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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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wegliches Element hineinkommen. Ich möchte in der Thal wünschen, daß man doch von einer höhern Altersbestimmung abginge. Bürgermeister Müller: Wie bei der vorliegenden hoch wichtigen Angelegenheit schon mehrmals der Fall war, so ist es auch gegenwärtig der Fall, daß ich mit den Ansichten meines College» aus Leipzig mich in Harmonie befinde. Was derselbe angeführt hat, muß ich in den meisten Punk ten zu meiner Ansicht machen und es ist nicht nöthkg,- daß ich darüber mich weitläufig verbreite, vielmehr nur kurze Andeutungen mache. So heterogen es auch klingen mag, wenn man sagt, es habe über den vorliegenden Gegenstand sowohl die Minorität als die Majorität recht, so ist es bei näherer Betrachtung doch der Fall. Es kommt nur auf den Standpunkr an, von welchem aus man das Urtheil abgiebt. Stellt man sich lediglich auf den praktischen Standpunkt, so hat gewiß die Majorität recht, insbesondere in Bezug auf größere Gemeinden. Denn daß das Wahl verfahren, wie es nach dem Entwurf cintreten soll, in vieler Beziehung mit großen Schwierigkeiten verbunden sein wird, insbesondere bei größeren Parochien, das kann einem Zweifel nicht unterliegen. Weiß man, wie es bei anderen Wahlen vorkommt, kennt man aus Erfahrung, mit welchen Schwierig, keilen da zu kämpfen ist, so wird man das zugcben müssen. Selbst da, wo Wahllisten aufgestellt werden, kommen häufig Mehrfache Schwierigkeiten vor, geschweige wo dies nicht der Fall ist, wo also, selbst bei jeder größeren Gemeinde der Wahlausschuß ganz genau mit den Persönlichkeiten der einzelnen Wählenden vertraut sein soll. Es wird bei größeren Gemeinden wohl kaum möglich sein, die Wahl an einem Tage zu Stande zu bringen; es werden mehrere Tage dazu erforderlich sein. Es werden bei einer solchen Wahl während mehrerer Tage Umzüge aus einer Parochie in die andere stattfinden und ähnliche Hindernisse werden sich zeigen. Betrachtet man dies Alles, so wird man sich sagen müssen, die Majorität hat Recht; denn nach ihrem Vorschlag sind wir über alle solche Schwierigkeiten hinweg. Es hat aber auch die Minorität recht, wenn man sich lediglich auf den'Standpunkt des Principes stellt und ich meinerseits kann, nachdem ich mehrfach angedeutet, daß ich für die größtmögliche Autonomie der Kirche bin, in diesem Punkte mich nur für die Ansicht der Minorität und für den Gesetzentwurf aussprechen. Fragt man nun, ob es nicht irgend einen Vereinigungspunkt gäbe, so glaube ich doch, daß ein solcher in gewisser Hinsicht durch den Antrag meines geehrten Herrn Collegcn aus Leipzig angedeutet sei. Wenn in diesem Anträge das Hauptprincip nur als Regel ausgenommen wird, so glaube ich, würde dadurch vielfach gewonnen. Es wäre das Princip im Allgemeinen im Ge setze gewahrt und doch hätte jede Kirchengemeinde es in der Hand, ausnahmsweise localstatutarisch zu bestimmen, was für sie das Beste ist. Es würde auf diese Weise l. K. (2. Abonnement.) auch das nicht geradezu ausgeschlossen, was die Majorität beabsichtigt und was namentlich in so trefflicher Weise vom Herrn Referenten vorhin ausgeführt worden ist, daß nament lich nicht etwa blos formelle Gründe die Majorität bestimmt haben, sondern auch sehr wichtige materielle. Es läßt sich recht gut denken, daß eine Kirchengemeinde den von der Majorität vorgeschlagenen Wahlmodus als den für sie an gemessensten "und passendsten bezeichnet. Wenn die gesammte Kirchengemeiude ihren Willen in dieser Weise aus spricht, so ist eben Einhelligkeit in der Ansicht vorhanden. Ich sollte daher meinen, daß, wenn in dieser Hinsicht der Herr Antragsteller seinen Antrag noch irgendwie vervoll ständigte, auch die Ansicht der Majorität einigermaaße» getroffen werden könnte. Wohl würde es vorkommen, daß dann eine Verschiedenheit' in einzelnen.Orten sich zeigte; aber es würde auch Nichts zu bedeuten haben, daß eine Verschiedenheit in dem Einzelnen vorliegt, weil eben die Verhältnisse verschieden sind, wenn nur in der Hauptsache nicht Verschiedenheiten vorhanden sind, d. h. wenn nur der Wille der ganzen Gemeinde sich durch die Wahl zu Tage legt. Ob der Wille der Kirchengemeinde später in einzel. neu Fällen durch Befragung jedes einzelnen Mitgliedes erforscht wird oder durch einzelne beauftragte Mitglieder, durch besondere Vertreter, selbst durch die politischen Ver treter, dies kann meiner Ansicht nach nicht den Ausschlag geben. In Bezug auf den Satz, den mein geehrter College aus Leipzig ferner ausgestellt hat, daß er sich nämlich mir der Dispensation vom Alter nicht einverstanden erklären könne, muß ich ihm auch beistimmen. Dispensationsrechte dürfen nur festgesetzt werden, wo eine unbedingte Noth- wendigkeit es erfordert. In dieser Beziehung sind wir aber auch im Einklänge mit unserer geehrten Deputation, welche ebenfalls vorschlägt, daß der betreffende Satz in Wegfall komme. In Bezug auf das Wahlalter möchte ich zwar demselben ebenfalls beitreten; denn ich muß mich vollständig für seine Motiven erklären; aber die vielfachen praktischen Bedenken, welche erwähnt worden sind, bestim men mich doch, daß ich mich in diesem Punkte der Depu tation anschließe. Kammerherr v. Zehmen: Die Majorität der Depu tation unterscheidet sich von der Minderheit derselben und den Vertretern des Gesetzentwurfs theils durch eine ganz verschiedene theoretische Auffassung der vorliegenden Frage, theils und wesentlich durch eine ganz verschiedene Anschauung über das praktisch Mögliche und Zweckmäßige. Die geehrte Minorität und diejenigen Herren, welche für dieselbe bis jetzt das Wort ergriffen haben, scheinen mir nämlich von einem ziemlich idealistischen, abstrakten Begriffe des Kirchen ganzen, des Kirchengemeindeg a nzen, wie man es zu nennen Pflegt, und des Verhältnisses der Parochial- gemeindevertretung durch den Kirchenvorstand, wie er be gründet werden soll, auszugehen. Nach der Ansicht der 5t
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