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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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lichen und der andren kirchlichen Aemter betreffen, jeder in seinem Sprengel, die erste Instanz. Ebenso für das Unterrichtswesen in den öffentlichen Volksschulen und in Privatanstältcn. Zu diesem Paragraphen sind besondere Motiven nicht vorhanden. — Zu tz. 75 hat die Deputation eine Er innerung nicht zu machen gehabt und empfiehlt die unver änderte Annahme.. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand in Bezug auf.tz. 75 das Wort ergreift, so frage ich, ob die Kam mer auf Änrathen ihrer Deputation den Para graphen unverändert anzunehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja- Referent Vicepräsident v. Friesen: Z. 76. Obliegenheiten derselben. Sie haben Häher die Aufgabe, 1) den kirchlich-religiösen Zustand der einzelnen Kirchen gemeinden in ihren Sprengeln sorgfältig zu beobach ten und mit Umsicht und Fleiß zu fördern; 2) daß die Haltung des Gottesdienstes, sowie die Ver richtung aller kirchlichen Handlungen den allgemei nen Kirchengesetzen und den Verordnungen der kirch- liehen Oberbehörden entspreche, wahrzunehmen; 3) die Geistlichen und die niederen Kirchendiener, die Lehrer, auch die Candidaten der Theologie und des Schulamtes in Beziehung auf Amtsführung, Lehre, sittliches Verhalten und wissenschaftliche Fortbildung zu beaufsichtigen, auch die Conferenzen der Geist lichen und Lehrer, sowie die Candidatenvereine zu leiten, die Amtsführung der Geistlichen, der Kirchen- und Schuldiener durch Anweisungen zu regeln mit dem Rechte, denselben Verweise zu geben, die Auf sicht über die Kirchenbücher; 4) den gesummten Jugendunterricht in den Elementar- und Bürgerschulen, sowie in Privaterziehungs- und Unterrichtsanstalten, den Religionsunterricht in den Gymnasien, Real- und Fachschulen zu überwachen; wegen früherer Zulassung zur Consirmation, wo nicht schön der Schulvorstand solche genehmigen kann (Verordnung zum Volksschulgesetz vom 9. Juni 1835) zu dispenstren; 5) Kirchen- und Schulvisitationen anzustellen; 6) für die gesetzliche Berufung der Geistlichen, der Leh rer und der anderen Kirchendiener zu sorgen; die von Privatcollatoren designirten Geistlichen dem Oberconsistorium, die designirten Lehrer dem be treffenden Consistorium zu präsentiren; 7) die interimistische Verwaltung derKirchen- und Schul ämter, deren Inhaber abgegangen oder zeitweilig be hindert sinh, zu ordnen; wenn dazu bei einem geist lichen Amte ein besonderer Vr'car erforderlich ist, solchen von dem Oberconsistorium zu erbitten- Sie können den Geistlichen auf acht Lage, den Lehrern auf vier Wochen Urlaub Leben; 8) die Proben, welche hie Geistlichen, die Lehrer und anderen Kirchendiener vor den Gemeinden abzulegen haben, zu veranstalten und zu keilen; ' . 9) die Geistlichen, die Lehrer und die niederen Kirchen diener, welche zugleich ein Lehramt verwalten, zu verpflichten, die Geistlichen im Auftrage des Ober, consistoriums zu ordiniren und in das Amt einzu führen ; 10) neue Kirchen einzuweihen; 11) Streitigkeiten, welche zwischen den Geistlichen, den Lehrern, den anderen Kirchendienern und den Ge meinden in'Angelcgenheiten des Amtes, in Beziehung auf Cultus und Unterricht entstehen, durch gütliche Vermittelung beizulegen; 12) die Verwaltung der Bezirks- und Specialcassen für - die Wittwen und Waisen der Geistlichen und Lehrer- sowie deren Grabecassen zu leiten; 13) den Verkehr zwischen dem Consistorum, beziehendlich dem Oberconsistorium und den Geistlichen zu ver mitteln und die von dem Oberconsistorium und dem .Consistorium ihnen ertheilten Aufträge zu vollziehen; 14) am Schluffe jedes Jahres einen Bericht an das Con sistorium zu erstatten, in welchem sie über ihre Amts- führung Rechenschaft zu geben und über die kirch lichen Zustände ihres Sprengels, über die Berufs tätigkeit und das Verhalten der ihnen untergebenen Geistlichen und Lehrer sich auszusprechen haben, un ter Beifügung der verschiedenen, besonders vorge schriebenen Anzeigen über Verhältnisse der kirchlichen und Schulstatistik. Motiven sind hierzu nicht vorhanden. — Der De putationsbericht sagt: Zu tz. 76. Der Inhalt dieses Paragraphen entspricht mit einer einzigen Ausnahme der bereits jetzt geltenden Verfassung und wenn sich auch im Einzelnen manche Gelegenheit zu einer Bemerkung darhöte, so ist doch darauf zu rechnen, daß die jedem Superintendenten «rtheklte Instruction den in allgemeinen Umrissen dargestellten Pflichtenkreis dieser Kirchenbeamten näher bestimmen werde. Nur ist zu erinnern, daß die von Privatcollatoren de signirten Geistlichen schon jetzt nicht mehr bei dem Ministe rium des Cultus, sondern bei der Kirchen- und Schuldepu tation jeder Kreisdirection zu präsentiren sind. Mit Rück sicht auf die neue Einrichtung der Ober- und Mittelbehörden würde daher zu Nr. 6 eine Veränderung nöthig werden, welche die Deputation in folgender Fassung vorschlägt: „die von Privatcollatoren designirten Geistlichen und Lehrer dem betreffenden Consistorium zu präsentiren", und wird die Annahme des Paragraphen mit dieser Ver änderung anempfohlen. König!. Commiffar vr. Hübel: Ich erlaube mir nur eine kleine Bemerkung über die von der geehrten Depu tation vorgeschlagene Abänderung. Der Entwurf hat vor geschlagen, daß die Designation eines Geistlichen vom Super intendenten unmittelbar beim Oberconsistorium angezeigt werden soll, weil die Mittelinstanz jetzt dabei nichts weiter zu thun hat, als die Designation an das Landesconsistorium abzugeben, wo die Prüfung des Designirten stattsindet. Das verursacht einen unnöthigen Aufenthalt und deshalb wollte man hier das Consistorium ganz übergehen. Ist dir
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