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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Da ist ein anderer Aether. Und wenn Herr Bürgermeister Aoch gesagt hat, der Pfarrer werde sich verpflichtet halten, mit seiner Gemeinde sich zu besprechen, nun, kann das nicht auch geschehen, wenn er die rechtliche Initiative hat? Wird nicht auch da ein ordentlicher Pfarrer in der Gemeinde um- herschaurn, um zu sehen, wer geeignet ist? Warum will man überhaupt den Pfarrern mit Gewalt diese Präroga tive des Paragraphen entziehen? Sie sind ja die Inhaber des geistlichen Amtes, sie sind ja die geordneten geistlichen Vorsteher der Gemeinden. Wenn das Vorfchlagsrecht des Pfarrers wcgkommen soll, so wünsche ich, daß wir den Be schluß zu §. 26 nicht gefaßt hätten. Was weiter die Frage betrifft, die etwaigen Ausnahmen in größeren Gemeinden, so glaube ich, daß der Herr Staatsminister bereits das Hinrei chende gesagt hat. Er hat hingewieseü auf §. 30, wo aus drücklich gesagt ist, daß nach den örtlichen Verhältnissen die Feststellung wegen der Wahl erfolgen soll. Ich glaube, wir brauchen uns in diesem Falle nicht in Weitläufigkeiten rinzulassen und können es der hohen Staatsregierung über lassen, eine letzte Fassung zu finden, nachdem sie bereits zugefagt hat, der Sache in größeren, städtischen Gemeinden eine andere, verhältnkßentsprechende Ausführung zu geben. Kammerherr v. 3 eh men: Als ich vorhin um das Wort bat, meine Herren, so war meine Absicht zunächst darauf gerichtet, Einiges auf die erste Rede des Herrn Ober hofpredigers zu entgegnen. Er nannte mich wiederholt, pro- vocirte mich gewissermaaßen, indem er auf die gestrige De batte zurückkam, Er stellte an die Spitze, daß die Kirche doch etwas Tieferes und Größeres bedürfe, höhere Zwecke zu verfolgen habe, als die Regulirung ihrer äußeren Form; daß die erst das Letzte sei. Ich erlaube mir aber ihn zurück zufragen, ob er wirklich glaubt, daß ich verkannt hätte, daß die Kirche auch noch höhere Zwecke zu verfolgen habe, als blose Formgesetze zu berathen? Ich bin überzeugt und er wird mir die Frage wohl selbst so beantworten, daß er mir nicht zutraue, diesen Unterschied verkannt zu haben. Allerdings, meine Herren, ist es ein großer Unterschied, ob wir das äußere Kleid der Kirche bauen und weben oder ob wir über die höheren, ethischen Fragen der Kirche sprechen; aber er wird meiner Aufrichtigkeit auch die Bemerkung ver zeihen, daß er selbst in der Auffassung der vorliegenden Verfassungsberathung in Beziehung auf die äußere Gestal tung der Kirche doch den höheren, ethischen, idealen Stand punkt mir zu sehr hereingemischt zu haben scheint und daraus känn etwas Gutes nimmermehr entstehen. Auch die Kirche bedarf der äußeren Ordnung; sie darf kein Chaos werden; sie darf nicht das Feld offen lassen für die verschiedensten Arten von Parteibestrebüngm und unlösbaren Zwistigkeiten unter den Organen der Kirche sowohl, soweit sie das Kir chenregiment, als soweit sie die Gemeinde zu. vertreten haben. Die Herstellung der äußeren Verfassungsform für die Kirche ist daher allerdings nur eine äußerlich zu lösende Aufgabe; aber doch keineswegs eine so unwichtige und unerhebliche.' Auf der rechten und klaren Ordnung der äußeren Kirchen verfassung beruht wesentlich auch der Friede und das Ver tragen der einzelnen Mitglieder der Kirchengemcinden unter sich, und also beruht aUf ihr auch einer der wichtigsten ethischen Zwecke der Kirche. Wir kommen nicht durch bloS mit der Berufung auf die christliche Liebe. Dadurch sind Verfassungs- und Formstreitigkeiten nicht zu lösen; waren sie das, so brauchten wir keine Verfassung. Man hat gestern die Majorität der Deputation, namentlich von eini gen Seiten her, sehr scharf angegriffen; man hat sie über ihre Ansichten, beinahe möchte ich sagen, gemaaßregelt, daß sie in Verfolgung ihrer Ansicht' praktische Bedenken hervor hob, und — was beweist die heutige Debatte? Daß trotzdem, daß man uns gestern so hart angelaffen, heute über Nacht die praktischen Bedenken gegen die'Vorlage wie Pilze aus der Erde schießen nach warmem Sommer regen; daß Vorschläge über Vorschläge und Aenderungs- anträge über Aenderungsanträge hervortreten und daß man immer und immer wieder bei den Motivirungen darauf zurück kommt, daß das im Entwürfe vorgeschlagene Verfahren bei den kirchlichen Wahlen und der zu §. 26 gefaßte Be schluß nicht ausführbar sei. Zch glaube, die heutige Debatte ist eine wesentliche Rechtfertigung unserer gestrigen De putationsmajoritätsansicht. Herr Bürgermeister Koch rief mich auf, ihm doch zu sagen, wie ich auf die Ansicht ge kommen wäre, daß er bei seinem Anträge eine Vorsynode in Absicht gehabt habe, einen Vorschlag, den ich früher be ikämpft habe. Ich will ihm ganz einfach darauf antworten: >der Grund dazu war der, daß er sich consequent bisher ausgeschwiegen überden Weg, den er betreten sehen wollte, um die statutarische Einrichtung in den einzelnen größeren Gemeinden und besonders in den größeren Städten herbei zuführen; weil er darüber schwieg, ob er dabei auf eine Ur- wählcrversammlung oder etwas dem Aehnliches zurückgreifen wolle oder die jetzigen Organe der Kjrchengemeinde für competent halte, deren Competenz er früher freilich ange zweifelt hatte. Er hat jetzt erst einige nähere Erklärungen gegeben über den Zusammenhang seines Antrages mit dem Antrag des Abg.'v. Nostiz-Wallwitz. Ich leugne nicht, daß der Antrag des Herrn v. Nostiz-Wallwitz und des Herrn Bürgermeisters Koch, so wie er jetzt vorliegt, viel Ansprechen des hat; aber einige Zweifel hege ich allerdings noch. Herr Bürgermeister Koch erwähnte selbst, daß gegen die von dem Herrn v. Nostiz-Wallwitz vorgeschlagene Fassung dann die Bestimmung des §. 27 der Vorlage anstoßen würde, wo nach unbedingt in den Gemeinden absolute Stimmenmehrheit gelten soll. Aber dies ist es nicht allein; auch der gestrige Beschluß zu §. 26 verstößt dagegen, wornach jeder selbständige Hausvater von 24 Jahren, verheirathet oder nicht, stimm berechtigt sein soll. Es kann also auch hier ein Hemmniß gegen die statutarische Regelung des Wahlmodus etblickt werden, indem doch die Wahl, sowie die Stimmberechtigung
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