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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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Abgeordnete will; aber da weiß ich nicht, was durch die Worte „auch in der eigenen Behausung" eigentlich erreicht werden soll, wenn sie hier in das Gesetz ausgenommen werden. Das Kriterium liegt doch eigentlich in anderen Verhältnissen und diese Worte würden, wie mir scheint, wenn sie ausgenommen werden sollten, die Sache nicht besser machen. Abg. Eisen stuck: Ich bitte ums Wort. Die Worte „in der eigenen Behausung" sind Worte des Gesetzentwurfs. Referent Georgi: Gerade weil diese Worte als zu beengend und zu Dunkelheiten führend der Deputation er schienen sind, hat die Deputation beantragt, daß sie weg fallen sollen. Der Abgeordnete wünscht sie wieder hinein zubringen. Abg. Ziesler: Ich würde mir aus Gründen, die ich in der letzten Sitzung geltend zu machen gesucht habe, eben falls einen Zusatz zu §. 5 zu beantragen erlauben, wenn nicht vielleicht von Seiten der Staatsregierung die bestimmte Erklärung abgegeben werden sollte, daß Beschäftigungen, welche nur zu Herstellung des eigenen Bedarfs oder doch nicht zum Zwecke dauernden Erwerbs unternommen werden, nicht als Gewerbebetrieb angesehen werden sollen. Abg. v. Nostitz-Pauls vorf: Aus der Debatte und den vielen Vorschlägen, die.eben gemacht worden sind und die gleichwohl immer wieder Widerspruch erhalten haben, scheint mir recht eigentlich hervorzugeben, daß eine Ausnahme überhaupt nicht stattfinden sollte. Ich sehe gar keinen Grund ein, warum nicht Jeder, der überhaupt eine Arbeit betreiben will, sich anmelden soll. Ist es denn wohl eine so ungeheure Beschwerde, daß Jemand hingeht zu der Obrigkeit eines Ortes und angiebt: Das und das will ich machen. Ich glaube, es würde im Gegentheil recht gut sein, wenn Jeder die Pflicht hätte, sich förmlich anzumel den, ehe er dieses oder jenes Geschäft betreibt; es ist ja daran nicht die Pflicht geknüpft, daß Jemand bei dieser Anmeldung etwas bezahlen soll. Man braucht blos die jenigen auszunehmen, die etwas zu bezahlen hatten. Es geht eben wieder hieraus hervor, daß, wenn man gesetzliche Bestimmungen aufstellt, man so wenig aistmöglich Aus nahmen machen müsse. Referent Georgi: Wenn es auch in"Beziehung auf Anmeldungspflicht ziemlich gleichgültig wäre, so hängt doch mit der Bestimmung darüber, was als selbständiger Ge werbebetrieb zu betrachten ist, die beschlossene Altersgrenze zusammen und da in der letzten Sitzung mehrere Mit glieder erklärt haben, sie würden für die Altersgrenze nur stimmen, wenn Verhältnisse der hier gedachten Art gewahrt würden, so würde man hier einen anderen Beschluß rück sichtlich der Selbständigkeit nicht fassen dürfen, ohne zu gleich auf den über die Altersgrenze zurückzukommen. Königl. Commissar vr. Weinlig: Die Frage des geehrten Abg. Ziesler kann nur in demselben Sinne von mir beantwortet werden, in welchem ich mich schon in der vorigen Sitzung über den Gegenstand geäußert habe. Es geht der Regierung nicht der geringste Zweifel darüber bei, daß in den Fällen, welche der Abg. Ziesler im Auge hat, von keinem Gewerbebetriebe die Rede sein kann und sollte auch noch ein Zweifel darüber stattfinden, so würde derselbe in der Ausführungsverordnung sehr wohl zu beseitigen sein. Was den Antrag des Abg. Riedel anlangt, so möchte ich mich auch sehr dringend dafür verwenden, daß man 'es bei, dem letzten Absätze des §. 5, wie er von der geehrten Depu tation zur Annahme empfohlen worden ist, bewenden lasse. (Königl. Commissar Geheimer Rath Kohlschütter tritt ein.) Der Grund dieser Bestimmung liegt im Gegensätze zu Dem, was der Abg. v. Nostitz bemerkt hat; darin, daß sich in der Hausindustrie allerdings Verhältnisse entwickeln, wo der Einzelne für sich als Lohnarbeiter genau genommen auch am Ende eigentlich nicht viel anderes ist, als ein Ge selle, der für den Unternehmer seine Waare macht, sobald er nämlich weiter keinen Gehilfen dazu braucht als eben solche, wie Spulkinder und derartige Hilfspersonen, deren Verwendung in der Ausführungsverordnung gedacht wel chen kann. Man würde hier allerdings zu weit gehen, wenn Man diese Leute auch der Ältersbeschränkung auf 24 Jahre unterwerfen wollte. Auf der anderen Seite wieder geht der Antrag des Abg. Riedel entschieden zu weit; denn er trifft eine ganze Menge von Fällen, wo auch wirklich selbständige Etablissements mit einer mehr oder minder großen Anzahl von Gehilfen auf dem Lande bestehen, die doch schließlich, wenn man der Sache auf den Grund gehen will, durchaus nichts weiter machen, als daß sie für Lohn für den Unternehmer arbeiten. Außerdem möchte ich dar auf Hinweisen, daß, wenn der Abg. Riedel dabei die Ge- werbtreibenden auf dem Lande ausgenommen wissen will, dasselbe Verhältnis wie der Herr Referent bereits bemerkte, "auch in den Städten vorkommen kann und daß dieselben Bedingungen auch auf andere Industriezweige, als welche er erwähnte, Anwendung leiden; es daher eine'außer ordentliche Ungleichheit sein würde, wenn man den Antrag, der sich auf specielle Anschauungen der Oberlausitzcr Hand weberei bezieht und aus denselben herausgebildet hat, blos auf dieses Gewerbe beschränken wollte und dagegen die selben Vortheile, die man hiermit der Weberei auf dem Lande zuwenden will, beispielsweise der Posamentirerei und der Strumpfwirkerei, die sich ebenso entwickelt hat, vor enthalten wollte. Das aber scheint der Abg. Riedel selbst nicht zu wünschen und ich hoffe daher, er wird wohl selbst auf seinen Antrag verzichten-und sich mit denjenigen Er klärungen beruhigen, die ich in Anwendung auf die Praxis gegeben habe. Was der Abg. Eisenstuck andeutete, das
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