S96 Schaden den Beschädigten, dafern nicht im einzelnen Falle eine besondere Veranlassung zu einem Abzüge vor» liegt, unverkürzt ausgezahlt werde, dagegen im Uebrigen die erwähnte Petition auf sich beruhen lassen." Ich frage, ob dieKammer diesem Antrag ihrer Deputation verpflichtet? —- Einstimmig Ja. Ich komme nun zu dem Anträge, den der Vicepräsi dent Oehmichen in der Zweiten Kammer gestellt hat und welchem die Deputation nicht beizutreten anrathet. Dieser Antrag lautet: „daß die Staatsregierung bei Todesfällen in Bezug auf den Ankauf solcher Grundstücke, welche erbtheilungs- halber verkauft werden müssen, im Sinne der Petenten handeln könne". Diesen Antrag also anzunehmen, rathet die Deputation ab und ich frage, ob die Kammer ihrer Deputation hierin beipfichtet? — Einstimmig Ja. Ich komme nun zur letzten Frage. Die bezieht sich auf die Petition, die soeben vom Herrn Referenten vorge tragen wurde, auf die Petition von Rothenfurth; sie ist dem Sinne nach vollständig conform mit der frühem Pe tition; die Deputation rathet deshalb an, sie der hohen Staatsregierung zur Kenntnißnahme zu überreichen und ich frage, ob die Kammer ihrer Deputation, hierin beitritt? — Einstimmig Ja. Somit wäre auch dieser Gegenstand der heutigen Ta gesordnung erledigt und ich bemerke hierbei zugleich, daß dies der letzte Gegenstand der heutigen Tagesordnung war. Was nun die nächste Sitzung anlangt und die Tagesord nung derselben, so bin ich heute nicht im Stande, anzu geben, wenn die Sitzung sein wird, ebensowenig, was in derselben verhandelt werden wird; muß mir daher Vorbe halten, die Kammer durch Karten einzuladen. Die heutige Sitzung ist aufgehoben. (Schluß der Sitzung 1 Uhr 20 Minuten.) Redakteur H. Weinhold, Sekretär im Königl. Ministerium deS Innern. — Druck von B. G. Teubner in Dresden. Letzte Absendung zur Postr am 12. März 1861.