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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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scheiden, so sind sie doch in der Hauptsache und ihrem eigend- sten Zwecke nach nicht von einander verschieden und es ist bei der Ausstellung der ersteren keine größere Sorgfalt, Ge wissenhaftigkeit und Genauigkeit erforderlich, als bei Erthei- lung der gewöhnlichen Reisepässe ins Ausland. Es ist daher schwer, einen durchschlagenden Grund dafür aufzusinden, weshalb man einzelnen städtischen, mit der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden das der Na tur der Sache nach ihnen gebührende Befugniß zur Aus stellung von Paßkarten zu übertragen oder vielmehr zu be lassen Bedenken getragen hat. Es kömmt hinzu, daß jene Ausschließungsmaaßregcl noch mehrfache, nicht unerhebliche Verkehrsbelästigungen und Geschäftserschwerungen für die Behörden, wie für die um Ertheilung von Paßkarten nachsuchenden Personen im Gefolge hat, indem letztere, wenn sie in einem nicht un mittelbar der zur Paßkartenausstellung ermächtigten Be hörde unterworfenen Orte wohnen, nach tz. 7 der Verord nung vom 30. December 1850 in der Regel sich zuvörderst von der Gcmeindeobrigkeit ihres Wohnortes ein Zeugniß darüber ausstellen zu lassen haben, daß sie die in §. 2 un ter s und b gedachter Verordnung angegebenen Eigenschaf ten der Zuverlässigkeit, Sicherheit und Selbständigkeit be sitzen und diese Zeugnisse von den betreffenden Gemeinde obrigkeiten unentgeldlich zu ertheilen sind. Ebenso gut könnten in der nämlichen Zeit die Paßkartcn selbst ausge fertigt und so den Einwohnern in dergleichen mittelbaren Orten die weiteren Bemühungen zu der vielleicht entfern teren und in einem dritten Orte befindlichen Behörde, die statt der sonst dazu competenten Wohnortsobrigkeit zur Paßkartenausstellung ermächtigt ist, erspart werden. Kann ferner auch das Interesse der städtischen Poli- zcisportelcasse bei der vorliegenden Frage selbstverständlich nur von untergeordneter Bedeutung sein, so mag cs doch nicht völlig mit Snllschweigen übergangen werden, daß allerdings mit der Ausschließung von dem Befugnisse zur Ertheilung von Paßkarten den Polizeisportelcassen der von dieser Einrichtung betroffenen Städte zugleich eine nicht ganz unbedeutende Einnahme entzogen worden ist, die den selben schon aus Billigkcitsrücksichten umsomehr zu gönnen sein dürfte, als sie die bekanntlich stets überwiegenden La sten der Sicherheitspolizei zu übertragen haben, zudem auch der Gebrauch der Paßkarten wegen ihrer bequemeren Füh rung und der sonst damit verbundenen Neiscvortheile den der anderen Reiselegitimativnen immer mehr und mehr ver drängt und in demselben Verhältnisse, in dem dies ftalt- sindet, die Gebühreneinnahmen für die gewöhnlichen Reise legitimationen nothwendig ebenfalls sich verringern müssen. Soviel endlich die den betheiligten Negierungen durch den Paßkartcnvcrtrag vorbehaltene und zur Pflicht gemachte Auswahl unter den zur Ausstellung von Auslandspässen befugten städtischen Behörden — (denn, wie schon be merkt wurde, genießen jetzt alle königlichen Gerichtsämter ohne Unterschied das Recht zur Ausstellung von Paßkarten) — anlangt, so ist zwar die diesseitige Slaatsregierung bei deren Ausübung im Allgemeinen von bestimmten Grund sätzen ausgegangen, aber es haben die letzteren, wie dies das gewöhnliche Geschick und die Natur von dergleichen auf gewisse Beschränkungen hinauslaufenden Wahlnormen mit sich bringt, den einzelnen concreten Fällen nicht genau angepaßt, nicht durchgehends gleichmäßig in Anwendung gebracht werden und darum auch nicht nach allen Seiten zufriedenstellend wirken können. Die in dieser Beziehung gemachten Erfahrungen sprechen für die Unzulänglichkeit jener Grundsätze und namentlich findet dies in den mehr fachen, jedenfalls durch die Sonderverhältnisse bedingt ge wesenen Abweichungen von den darin bestehenden Grund sätzen, daß in der Regel nur die Stadtobrigkeiten in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern die Befugniß zur Paß kartenausstellung erhalten und in einem und demselben Orte nicht zugleich mehrere Behörden nebeneinander damit ausgestattet werden sollen, seine hinlängliche Bestätigung. Aber unter solchen Umständen und wo die Ausnahmen in größerer Anzahl von Fällen sich geltend machen, erscheint es gerathener, die Regel selbst aufzugeben. Und so ist eS auch hinsichtlich des Befugnisses zur Ertheilung von Paß karten in jedem Falle vorzuziehen, auf die frühere, durch die Verordnung vom 30. December 1850 aufgehobene Ein richtung wiederum zurückzukommen, folglich von dem Prin cipe der Auswahl unter mehreren Behörden wiederum ab zugehen. Die unterzeichnete Deputation gelangt hiernach zudem Vorschläge, die geehrte Kammer wolle beschließen: „die fragliche Petition an die Staatsregierung zur Erwägung abzugeben", mit dem Ersuchen: „nicht nur, soweit dies innerhalb der vertragsmäßi gen Grundsätze ausführbar erscheint, den einschlagenden Bestimmungen des Paßkartenvertrages vom 21. October 1850 im Interesse der zur Zeit von dem Befugnisse zur Ertheilung von Paßkarten ausgeschlossenen städtischen Paßpolizeibchörden eine thunlichst weite Auffassung ge ben, sondern auch bei der nächsten Paßkartenconfcrenz, sowie in sonst geeignetem Wege auf völlige Beseitigung der die Ausdehnung der Ermächtigung zur Ausstellung von Paßkarten auf alle zur Erthulung von Auslands pässen befugten Siadträlhe hindernden Vertragsbestim mungen hinwirken zu wollen". Am Schlüsse ihrer Eingabe nehmen Petenten noch Ge legenheit, an den Unterschied der Gebühr für Paßkarten und Auslandspässe von resp. 10 Ngr. für erstere und 11 Ngr. 5 Pf. für letztere zu erinnern, mit dem Bemerken, daß hierunter eine Rechtsunglcichheit und Prägravation namentlich der weniger bemittelten Personen, denen wenig stens nach der bisher befolgten Praxis und weil sie nicht den nach der Verordnung vom 30. December 1850 ausge nommenen bevorzugten Ständen angehörten, keine Paßkar ten erihcilt zu werden pflegten, enthalten sei und geben der Ständeversammlung anheim, ob und inwiefern sie auf gleichzeitige Abänderung dieser vermeintlichen Ungleichheit antragen wolle. Die zweite Kammer hat auf darüber blos mündlich erstatteten Vortrag ihrer dritten Deputation, welche zur Befürwortung dieses gelegentlichen Ansinnens einen Grund nicht aufsinden zu können versicherte, ohne Weiteres beschlossen, „diesen Lheil der Petition auf sich beruhen zu lassen", und die unterzeichnete Deputation trägt, zumal der für jene angebliche Rechlsungleichheit angeführte Grund, daß unbe mittelte Personen keine Paßkarten ausgestellt erhielten, nicht zutrifft, wenigstens in der Verordnung vom 30. De cember 1850 die Ertheilung derselben von den Vermögens verhältnissen der Ansuchenden nicht abhängig gemacht wird, auch die nur etwas geringeren Kosten für eine Paßkarte
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