Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Präsident v. Schönfels: Die vom Herrn Referenten erwähnte Abänderung der Ueberschrift in tz. 37 ist allerdings nur redaktionell und wird jedenfalls keinen Anstoß finden. Ich frage die Kammer, ob sie die eben vorgelesene Schrift nach Form und Inhalt genehmigt? — Einstimmig Ja. Sie wird nun demgemäß abgelafsen werden, da sie in der Zweiten Kammer bereits Genehmigung gefunden hat. Wir wenden uns nun zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand ist der anderweite Bericht der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, das Ver> fahren in Bausachen*) betreffend. Herr Bürger meister Hennig wird die Güte haben, uns den betreffenden Vortrag zu erstatten. Referent Bürgermeister Hennig: Der Bericht lautet: Nachdem der Eingangs erwähnte Gesetzentwurf auch in der Zweiten Kammer berathen und angenommen worden ist, hat die unterzeichnete Deputation über die abweichenden Beschlüsse Folgendes zu berichten: Die Erste Kammer hatte beschlossen, im Eingänge des Entwurfs das Dberamtspatent vom 12. März 1777 aus drücklich zu erwähnen, durch welches die tztz. 1 und 2 der Dorffeuerordnung in der Oberlausitz eingeführt sind. Die zweite Kammer hat dies nicht für nöthig gehalten, weil sich die Erwähnung des Oberamtspatents in der von der Ersten Kammer angenommenen Fassung des tz. 1 wieder holt; sie hat vielmehr beschlossen, den Eingang so zu fassen: „Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden Uns bewogen, in Bezug auf das hinkünftig wegen baupolizeilicher Beaufsichtigung zu beobachtende Verfahren mit Zustimmung der getreuen Stände Folgendes zu verordnen:" Die unterzeichnete Deputation empfiehlt den Beitritt zu diesem Beschlüsse. Präsident v. Schönfels: Es würde nun über den soeben vorgetragenen Theil des Berichts das Wort zu ergreifen sein. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, so wende ich mich sogleich zur Fragstellung. Die Zweite Kammer hat den Eingang des fraglichen Gesetzes in fol gender Weise zu fassen beschlossen: „Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc rc. finden Uns bewogen, in Bezug au' das künftighin wegen baupolizeilicher Beaufsichtigung zu beobachtende Verfahren mit Zustimmung der getreuen Stände Folgendes zu verordnen:" Die diesseitige Deputation rathet an, dieser von der Zweiten Kammer vorgeschlagenen Fassung beizutreten. Ich frage, ob dieKammerihrerDeputation hierin deipflichtet? — Einstimmig Ja. S. L.M. I, K. S. WS flg. II. K. S. 2692 flg. Referent Bürgermeister Hennig: Zu §. i. Um noch deutlicher auszudrücken, daß der Entwurf die bestehenden materiellen baupolizeilichen Vorschriften nicht berühre, sondern sich nur auf das Verfahren beziehe, hat die Zweite Kammer beschlossen, nach dem Worte des ß. 1 „wegen" noch einzuschalten „des Verfahrens bei". Man rathet der Kammer an: dieser Einschaltung beizutrcten. ° Präsident v. Schönfels: Wenn auch hierüber nicht gesprochen werden will, so gehe ich auch hier sogleich zur Fragstellung über. Es ist von der Zweiten Kammer be- 'chlossen worden, nach dem Worte des tz. 1: „wegen" einzuschalten die Worte: „des Verfahrens bei". Die dies- eitige Deputation rathet die Acception an und ich frage, ob die Kammer derselben Ansicht ist? — Ein- iimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: Zu tz. 2. Die Erste Kammer hatte den §. 2 in Wegfall ge bracht, und statt dessen zwei Paragraphen (2a und 2b) angenommen. §. 2a stellt die Regel auf und §. 2b ent hält die Ausnahmen, d. h. die Fälle, in denen die Ein holung der obrigkeitlichen Genehmigung nicht erforderlich sein soll. §. 2a lautet so: „Den in Bausachen competenten Ortsvcrwaltungs- bchörden in Städten und auf dem Lande ist, mit Aus nahme der §. 2b gedachten Fälle, jeder Bau und jede Herstellung neuer oder Abänderung schon bestehender Feuerungsanlagen zur Entschließung und Genehmigung anzuzeigen und dabei ein zur vollständigen Beur- theilung des Bauvorhabens geeigneter Bauriß in doppel ten Exemplaren, sowie bei Bauen aus roher Wurzel überdies noch eine die Umgebungen genau darstellende Situationszeichnung einzureichen. Vor Ertheilung der obrigkeitlichen Erlaubniß darf mit der Ausführung des Baues weder durch Grundgra bung und Grundlegung, soweit nicht das Eine oder Andere vorläufig gestattet worden sein sollte, noch auf andere Weise begonnen oder fortgefahren werden." Im Wesentlichen ist die Zweite Kammer beigetreten, hat aber folgende Veränderungen beschlossen: s) soll im ersten Absätze das Wort „vollständigen" in Wegfall kommen, weil sich sonst eine Obrigkeit leicht veranlaßt finden könnte, einen eingereichten Bauriß wegen unwesentlicher Mängel zurückzugeben und die Genehmigung zu versagen. Die unterzeichnete Deputation beantragt beizutreten. b) Nach dem ersten Absätze hat die Zweite Kammer als besonderen Satz eingeschalten: „Auf dem Lande ist der Bauriß vor Einreichung bei der Behörde dem Ortsrichter, beziehendlich dessen Stell vertreter, vorzulegen und hat Letzterer, ob ihm Bedenken gegen das Bauunternehmen beigehen, auf dem Risse zu bescheinigen."
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview