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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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hohe Staatsrcgici ung zu ersuchen haben, sich darüber zu erklären. (Dieselbe erklärt ihr Einverständnis.) Ich habe nunmehr zu erwarten, vb von Seiten der Kammer die Verlesung der Motiven verlangt wird? — Es ist nicht der Fall. (S. dieselben L.M. Ik. K. S. 3180.) Referent Bürgermeister Hennig: Es ist nun der Bericht vorzutragen. Derselbe lauter: Nach Inhalt der ständischen Schrift vom 7. August 1858 hatte die Ständeversammlung beim vorigen Landtage den Beschluß gefaßt, die Staatsregierung zu ersuchen: „der nächsten Ständeversammlung einen Gesetzent wurf zugehen zulasten, in welchem die Landesimmobiliar- brandversickerungsanstalt als Landesinstitut erhalten und Classification mit thunlichster Wahrung des Unterstützungs- princips ausgeführt werde." Um diesem Anträge zu entsprechen, hat die Staats regierung den in der Überschrift bezeichneten Gesetzentwurf vorgelegt. Die Aufgabe desselben besteht sonach darin, die im ständischen Anträge enthaltenen, sich einander entgegen stehenden Grundsätze möglichst auszugleichcn, d. h. das Versicherungswesen so einzurichten, daß künftig die Besitzer der massiven und besseren Gebäude weniger, die Besitzer der schlechten und feuergefährlichen Gebäude aber womöglich nicht mehr zu bezahlen haben. Es leuchtet ein, daß hier durch auf der einen Seite die Einnahme der Anstalt we sentlich geschmälert und daher ein bedeutendes Deficit ent stehen wird, während- auf der anderen die Ausgaben der Anstalt nicht gemindert, sondern durch etwas größeren Ge- schäftsoufwand eher vermehrt werden. Dieser Ausfall muß gedeckt werden, da außerdem die Anstalt ihren Verpflich tungen nicht würde nachkommen können und um dies zu errei chen, besteht nach Ansicht der Staatsregierung das einzige Mittel darin, daß die Gesammtversicherung in entsprechen der Weise erhöht und hierdurch eine Vermehrung der Brand versicherungsbeiträge erzielt werde und zwar glaubt die Re gierung nach den angestellten Erörterungen und Berech nungen, daß, wenn die Deckung des Aufwandes garantirt werden soll, alle Versicherungsobjecte nach dem vollen Zeitwerthe versichert werden müssen. Der Entwurf hat deshalb in tz. 20 den Grundsatz aufgestellt: „die Versicherungen bei der Landesanftalr sind in jedem Falle nach der Höhe des vollen Zeitwerthes zu bewirken", und es trifft dies nicht blos die beitrittspflichtigen Objecte H. 3, sondern auch die beitrittsfähigen tz. 4. Es fallen sonach die jetzt bestehenden Vergünstigungen hinweg, wor- nach man das Mauerwerk gar nicht, den Holzwerth aber nur bis zur Hälfte zu versichern brauchte; ferner sind nun mehr die Kirchen nicht nur ebenfalls nach dem vollen Zeit werth zu versichern, sondern haben auch die vollen Beiträge zu entrichten, während sie jetzt nur die halben zu bezahlen hatten. Der tz. 20 ist demnach die Grundbedingung der beabsichtigten Classification. Gegen den Einwand, daß mit der erntretenden Erhöhung der Versicherungen auch die Brarrdschädenvergütungen sich erhöhen würden, macht die Regierung geltend, daß die Erhöhung in der Regel nur die besseren Risicos treffen werde, die Brandfchädenver- gütungen daher keinesfalls in demselben Verhältniß steigen würden, in welchem sich deren Versicherung erhöht. Hier nach wird die künftige Gesammtverficherungssumme 520,000,000 Lhaler betragen, während sie jetzt nur 302,500,000 Lhaler beträgt; es wird mithin die gesammte Versicherungssumme sich um circa 200 Millionen erhöhen. Die Summe von 520 Millionen ist dem Voranschlag« für die künftige Einnahme zu Grunde gelegt und die Re gierung ist der Ueberzeugung, daß der Bedarf der Anstalt gedeckt werde, wenn von jeder Beitragseinheit 3 Pfennige jährlich erhoben werden. Durch die Classification wird denjenigen Besitzern mas siver Gebäude, welche aus besonderer Vorsicht oder — und die Zahl dieser ist gewiß eine sehr beträchtliche — auf Ver langen ihrer hypothekarischen Gläubiger ihre Gebäude schon jetzt nach dun vollen Zeitwerthe versicherten, eine we sentliche Erleichterung zu Theil; denn sic werden in die besseren Elasten eingeschätzt und daher trotz voller Ver sicherung einen weil geringeren Beitrag zu zahlen haben. Dagegen werden diejenigen Besitzer massiver Gebäude kei nen oder keinen erheblichen pecuniären Vortheil erlangen,, welche, wie ibnen bis jetzt freistand, nur eine geringere Summe versicherten, ja sie werden zum Theil, wenn sie ganz niedrig versichert hatten, etwas mehr an Beiträgen zu bezahlen haben; sie haben aber dafür künftig die Ga rantie, daß sie, wenn sie einmal von Brandunglück betroffen werden, nicht blos eine Quote, sondern den wirklichen Ver lust vergütet bekommen, ein Vortheil, den sie bei richtiger Erwägung nicht so gering anschlagen werden, da erfahrungs mäßig auch das massivste Gebäude bei einem größeren Brande nicht gegen totale Zerstörung geschützt ist. Was nun die Grundsätze anlangt, nach welchen classi- sicirt werden soll, so hat der Entwurf die fremde Gefahr, d. h. die Gefahrsmomcnre, welche einem Gebäude von der Nachbarschaft aus drohen, gänzlich außer Ansatz gelassen und hat nur die eigene Gefahr in'S Auge gefaßt, welche eineslheils in der Bauart und Einrichtung des Gebäudes, anderntheils in der Art und Weise seiner Benutzung besteht. Von der fremden Gefahr hat man um deswillen abge sehen, weil man hierdurch die Beitragspflicht eines Gebäude besitzers von ganz zufälligen Umständen abhängig machen würde, deren Beseitigung er gar nicht in seiner Hand hat und weil sich die Gefahr von der Nachbarschaft aus bald mehrt, bald mindert und daher eine fortwährende Unsicher heit in der Classification und den davon abhängigen Bei trägen dadurch herbeigeführt werden würde; auch würde cs, wollte man dem unbemittelten Besitzer eines schlechten Ge bäudes noch die fremde Gefahr in Anrechnung bringen, die Beibehaltung des Unterftützungsprincips völlig unmöglich machen. Bei Berechnung der eigenen Gefahr eines Gebäudes hat man nach Seite 731 folgende Hauptmomente als maß gebend aufgestellt: 1) ^,8. die Beschaffenheit der Feuerungsanlagen; 2) 0, v. die Beschaffenheit der Dachung; 3) k. das Verhältniß der" brennbaren Lheilc des Ge- bäudes zu den nicht verb-ennbaren; 4) k. die Art der Benutz»,^ derselben;
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