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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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an langt, welche nicht Mit Feueranlagen versehen sind, so glaube ich allerdings, daß man in dieser Beziehung nicht so streng zu verfahren braucht und ich habe das feste Ver trauen, daß die Behörden diese Bestimmungen mehr nach ihrem Zweck und ihrem Sinne und nicht nach dem stren gen Wortlaute anwenden werden. Es wird gewiß einer verständigen Behörde nicht in den Sinn kommen, einen Landwirth zu bestrafen, wenn er eine neugebaute Scheune vor der Revision theilweise in Gebrauch nimmt. Anders gestaltet sich die Sache bei anderen Gebäuden. Hätte man aber specialisiren wollen, wie Herr Rittner beantragt, so würden wir in eine Casuistik verfallen sein, welche auch nicht befriedigt hätte; ich muß daher bitten, es bei dem Paragraphen bewenden zu lassen. König!. Commissar Just: Nach dem, was der Herr Referent bemerkt hat, will ich nur noch zwei Gesichtspunkte zur Erwägung stellen. Der erste ist der, daß eine Bau revision überhaupt mit Erfolg nicht vorgenommen werden kann, wenn ein Gebäude bereits in Gebrauch genommen worden ist. Ich nehme z. B. an, eine Scheune ist mit Getreide angefüllt, — die einzelnen Lheile können dann nicht untersucht werden und es kann daher von einer sach gemäßen Baurevision nicht die Rede sein. Sodann ist aber die fragliche Bestimmung auch ganz unbedenklich, da auf dem platten Lande die Catastration mir der Revision verbunden sein soll und die Catastration zu einer Zeit erfolgt, wo der Besitzer das Gebäude überhaupt noch nicht in Gebrauch nehmen kann. In den Bauordnungen der Städte ist überdies ebenfalls die Bestimmung enthalten, daß die In gebrauchnahme der Gebäude vor der erfolgten Baurevision nicht stattflnden darf. Es handelt sich also um eine Be stimmung, welche für die Städte bereits seit längerer Zeit in praktischer Uebung besteht. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu- erwarten, ob noch Jemand das Wort verlangt?— Es scheint nicht der Fall zu sein und da Herr Rittner keinen besonderen Antrag eingebracht hat, so würde ich wohl von der Berücksichtigung seines Wunsches absehen können. Ich schließe die Debatte über §. 5 und crtheile dem Herrn Referenten das Schluß wort. Referent Bürgermeister Henn i g: Ich verzichte darauf. Präsident v. Schönfels: Es wird hierauf verzich tet. Die Deputation räth uns an, diesen Paragraph mit einer unbedeutenden Abänderung anzunrhmen. Ich frage zunächst mit Vorbehalt der beantragten Abänderung, ob die Kammer §.5 anzunehmen gemeint sei? — Gegen eine Stimme Ja. Die vorgeschlagene Abänderung geht dahin , das Ci tat „tz. 2" zu vertauschen mit „§. 2a in Verbindung Mit 8- 2b unter Nr. 2", Ich frage, ob die Kammer diese Abänderung acceptirt? — Einstimmig Jä. Referent Bürgermeister Hennig: . §. 6. Die Baupollzerbehörden sind berechtrgt, für die Prü fung und Genehmigung der Baurisse, Revision der Baue und die sonstigen, auf die vorschriftsmäßige Beaufsichtigung der Privatbaue sich beziehenden Geschäfte taxmäßige Kosten in Ansatz zu bringen. Zur Berichtigung dieser Kosten und ^Gebühren, Verläge und Separatgcbühren sind die betreffen den Bauunternehmer verpflichtet. In den Motiven heißt es: Zu §. 6. Bereits im Eingänge ist der Gründe Erwähnung ge schehen, aus denen die nach Mäaßgabe der Dorffeuerord nung zeither noch theilweise bestandene Kosten freiheit be züglich der beiden dort vorgeschriebenen Localexpeditionen gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Uebrigens läßt die Aufhebung dieser Kostenfreiheit eine irgend erhebliche Vermehrung des Bauaufwandes nicht be sorgen, da in der Regel die erste der beiden Expeditionen unterbleiben und die zweite mit einer anderen, ohnehin noth- wendigen Expedition vereinigt werden, also'mit verhältniß- mäßig nur geringen Kosten verbunden sein wird. Der Bericht sagt: Zu K. 6. In Z. 6 ist gesetzlich ausgesprochen, daß in allen Bau- fachen Kosten liquidirt werden sollen. Es läßt sich dies aus den schon oben angegebenen Gründen füglich nicht umgehen; um aber die Bauunternehmer gegen unvethält- nißmäßiges Sportuliren möglichst zu schützen, hat die De putation dem Entwürfe die schon erwähnte Gebührentaxe beigefügt, auf welche sich jedoch die Staatsregierung ihre Erklärung Vorbehalten hat. Durch diese Laxe beabsichtigt man zugleich den Vortheil zu erreichen, daß für die ver schiedenen nunmehr vorkommenden Geschäfte entsprechende Ansätze festgestellt werden und daß im ganzen Lande mehr Gleichmäßigkeit im Liquidiren hergestellt wird, während jetzt die verschiedenen Behörden in der verschiedensten Weise liquidirten. Den Localbauordnungen glaubte man mit Rück sicht auf die verschiedenen Localverhättnisse das Recht Vor behalten zu müssen, besondere Laxen festzustellen. Die Deputation schlägt daher vor, den §. 6 in folgen der Fassung anzunehmen: „§.6. Die Baupolizcibehorden sind berechtigt, für die Prü fung und Genehmigung der Bauriffe, Revision der Baue und die sonstigen auf die vorschriftmäßige Beaufsichti gung der Privatbaue sich beziehenden Geschäfte nach Maaßgabe dir beigefügten Laxe Kosten hebst Stempel in Ansatz zu bringen, insoweit nicht in Localbauordnun- gen andere Kostensätze, auch höhere oder niedere, fcstge- stellt werden. , Zu Berichtigung der Kosten und des Stempels sind die Bauunternehmer verpflichtet." , Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, db Jitüand über §. 6 das Wort ergreift? Da dem nicht so ist, so frage ich die Kammer, ob sie §. 6 in der von der Deputatio n vorgefchlagenen Fassung, welche auf Seite 471 des Berichts ersichtlich ist und dahin geht:
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