässig, allein aus Ueberschrift und Inhalt dieses Paragraphen ist leicht erkennbar, daß in demselben nur von solchen Leistungen die Rede ist, welche den Character einer Abgabe oder eines vom Staate ver langten Dienstes tragen, die Deputation vermag aber in keiner der durch die Agentenverordnung auferlegten Beschrän kungen eine derartige Leistung zu erkennen. Konnte also die Deputation der versuchten Beweis führung der Petenten auch hierin nicht beistimmen, so ent standen ihr gleichwohl lebhafte Zweifel über die Ueberein- stimmung der Verordnung vom 5. November 1859 mit den bereits angezogenen Z§. 86 und 87 der Verfaffungsurkunde. Es erschien deshalb nothwendig, diesfalls mit der Regierung in Vernehmen zu treten und die Deputation erhielt dabei zunächst nachstehende Mittheilung über die dem Erlasse der Verordnung vorausgegangenen Erwägungen: „Dem Erlasse der Verordnung vom 5. November 1859, die gewerbliche Betreibung von Agenturgeschäften betreffend, sind viele und von den verschiedensten Seiten gekommene Anregungen zu einer allgemeinen Regulirung des Agentenwesens für das ganze Land vorausgegangen. Schon im Jahre 1829 ging der damaligen Landes regierung ein in diesem Sinne gestellter Antrag des Ma gistrats zu Leipzig zu, und sämmtliche Kreishauptmann schaften, sowie die Polizeibehörden der großen Städte, von welchen hierüber gutachtlicher Bericht erfordert wurde, riethen dazu, beschränkende Maaßregcln gegen das Agen tenwesen, welches damals hauptsächlich in der Form der „Geschäftscomptoirs" zur Erscheinung kam, zu ergreifen, insbesondere die Betreibung der Agentur gesetzlich an be hördliche Concession zu knüpfen. Derartige Anträge wiederholten sich im Jahre 1853 Seiten der Kreisdirectionen zu Budissin und Leipzig und weiter Seiten der letztem im Jahre 1856, beziehend lich auf Anregung durch die Unterbehörden. .Bei allen diesen Gelegenheiten wurde von allen Sei-- ten übereinstimmend darauf Bezug genommen, daß ein großer Lheil der vorhandenen Agenten Leute von un solidem Character und beziehendlich ungenügender Bil dung seien, bei dem ungebildeten und leichtgläubigen Kheile des Publikums aber, dem sie in ihren Verhält nissen näher stünden, als rechtskundige Geschäftsleute sich trotzdem in Vertrauen zu setzen wüßten und nun die sich an sie Wendenden theils übervortheilten, theils unwis sentlich in Schaden brächten. Namentlich hatte sich ge zeigt, daß seit dem Jahre 1848 die Zahl der Agenten außerordentlich gestiegen war. Auch das unredliche G.e» 286 *
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