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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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gleichwohl soll der jetzige Inhaber aber nicht bloS IW Scha ler persönliche Zulage, sondern er soll 200 Schaler Person- liche Zulage bekommen. Es scheint mir daher keine rechte Consequenz in der Entscheidung zu liegen. Uebrigens will ich bemerken, daß ich durch meine Worte dem betref fenden Collegen durchaus nicht zu nahe treten will, sondern werde für meine Person mich freuen, wenn ihm diese Zu lage gewahrt wird. Aber hinsichtlich der Entscheidung mußte ich doch bemerken, daß die hohe Staatsregierung nicht so recht consequent verfahren ist. König!. Commissar v. Mangoldt: Das Ministerium ist bei der Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit von der Ansicht ausgegangen, daß in Schneeberg jedenfalls eine Erhöhung der Besoldungen der auf Lebenszeit angestellten Rathsmitglieder sich aus allgemeinen Rücksichten und im Interesse der Stadt selbst nothwendig mache. Aus diesem Grunde trat man dem Vorschläge der Krcisdirection, eine Erhöhung anzubahnen, nicht entgegen und infolge dessen hat auch die Krcisdirection in der von ihr jüngst erlassenen Verordnung den Petenten der Stadtgemeinde zu erkennen gegeben, daß es angemessen scheine, eine solche Erhöhung vorzunehmen. Gleichzeitig hat aber Auch die Krcisdirection eine Andeutung darüber gegeben, in welcher Weise diese Erhöhung zu bewerkstelligen sein möchte und daß cs den Verhältnissen entsprechend sein dürfte, den Gehalt jeder der drei Stellen um 200 Thaler zu erhöhen. Im Verlaufe der weiteren Verhandlungen waren nun zwar die Stadt verordneten gemeint, den Gehalt des Bürgermeisters von 800 Schalern auf 900 Thaler, also um 100 Thaler local statutarisch zu erhöhen; dagegen waren sie in Betreff der Eitzen urch.daß diese-vor der ,Gnts.chBhztyg gfle esnschhagen- ! foA in Zukunft 900 Thaler nach dem LocalstAut hab^n; WH Umstande sorgfältig und -unparleusch erwogen haben,! " ' ' daran zu zweifeln, geben weder die Acten, noch die Be- ! sschwerdeschrift eine Veranlassung. Das Anführen sub 4, selbst dessen sactische Begrün dung vorausgesetzt, erscheint von keinem Gewichte, da eine Dienstvernachlässigüng nicht behauptet wird, auch zu prä- siurniren ist, daß gewissenhafte Beamte auch außerhalb des Gcschaftslocals und außer den Geschäftsstunden ihren Ge schäften gebührend obliegen; auch bedarf es zu Punkt 5 und 6 keiner besonderen Widerlegung. Unter diesen Umstanden und namentlich aus dem zu Punkt'3 in tmo angegebenen Grunde rathet die unterzeich nete Deputation der geehrten Kammer an, beschließen zu wollen: ,,die vorliegende Beschwerde des Stadtverordneten collegiums zu Schneeberg auf sich beruhen zu lassen; die selbe aber als an die hohe Standeverfammlung gerich tet annoch an die Zweite Kammer abzugeben." Präsident v. Schön fels: Es würde nun die Discus- ston zu eröffnen sein in Bezug auf den soeben vorgetragenen Bericht. Ich habe zu erwarten, ob Jemand das Wort verlangt? — Es scheint nicht der Hall. Herr Bürger meister Müller. Bürgermeister Müller: Meine Herren.' Auf die Sache fglbst will ich nicht näher eingehen, sondern nur auf Etwas Aufmerksam machen, was das Princip zu betreffen scheint. Ksechohe Staatsregierung hat die Differenz, welche zwischen WM Stadtrathe und den Stadtverordneten in Schneeberg PMlag, wie mir ,Meint, mach ,xinn verschiedenen Richtung tzin enlMeden. KmMal .sff dj.c Slagtsregicrung den Be schlüssen des Stadtraths <beigetretrn und dqs andere Mal den Beschlüssen der Stadtverordneten. Der Stadtrath hat beschlossen, daß das Bürgermeisteramt vom l. Januar 1860 ab mit 1,000 Thalcrn salarirt werden soll. Die Stadtverordneten hatten dieses nicht beschlossen, sondern vielmehr localstaturarisch 900 Thaler festgesetzt. Die Staatsregierung hat diesen Punkt für das Localstatut nach der Ansicht der Stadtverordneten festgestcllt; denn 900 Tha ler hatten die Stadtverordneten genehmigt. Die Regie rung hat also in der Hauptsache den Stadtverordneten recht gegeben, sie hat gesagt: in Zukunft soll das Bürger meisteramt mit 900 Thalern salarirt werden. In Bezug auf die persönliche Zulage aber ist die Regierung nicht dem Stadtverordnetencollegium beigetreten, sondern dem Raths- collegium, indem sie gesagt hat: der jetzige Inhaber dieser Stelle soll außer den 900 Thalern, welche localstatutarisch festgestellt sind, noch 100 Thaler persönliche Zulage erhal ten. Insofern scheint eine rechte Consequenz in der Ent scheidung der Staatsregierung nicht zu liegen; denn natür lich werden die dortigen Gemeindevertreter sich für verletzt erachten, da die per-ssönliche Zulage über die im Kocalstatut festgesetzte höhere Summe noch hinausgeht, so daß es ^rlw mit andern Worten heißt: der Bürgermeister jener Stadt Erhöhung um fernere 100 Thaler der Ansicht des Stadt- rathes, der übrigens nur durch seine unbesoldeten Mitglieder, ohne Betheiligung der ans Lebenszeit angestellten, den Be schluß gefaßt hatte, entgegen. So kam die Sache ander- weit an das Ministerium und dieses würde an sich den Gehalt von 1,000 Thalern nicht zu hoch, vielmehr mit Rück sicht sowohl auf die umfänglichere städtische Verwaltung in Schneeberg, als auf die sonst hierbei ins Auge zu fas senden Gesichtspunkte für angemessen befunden haben. Da jedoch eine localstatutarische Feststellung des Gehaltes auf 1,000 Thaler nicht unbedingt inbärirt, sondern nur geltend gemacht wurde, daß in Hinblick auf die persönlichen Ver hältnisse der dermaligen Inhaber sowohl des Bürgermeister amts, als der anderen hier fraglichen Stellen eine Erhöhung von je 100 Thalcrn einlreten möge, glaubte dasMinisterium dem hiernach abgegebenen Gutachten der Krcisdirection nicht weiter entgegentreten zu sollen. Es wurde also der Gehalt des Bürgermeisters localstatutarisch nach Höhe von 900 Thalern genehmigt; gleichzeitig aller, da man d-e persön- liehen Verhältnisse der betheiligten Rathsmitglieder, nament lich langjährige Dienstzeit und die dem einen derselben bei
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