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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Gegenthcil sehr zu wünschen und darauf zu sehen ist, daß Jemand mit seinem Gewissen recht genau zu Rathe gehe, ehe er zur Ableistung eines Eides sich entschließt. Das waren die Bemerkungen, die ich mir bei §. 8 aufzustellen erlauben wollte und ich wiederhole nur den Wunsch, daß es bei der Abstimmung bei der Bestimmung des Entwurfes bleiben möchte. Bürgermeister Hennig: Nach der Erklärung, die Herr Domherr v. Watzdorf seinem Anträge gegeben hat, geht also seine Absicht dahin, daß die Frist auch die sechs Tage in sich fassen soll, welche zur Einreichung der Einlassung gestellt sind und also betrifft er auch die Einreichung des Einlassungssatzes. Da muß ich aber einhalten, daß mir der Antrag zu K. 8 in der jetzigen Fassung zu weit geht; denn in H. 8 ist von der Einlassungsfrist gar nicht die Rede, von dieser ist erst bei §. II die Rede; dort ist gesagt, Laß die Einlassung binnen einer sechstägigen Frist zu er folgen hat; ich glaube also, der Antrag kann in seiner jetzi gen Fassung kaum angenommen werden. Was die Be merkung des Herrn Baron v. Welck anlangt, daß die Frist zur Eidesleistung von vierzehn Tagen zu kurz sei, indem sich der Schwörende mit dem Inhalt des Eides nicht hinlänglich vertraut machen könne, so muß ich dem ein halten, daß er dazu eine weit größere Zeit hat als vierzehn Tage; denn entweder ist der Eid über die Klage ange tragen, dann hat der Beklagte den ganzen Verlauf des Protestes hindurch Zeit, sich den Eid zu vergegenwärtigen und sich zu fragen, ob er diesen Eid leisten kann, oder der Eid ist angetragen über die Ausflüchte, dann hat aber wieder der Kläger während des ganzen Protestes und also nicht blos vierzehn Tage Zeit, ein Gleiches zu Lhun. Ich glaube also, die vierzehn Tage zum Schwörungstermine, der erst nach dem rechtskräftigen Erkenntnisse anberaumt werden kann, sind vollkommen ausreichend zur Ableistung des Eides. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter sprechen zu wollen; ich kann daher die Debatte schließen und zwar unter Ertherlung des Schlußwortes an den Herrn Referenten. Referent Bürgermeister Müller: Bezüglich des An trages des Herrn Domherrn v. Watzdorf muß ich ebenfalls mich dahin aussprechen, daß es geradezu unthunlich erscheint, den Antrag anzunehmen, wenn nicht das darin beseitigt wird, was von meinem Collegen Hennig aufgestellt worden ist; denn die Frist der Einlassung wird nur in Z. 11 zu erwähnen sein und kann nicht so im Allgemeinen beim Güteterminc, von welchem hier die Rede ist, festgestellt wer> den. Ich kann daher der Kammer durchaus nicht empfehlen, diesen Antrag anzunehmen. Etwas Anderes würde es sein .mit dem Wunsche des Herrn Baron v. Welck. Wenn die Kammer, eine vierwöcheptliche Frist für besser erachtet, als eine dreiwöchentliche, so würde ganz einfach der Paragraph nach dem Entwürfe anzunehmen sein. Dann würde we nigstens kein Widerspruch in der Sache selbst vorhanden sein. Indessen gebe ich doch der geehrten Kammer zu er wägen, daß, wie auch vorhin von einem Redner bemerkt worden ist, man am Ende ebensowenig sagen kann, eine vierwöchentliche Frist sei zweckmäßiger, als eine dreiwöchent liche Frist. Ich für meine Person habe allerdings im Ge- schäftsleben die Erfahrung gemacht, daß man sich sehne, die Proteste abgekürzt zu sehen; man will die langen Fristen nicht mehr, weil sie überflüssig sind. Am meisten hört man die Bestätigung dieser Aeußerung von Klägern; denn der Beklagte, der nicht zahlen will, der ist am Ende mit langen Fristen zufrieden, aber um so weniger der Kläger, der im mer wieder fragt: nun schon wieder eine Frist von 6 Wochen und 3 Tagen? Wozu nur die langen Fristen? Die sind ja gar nicht nöthig. Die alten sogenannten guten Proteste kommen jetzt nicht mehr vor, wenigstens höchst selten, z. B- Grenzstreitigkeiten, Negatorienklagen u. s. w. Höchst selten kommen überhaupt solche Proteste vor, die in das Beweis stadium übergehen. Warum will man also wegen einiger Sachen dem allgemeinen Bedürfnisse nicht abhelfen? Wenn ich mich darauf bezogen habe, daß ja nur ein provisorisches Gesetz erlassen werden soll, so sage ich, wenn ich weiß, daß ich einen begangenen Fehler bald wieder gut machen kann, so ist das doch immer eine Beruhigung; übrigens habe ich durch dieses Wort nicht aussprechen wollen, daß ich nur irgendwie die Befürchtung hätte, daß die Fristen zu kurz würden, man wird im Gegentheil überall sagen, daß sie noch zu lang sind und man hat daran Recht, das Recht muß bald seine Geltung erlangen, die langen Fristen schwächen viel zu sehr ab, als daß man annehmen sollte, sie könnten Vortheile gewähren; rasche und prompte Justiz ist das Wesentliche. Bezüglich der Erörterung über Annahme des Eides theile ich ganz die Ansicht des Herrn v. Welck, daß man da sehr sorgfältig zu Werke gehen müsse, am Wenigsten soll der Richter erzwingen dürfen, daß Jemand schnell einen Eid leistet. Aber es ist bereits hervorgehoben worden, daß zur Erwägung in dieser Beziehung nach un serem Verfahren auch dann noch Zeit vorhanden ist, wenn es so eingerichtet wird, wie jetzt vorgcschlagen ist. In an deren, manchmal weit wichtigeren Fällen, wo es sich um mehr als um Geld handelt, muß oft sehr schnell ein Eid geleistet werden, z. B. in Strafsachen und so manchen anderen An gelegenheiten; ich sehe also nicht ein, warum ein angetragener Eid nicht innerhalb der Frist, während welcher man sich genug besinnen kann, geleistet werden soll. Man kann daher nur anrathen, daß dem Beschlüsse der Zweiten Kammer beigctreten werde, es also bei einer Frist von drei Wochen sein Bewenden haben möge. Präsident v. Schönfels: Ich werde zur Abstimmung übergehen. — Hr. Domherr v.Watzdorf über die Fragstellung'.
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