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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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legt, sich hierbei von selbst versteht, daß die Regierung sie beachten, auch diese Ncdacrion ohne Vereinbarung mit der Commission, der das ganze Werk anvertraut war, nicht vornehmen wird. Ich wende mich weiter zu einem wirk lichen Gegner des Gesetzentwurfs. Herr Freiherr v. Welch ging in der Hauptsache davon aus, daß der Gesetzentwurf noch nicht reif sei und daß man eine allgemeine deutsche Civilgesetzgcbung erwarten müsse, wie ja auch eine allgemeine deutsche Wechselord nung und eine deutsche Handelsgesetzgebung zu Stande gekommen sei. Ich darf versichern, daß es in keiner Weise in der Absicht der Negierung liegt, einer gemein samen deutschen Gesetzgebung irgendwie cntgegenzutrcten. Vielmehr ist das Bestreben, dessen Ergcbniß in diesem Augenblicke vorliegt, nur davon ausgegangen, jedenfalls das Gute zu sichern, was von uns selbst erreicht wer den kann, unbeschadet des Besseren, wenn ein solches wirk lich in der Allgemeinheit erreicht wird. Ich habe aber den Gründen der geehrten Deputation beizupflichtcn, die ein solches gemeinsames Gesetzgebungswerk noch nicht in nahe Aussicht stellen. Ist doch in diesem Augenblicke noch die Wechselordnung nicht durchgängig in Deutsch land vollständig zur Annahme gelangt und das Handels gesetzbuch wird nach den gegebenen Beispielen erst noch allen einzelnen Kammern vorgclegt werden müssen. Gleich wohl hat manche Regierung von ihren Bedenken und Einwendungen abstehen müssen, um nur etwas Gemein sames zu Stande zu bringen; selbst, die sächsische Re gierung ist nicht einmal in der Lage gewesen, alle die^ jcnigcn Bedenken zur Geltung zu bringen, die das Han delsgericht in Leipzig ausgestellt hatte. Je mehr aber Opfer gebracht werden, um eine gemeinsame Gesetzgebung zu Stande zu bringen, je weniger läßt sich nunmehr bei den einzelnen Berathungen dafür bürgen, daß dieser Zweck erreicht wird. Uebrigens liegen auch Hindernisse, die einer gemeinsamen Gesetzgebung sich entgcgenstellen, noch auf anderem Gebiete, das zu betreten ich jedoch Bedenken tragen muß. Es ist hierbei mit in Erwäh nung gekommen, daß überhaupt das Gesetzbuch nicht so dringend sei und wenn ein Wunsch, der, wie wir gehört haben und wie ich auS eigener Erfahrung bestätigen kann, seit länger als 20 Jahren in der Kammer vielfach ausge sprochen worden ist, so lange nicht zu erreichen gewesen sei, würde cs auf wenige Jahre mehr auch nicht ankom men. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, daß das all gemeine als dringend anerkannte Bedürfniß nach einer neuen Proceßgcsetzgebung bei den complicirten Verhältnis sen, wie sie die Dichtigkeit der Bevölkerung einerseits und die Lebendigkeit des Verkehrs andererseits hcrbeiführen, täg lich noch immer dringender wird. Darin bin ich aber mit mehreren Vorrednern einverstanden, daß zwei so umfassende Gesetze gleichzeitig nicht erlassen werden können. Es ist das für die Männer der Praxis eine zu starke Zumuthung- ein zu hartes Ansinnen; ich kann auf Grund eigener Er fahrung bestätigen, was es sagen will, neben laufenden, alle Zeit in Anspruch nehmenden Geschäften sich fortwäh rend mit neuen Gesetzvorlagen und zumal von solcher Aus dehnung vertraut zu machen. Es dürften daraus wesent liche Störungen in den Geschäften hervorgehen, die zu ver meiden man den Behörden mehr Zeit lassen muß. Nun ist aber das (Zivilgesetzbuch seiner Vollendung nahe ge bracht, die Proceßordnung erst im Werden. Fest stehen muß eins vor dem andern. ES ist aber nicht allemal gut möglich, die Mittel und Wege, wie man zu seinem Recht gelangen könne, zu normiren, so lange man noch nicht mit Bestimmtheit weiß, was Rechtens ist. Es ist also auch nicht ohne guten Grund geschehen, daß man die ge genwärtige Vorlage zuerst zu Ende zu führen sich be- müht hat. Hiernach hängt davon zugleich das weitere Zustandekommen der Proceßordnung, die Bestimmung der Art und Weise, wie man zu seinem Rechte gelangen kann und soll, wesentlich mit ab. Weiter ist bei dieser Gelegenheit die Frage wieder in Anregung gekommen, ob es überhaupt nothwendig sei, das gemeine Recht als subsidiäres Recht auszuschließen. In dieser Hinsicht darf ich mich wohl auf die allgemeinen Motiven beziehen, die in der Hauptsache' die Gründe da für ausführlich dargelegt haben. Mir scheinen es vornehm lich zwei zu sein, die es bedingen, daß zwar eine analoge Anwendung, aber nicht eine subsidiäre Gültigkeit des ge meinen Rechts cintreten könne. Diese Gründe sind, ein mal: es hat die Commission die Grundsätze des bestehen den gemeinen Rechts, wenn auch nur in wenigen, doch in einzelnen Fällen ganz verlassen und damit auch die ganze übrige Vorlage in Uebereinstimmung gebracht. Nun ist es unmöglich, in einem Gesetzbuche alle Fälle zu erschöpfen; es ist noch weniger möglich, in einem Gesetzbuche vorzu--. sehen, was für verschiedene Fälle und Fragen die Zukunft noch bringen werde. Wollte man solche Lücken subsidiär ergänzen aus dem bis jetzt bestandenen, gemeinen Rechte,, so würde man allerdings sehr leicht in den Fall kommen-, daß man dabei von ganz anderen Principien ausginge und damit etwas ganz Anderes subsidiär zur Geltung brächte, als es der Fall sein müßte nach den Grundsätzen, wovon der Gesetzgeber und wovon namentlich die Commission ausgegangen ist, so daß man jedenfalls durch die Ergän zung mehr oder weniger in Conflicte mit den eigentlichen Principien kommen würde. Der zweite Grund ist die außerordentlich große Masse des Materials, aus welchem das gemeine Recht besteht. Es mag möglich sein für die Männer der Wissenschaft, die lediglich dem Wissenschaft--^ liehen Berufe leben und ihre ganze Lebenszeit den Studien widmen, sich immer das gesammte, gemeine Recht zu ver gegenwärtigen; aber aus eigner Eifahrung kann ich ver-
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