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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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SSL „Die später eintretenden Mitglieder werden in derselben Weise verpflichtet." Mit diesen Anträgen wird §. 9 zur Annahme empfohlen. Im Nachberichte ist Nichts zu bemerken gewesen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 9 zu sprechen wünscht? —Wo nicht, so gehe ich zur Abstimmung über. Zuerst beantragt die De putation die Worte: „Diejenigen, welche noch nicht an der Thätigkeit eines Gewerbegerichts Theil genommen haben" in Wegfall zu bringen und dafür -u setzen „dieselben." Ich frage, ob die Kam.mer dieser Abänderung Beifall schenkt? — Einstim mig Ja. Die Deputation rathet ferner an, am Schluffe des Paragrapben hinzuzufügen: „Die später eintretenden Mitglieder werden in derselben Weise verpflich tet." Ich frage auch hier, ob Sie der Deputation beipflichten? —Einstimmig Ja. Nun frage ich, ob Sie dem §. 9 in der eben be schlossenen Maaße beistimmen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: - §.10. (S. L.M. H. K. S. 403) Im Hauptberichte heißt es: Zu §. 10. Um die Frage über die Ocffentkichkeit nichr der Ge schäftsordnung zu überlassen, sondern principiell im Gesetz auszusprechen und nur die etwaigen Beschränkungen in die Geschäftsordnung zu verweisen, beantragt man: - Punkt b ganz zu streichen und den §. 10 mit Weg lassung dieses Punktes anzunehmen; dagegen aber folgenden §. 10b anzunehmen: „Die Sitzungen sind öffentlich, die etwa nölhi- gen Beschränkungen hat die Geschäftsordnung zu bestimmen." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 10 zu sprechen wünscht? wo nicht, so gehe ich zur Abstimmung über.— Bezüglich dieses Paragraphen schlägt die Deputation vor, den Punkt b ganz zu streichen und den §. 10 mit Weglassung dieses Punktes anzuneh men. Ich frage, ob die Kammer sich mit diesem Deputationsantrage einversteht?—Einstimmig Ja. Die Deputation schlägt ferner vor, einen §. 10 b an zunehmen, der folgendermaaßen lautet: „Die Sitzungen sind öffentlich, die etwa nöthigen Beschränkungen hat die Geschäftsordnung zu.bestimmen." Ich frage auch hier, ob die Kammer diesen von der Deputation vorgeschlagenen §. 10b anneh men will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 11. (S. L.M. II. K. S. 404.) §. II wird von der Deputation zur unveränderten Annahme empfohlen. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über §. I I spricht, frage ich, ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation diesen Paragraphen in unveränderter Weise anzunehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 12. (S. L.M. II. K. S. 404.) Im Hauptberichte heißt es: Zu §. 12. Durch §. 10 b, wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat, ist bestimmt, daß die etwa nöthigen Beschränkungen der Oeffentlichkeit bei den Sitzungen in der Geschäftsord nung bestimmt werden sollen. Infolge dessen erledigt sich der vorletzte Satz des §.12 und es wird daher beantragt: den vorletzten Satz: „Er kann" u. s. w. in Wegfall zu bringen und den §. 12 mit dieser Abänderung anzunehmen. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über§. 12 das Wort ergreift, so frage ich, ob die Kammer auf Anrathen ihrer Deputation,den vorletzten Satz des Paragraphen in Wegfall zu bringen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Und nun frage ich, ob die Kammer diesen §. 12 mit der beschlossenen Abänderung anzunehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 13. (S. L.M. II. K. S. 404.) Im Berichte heißt es: Zu §. 13 ist Nichts zu erinnern und wird daher die Annahme beantragt. Advocat v. Könneritz: Bei der ganz allgemeinen Fas sung dieses Paragraphen könnte es den Anschein gewinnen, als ob auch der persönlich privilegirte Gerichtsstand im engeren Sinne, wie derselbe meines Wissens zur Zeit iir Sachsen, wenn man von juristischen Personen absieht, nur noch'bezüglich der Mitglieder deS königlichen Hauses und bezüglich der Mitglieder des Hauses Schönburg vorkommt, nicht von der Verpflichtung befreien würdy, in Person vor den Gewerbrgerichten Zeugniß abzulegen. Gewiß hat es ebensowenig in der Absicht derköniglichen Staatsregierung lie gen können, den persönlichen privilegirten Gerichtsstand durch
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