Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Es ist also Einverstandniß der Deputation mit dieser Fassung vorhanden und hierdurch hat sich wahrscheinlich der Antrag des Abg. vr. Braun erledigt, welchem ich hiermit zunächst das Wort gebe. Abg. vr. Braun: Allerdings, nachdem der Antrag, der von Seiten des Herrn Commissars gestellt worden ist, die Billigung der Deputation erhalten hat, so ist es meiner seits nicht weiter nöthig, darauf zurückzukommen und einen Antrag zu stellen. Das fragliche Bedenken ist hierdurch vollständig erledigt. Was meine übrigen Bedenken an langt, so muß ich erklären, daß allerdings die Bemer kungen mehrerer geehrter Redner mich wenigstens von einem meiner Bedenken zurückgebracht haben. Es ist gesagt wor den, so viel ich mich erinnere, von den Herren Abgg. vr. Arnest und Gehe, daß allerdings bei mehreren Gewerb- treibenden, die im §. 1 des Gesetzes genannt sind, der Bildungsgang ein solcher sei, daß er ohnehin zu einem höheren Alter führe, wenn die Betreffenden in'den Fall kommen sollten, sich selbstständig zu machen; und dieser Einwand ist allerdings geeignet, mir über das Bedenken das ich mir in dieser Beziekung aufzustellen erlaubte, Hin wegzuhelfen, und insoweit finde ich meine vorige Bemer kung erledigt. Dagegen kann ich immer noch nicht von dem Bedenken ablassen, das darin bestand, warum in Z. 3b lediglich auf Fälle des Erbgangs die Vergünstigung des 21. Lebensjahres gestellt sein solle, da doch die Parität des Grundes zu verlangen scheint, den Accent hierbei auch auf andere ähnliche Falle zu legen. Ich habe vorhin schon erwähnt, es können Schenkungen, Dispositionen iiiter vivos ftattsinden. Ich setze den Fall, ein Mann kauft ein sehr bedeutendes Geschäft, ist noch nicht 24. Jahre alt, dispo- nirt aber über eine Summe von hundert oder ein paarmal hunderttausend Thalern. Ueber'diese Summe kann er ge setzlich disponiren, .dagegen soll er nach dem Vorschlag der Deputation ohne Dispensation das erkaufte Geschäft nicht treiben dürfen. Das scheint mir doch eine große Unzuträg- lichkeit zu sein. Ich würde daher bitten, daß bei der Ab stimmung auf die Worte: „Durch Erbgang" eine besondere Frage gestellt werde. Denn ich kann hiernach nicht wün schen, daß die Worte durch „Erbgang" beibehalten werden und werde daher dagegen stimmen. Ich lege darauf ein Gewicht, daß, wenn man Dispensation will, man in dem Falle dispensirt, wo der Eintritt in ein bereits bestehen des Geschäft erfolgt. Denn im Bestände des Geschäftes liegt eine Bürgschaft, daß eine feste Basis für das Geschäft gewonnen, daß ein gewisser Kundschaftskreis bereits ge sichert ist und daß daher der Versuch, das Geschäft zu be gründen, auch einen günstigen Erfolg haben werde. Ich würde daher den Herrn Präsidenten ersuchen, daß er die Güte hätte, bei der Fragstellung hierauf Rücksicht zu neh men, um mir die Möglichkeit zu lassen, gegen den Zusatz „durch Erbgang" zu stimmen« Präsident Haberkorn: Ich werde dem entsprechen. Referent Abg. Georgi: Ich habe nur dem geehrten Abg. Vr. Braun zu erwidern, daß Fä.lle der Art, wie er sie hier citirte, wo durch Kauf und Schenkung ein Gewerbe betrieb erworben werden könnte, allerdings vorkommen können; allein die Deputation hat geglaubt, daß für der artige selten vorkommende Falle das Dispensationsrecht wohl genügen müsse, während, wenn man diese iFälle überhaupt ausnimmt, die Ausnahmebestimmung vielfach, wie mir scheint, gemißbraucht werden könnte. Wenn Jemand nicht das erforderliche Alter hatte, so würde er doch durch Scheinkauf oder Scheinschenkung sehr leicht das Recht zum, Gewerbebetriebe erlangen können. Das ist eben der Grund, warum die Deputation nicht weiter hierin gegangen ist. Sie hat geglaubt, daß für vorkommende unbedenkliche Fälle,, wie der geehrte Abgeordnete sie citirte, das Dispensations recht Abhilfe gewähren könnte. Es wird allerdings gegen das Dispensationsrecht überhaupt vielfach und mit Recht, gesprochen, allein wo irgend Beschränkungen in ein Ge werbegesetz gebracht werden, ist es kaum anders möglich als ein Dispensationsrecht daran , zu knüpfen, weil diese ganzen Verhältnisse so vielseitig sind, daß sie sich nicht ohne Verletzung alle unter eine Form bringen lassen. Bei allen mir bekannten Gesetzgebungen, da wo es sich um Be schränkungen handelt, hat immer apch ein Djspensations- recht hinzugefügt werden müssen. Abg. vr. Hermann: Den vielen Gründen, welche für das 24. Lebensjahr sprechen, will ich noch eine Ansicht hinzufügen, welche mich hauptsächlich mit bewegt, dafür zu stimmen. Durch die Gewerbefreiheit werden nach und nach in unsere gewerbliche Thätigkeit ganz andere Verhält nisse eintreten, die kleinen Etablissements werden sich nach und nach vermindern, größere werden sich durch Zusammen tritt von Handwerkern, durch Verbindung von Capital mit dem Gewerbe bilden, letztere werden weit mehr Ge sellen und Hilfsarbeiter nöthig haben als die gegenwärtigen Meisterwerkstätten. Dadurch wird die Gescllenarbeit künf tig gesuchter und lohnender werden, ein selbstständiges Etablissement aber kostspieliger und schwieriger, weil immer mehr Capital, Bildung und Intelligenz dazu gehören wird. Wenn wir daher für das 24. Lebensjahr uns entscheiden, werden wir den Arbeitern Gelegenheit geben, sich nicht nur vorher als Gesellen einige Jahr länger etwas zu verdienen, sondern sich auch auf die jedenfalls schwieriger werdende künf tige Selbstständigkeit besser und tüchtiger vorbereiten zu können. Auch wird dadurch ein großer Theil der Befürch tungen abgeschnitten werden, welche man jetzt vor derjGe- werbeordnung hegt, welche allerdings begründet sind, wenn man schon mit dem 21. Jahre ein Etablissement begrün den darf, für welches man in diesem Jahr noch nicht reif sein, noch nicht die Kräfte, die Mittel, sowie die nöthige praktische Erfahrung besitzen dürfte.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview