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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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tage noch eine Vorlage an die Ständeversammlung er folge, abzulchnen. Der königliche Commissar, welcher zu den Beratungen der dritten Deputation der Zweiten Kammer über den vor liegenden Gegenstand zugezogen worden ist, hat allseitig in Beziehung der Regelung aller bei der wilden Fischerei ein schlagenden Verhältnisse vollständig beruhigende Erklärung abgegeben, wie solche auf Seite 576 des jenseitigen Berichts ersichtlich sind und es konnte auch in dieser Beziehung die unterzeichnete Deputation von fernerweiter Zuziehung eines königlichen Kommissars zu ihren Berathungen absehen. Die hohe Staatsrcgicrung erkennt demnach die hohe Wichtigkeit der Erlassung eines Fischpolizcigesetzes vollkom men an, erklärt sich auch dahin, daß kein Bedenken vor liege, die Fischordnung unabhängig von einem allgemeinen Wassergesetz zu erlassen, jedenfalls aber würde es derselben wünschenswerth sein, etwaige Anträge der Deputationen resp. der Kammern specificirt zu erhalten, damit die Re gierung darüber Klarheit erlange, in welchem Sinne die Stände die Erlassung einer Fischordnung für zweckmäßig erachten. Namentlich dürfte es unerläßlich sein, daß das Princip einer Schon- und Hegezeit gründlich discutirt werde, weil solche allerdings als nützlich und nothwendig zu betrachten sei, dagegen aber auch leicht ein großer Eingriff in das Eigenthum darin gefunden werden könne. Hat es nun die berichterftattende Deputation der jen seitigen Kammer für bedenklich erachtet, dem Ermessen der hohen Staatsregierung durch diesfallsige bestimmt formulirte und gestellte Anträge vorzugreifen und sich darauf beschränkt, für den mehrerwähnten Gesetzentwurf einige Punkte in Er wägung zu bringen, so konnte auch dieser Ansicht die unter zeichnete Deputation sich nur anschließen. In nur beschränkter Weise ist dies aber der Fall, wenn im Bericht der jenseitigen Kammer an die Spitze der nur erwähnten, zur Erwägung übergebenen Punkte die als nothwendig erachtete Schon- und Hegezeit auf die Monate beschränkt ist, welche die Laichperiode der vorzüglichsten Fisch gattungen umfassen. Mag auch eine derartige Maaßregel gewiß viel An sprechendes haben, so stehen derselben doch auch nicht un erhebliche Bedenken entgegen. Es würde nämlich, wenn die Laichperiode der werth vollsten Fische ganz im Allgemeinen als Schon- und Hege zeit festgesetzt würde, der Fang des Lachses, Stöhres und anderer Seefische mehr in unseren Flüssen ganz unterbleiben müssen, da es eine bekannte Lhatsache ist, daß dieselben nur rn der Laichperiode die süßen Gewässer aufsuchen. Es würde ferner der gefährlichste Raubfisch, welchen wir be sitzen, der Hecht, nur selten gefangen werden, da derselbe nur in seiner Laichperiode an die Oberfläche des Wassers kommt, außerdem sich stets in der Tiefe aufhält. Derartige Bedenken mögen auch bei Emanirung der vermehrten Fischordnung vom 2. November 17N, gegeben im Hauptquartier Lissau vor Stralsund, der Regierung vorgeschwebt haben, denn, obschon über Ausübung der wilden Fischerei, über dabei anzuwendende Vorrichtungen u. s. w., bis in die kleinsten Details Bestimmungen getrof fen sind, ist die Schon- und Hegezeit nur auf zwei Tage in jeder Woche ohne weitere Berücksichtigung der Laichpe riode bestimmt und nur beim Krebsfang die Zeit von Martini bis Ostern. Es kann auch deshalb die wilde Fischerei mit der Jagd nicht auf eine Linie gestellt werden, wie dies wieder holt geschehen ist, denn wenn unleugbar die Festsetzung einer Schon- und Hegezeit bei der Jagd zweckmäßig, ja sogar dringendes Bedürfniß ist, so dürfte dies bei der Fi scherei in geringerem Maaße der Fall sein. Fast alles jagdbare Wild ist außer der Paar- und Brutzeit eben so gut zu erlangen, als während derselben, mehrere Fischgattungen indcß nur während der Laichzeit. Ferner sind die eßbaren Jagdthiere insgesammt keine Raubchiere, die Schon- und Hegezeit betrifft daher stur diese, nicht Füchse, Marder, Fischottern, Raubvögel und an dere mehr. Dagegen sind mehrere von den eßbaren Fischen in un seren Bächen und Flüssen einheimische Gattungen so ent schiedene Raubfische, daß sie nicht allein anderen Fischgat tungen ungemein gefährlich werden, sondern selbst ihr eige nes Geschlecht im Nothfall nicht verschonen. Würde auch für diese eine fest normirte Schonzeit bestehen, fo dürfte wohl der Zweck der Sache als nach Umstanden verfehlt er scheinen. Es verkennt daher die unterzeichnete Deputation die große Schwierigkeit, feste Bestimmungen über eine allgemeine Schon- und Hegezeit bei der wilden Fischerei aufzustellen, keineswegs; da es jedoch den Anschein hat, daß man einen hohen Werth darauf legt, auch dem Vernehmen nach bei Verpachtung der Fischerei in Forellenbächen, welche fisca- lische Waldungen durchfließen, mit Erfolg derartige Be stimmungen getroffen worden sind, — so glaubt die Depu tation, daß eine 4 bis 5 Monate streng zu haltende Schon- und Hegezeit bei der. Fischerei in Flüssen und Bächen, ohne besondere Berücksichtigung der ohnedem fast bei allen Fischgaltungen verschiedenen Laichperivde — wohl geeignet sein dürfte, in einem dereinstigen Fischpolizeigesetze Auf nahme zu finden. Was die Fischerei in der Elbe betrifft, so sind über Ausübung derselben zu Herstellung einer wünschenswer- then Gleichheit seit mehreren Jahren Verhandlungen auf diplomatischem Wege mit den betreffenden Nachbarstaaten im Gange. Soll aber das gewünschte Ziel, unsere häufig fisch armen Flüsse und Bache wieder fischreich zu machen, mit einiger Sicherheit erreicht werden, so muß vor Allem die Ueberzeugung festen Fuß in der Bevölkerung fassen, daß nur eine rationelle und mit Intelligenz verwaltete und be nutzte Fischerei einen reellen Nutzen und Vortheil gewährt; — und hiervon geben mehrere sehr zweckmäßig eingerichtete Forellenfi^schereien in der Oberlausitz deutlich Zeugniß. Man darf sich aber auch der Hoffnung hingeben, daß die hohe Staatsregierung gewiß nicht verabsäumen werde, durch alle ihr zu Gebote stehenden Mittel auf Verbreitung nützlicher Kenntnisse und Erfahrungen auch in diesem nationalöconomisch-wichtigen Zweige der Landwirthschaft — wozu doch unleugbar die Fischerei in den kleineren Flüssen und Bächen gehört — hinzuwirken. Man darf sich aber um so mehr dieser Hoffnung hingeben, da ja allgemein be kannt ist, mit welcher Sorgfalt und welchem Eifer unsere Staatsregierung die gedeihliche Entwickelung aller Zweige der Bolkswirthschaft fördert und überwacht. Es ist aber auch ein ausreichender Schutz des Eigen- thums erstes und hauptsächlichstes Erforderniß zur Hebung und Belebung auch dieses Zweiges unseres Nationalreich- thums.
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