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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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gedeutete Gesichtspunkt- einer sorgfältigen Erwägung unter liegen wird. Im Uebrigen hat die Regierung allerdings attnehmen müssen, daß der Gegenstand materiell und ge- wissermaaßen auch formell durch die bevorstehende Publi- cation des Gewerbegesetzes seine Erledigung gefunden habe oder demnächst finden wird und es würde insoweit gar kein Anlaß vorliegen, sich weiter über die Sache auszu sprechen, wenn nicht die geehrte Deputation die Frage über die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung vom 5. Novem ber 1859 in den Kreis der Erörterung gezogen und in dieser Beziehung Zweifel erhoben hätte, die auch im Laufe der heutigen Debatte auf mehreren Seiten zum Theil sogar verstärkten Wiedcrhall gefunden haben. Die geehrte Depu tation ist dabei so gerecht, die Regierung wenigstens von dem Verdachte einer Absichtlichkeit in Bezug auf einen Mergriff in das ständische Zustimmungsrecht freizusprechen. Die Regierung hat dies bestens zu acceptiren; ich kann aber auch die positive Versicherung beifügen, daß eine solche Absicht in der Lhat nicht im Entferntesten vorgewaltet hat. Es bürgt dafür schon der Gang, den die ganze Angelegen heit genommen hat; die fragliche Verordnung ist nicht das Pro duct eines rasch gefaßten und sofort zur Ausführung gekom menen Beschlusses; sie hat vielmehr mehrfache Berathungssta- dien durchlaufen; es hat deshalb wiederholt eine Vernehmung mit dem Justizministerium, mehrmals eine Berathung im Ge- sammtministerium stattgefunden. Bei allen diesen Stadien ist der Regierung über ihre Befugniß, hier im Verordnungs wege vorzugehen, im Allgemeinen kein Zweifel beigegangen. Wäre ein solcher Zweifel entstanden, so glaube ich ver sichern zu können, daß, wie der Herr Abg. v. Criegern es wünschte, man das Sichere dem Unsichern vorgezogen Und den Gegenstand in der einen oder andern Form an die StäUde gebracht haben würde. Es konnte dies um so un bedenklicher geschehen, als ja, wie der Deputationsbericht selbst bemerkt, die Regierung zimlich sicher'darauf hätte rechnen dürfen, in der Sache selbst den Ansichten und Wünschen der Stände und des Landes zu begegnen. Aber ich wiederhole nochmals, es ist in dieser Richtung ein Zwei fel 'nicht entstanden. Die Regierung hat geglaubt und darf jetzt noch glauben, daß sie sich dabei ganz auf ver fassungsmäßigem Boden befinde. Sie hat in der Verord- nuUg Nichts weiter erblickt, als einen Ausfluß des ihr zu- stchenden Aufsichts- und Verwaltungsrechtes, wie es in der Werfaffungsurkunde §. 87 ausdrücklich anerkannt und ge wahrt ist. Darüber, was unter diesem Aufsichts- und Verwaltungsrechte zu verstehen sei und wie weit sich das selbe erstrecke, giebt die Verfassung unmittelbar allerdings keinen Aufschluß. Sie hat es als etwas Bekanntes oder staatsrechtlich und praktisch Gegebenes betrachtet. In dessen geht doch selbst aus den Mittheilungen, die der Herr Abg. Reiche-EiseNstuck machte über die Vorgänge bei der ständischen Berüthuttg der betreffenden Paragraphen des Entwurfs der Vekfaffungsurkunde, so viel unzweifelhaft U. A. (1. Abonnement.) hervor, daß die bestimmte Absicht der damaligen Stande dahin gerichtet war, der Regierung das ihr zustehende Auf sichts- und Verwaltungsrecht neben dem ständischen Zustim mungsrechte zu wirklichen Gesetzen ausdrücklich zu wahren und in vollem Umfange in den neuen verfassungsmäßigen Zustand überzutragen. Mit Definitionen und theoretischen Auseinan dersetzungen will ich die hohe Kammer ebensowenig behelligen, als der Deputationsbericht es für zweckmäßig angesehen hat. Indessen wird doch so viel gewiß sein, daß man bei jenem Aufsichts- und Verwaltungsrechte an etwas Be stimmtes, etwas thatsächlich Vorhandenes und Nothwen- diges zu denken, nicht minder, daß man es dabei nicht mit einer blos untergeordneten Zchätigkeit der Staatsgewalt zu thun habe; denn sonst würde dieses Recht nicht in der Verfassungsurkunde und zwar neben dem an ständische Zu stimmung gebundenen Gesetzgebungsrechte Platz gefunden haben. Man wird vielmehr dabei mit Notwendigkeit hin geführt auf den Begriff einer von der Negierung zu üben den obersten Leitung und allgemeinen Ueberwachung des gejammten Staatslebens zu dem Zwecke, damit dasselbe sich in gesunder Weise entwickeln könne und störende Einflüsse, seien sie materieller oder moralischer Art, möglichst davon fern gehalten werden. Man werde daher nicht irren, wenn man dasselbe auffaßt als eine der Regierung zustehende und obliegende obrigkeitliche Fürsorge für das Gesammt- wohl und als eine diesem entsprechende, nach Befinden an ordnende und zwingende obrigkeitliche Gewalt. Was nun die Richtung, in welcher und die Anlässe, bei welchen sich diese obrigkeitliche Gewalt, diese fürsorgende Thätigkeit der Regierung wirksam zu äußern hat, anlangt, so können diese freilich nach Zeit und Umständen sehr verschieden und mannigfaltig sein und werden sich schwerlich in wenigen Sätzen erschöpfen lassen. So viel wird aber gewiß sein, daß insbesondere das Recht, Verhältnisse des praktischen namentlich des gewerblichen Lebens durch allgemeine Be stimmungen zu ordnen, zu dem Ende, daß die dabei betei ligten Interessen nicht in Collision gerathen und auch der Thätigkeit der Einzelnen die durch das gemeine Beste be dingten Beschränkungen aufgelegt werden, daß dieses Recht nicht füglich davon ausgeschlossen werden könne- Wenigstens steht so viel fest, daß das Aufsichtsrecht der Re gierung in dieser Richtung, namentlich bei Verhältnissen gewerbspolizeilicher und gewerbsrechtlicher Natur, von der Regierung in älterer und neuerer Zeit vielfach geübt wor-- den ist, ohne daß ihr deshalb Ausstellungen wegen Beein trächtigung des ständischen Zustimmungsrechts gemacht? worden wären. Es wird vielleicht einigermääßen zur Aufklärung des Sachverhältnisses gereichen, wenU ich um Crlaubniß bitte, in aller Kürze eine Reihe von Ver ordnungen aufzuführen, die alle seit dertt. Bestehen der Verfassung von der Regierung kraft ihres. Aufsichtsrechtes ohne ständische Zustimmung oder- doch» ohne Bezugnahrne auf solche erlassen wordert sind und da sie alle ckehr oder' 288
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