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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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auS Entscheidungen, welche ich selbst vom hohen Cultus- ministerium in dieser Beziehung erhalten habe, ganz deut» lich hervorgeht. Die ganze Sache, auf welche es hier eigentlich ankommt, ist die, daß die weltliche Coinspection früher gewissermaaßen von zwei Individuen ausgeübt wurde, nämlich von einem Rechtsgelehrten und von dem eigent lichen Patron. Der Patron war ganz in derselben Weise, wie das in seiner Stellung als Patrimonialgerichtsherr der Fall war, befugt, diejenigen Geschäfte als Patron auszu üben, zu denen keine richterliche Befähigung gehörte. Das hat sich allerdings mit dem Wegfall der Gerichtsbarkeit und nachdem die Gutsherren nicht liäem jiräioialem mehr haben, geändert; — denn so muß jetzt bekanntlich jedes Attestat, welches ein früherer Gerichtsherr auf dem Lande einem seiner Diener, wenn er abzieht, ausstellt, vom Dorfrichter beglaubigt werden, weil dieser mehr üäem hat, als sein Gutsherr. Aber trotzdem könnte doch die Einrichtung immer noch so beibehalten werden, daß der Patron die Geschäfte der weltlichen-Coinspection zu besorgen hätte, zu denen aber keine richterliche Befähigung gehört, und der Gerichtsamtmann diejenigen, zu denen eine solche Befähigung erforderlich ist. Ich gebe zu, daß es in manchen Beziehungen zu Weitläufigkeiten führen könnte; indeß würde dem mit gutem Willen abzuhelfen sein und ich kann, wie schon bemerkt, mich nicht so ohne Weiteres dabei beruhigen, daß nicht ein Wort darüber erwähnt werden sollte, warum die Kircheninspection jetzt blos auS dem Superintendenten und Gerichtsamtmann bestehen und der Patron gar nicht mehr zu selbiger gerechnet werden soll. Ich unterlasse es jedoch, einen besonderen Antrag darauf zu stellen und will mich bescheiden, daß, wenn eine so bedeutende Anzahl von Patronatsherren, als in diesem Saale versammelt sind, sich so ohne Weiteres und stillschweigend in diese Bestimmung ergeben, meine einzelne Stimme dabei schwerlich einen Effect machen würde. Präsident v. Schönfels: Da Niemand weiter das Wort ergreift, so schließe ich die Debatte bezüglich des §. 77 und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Vicepräsident v. Friesen: Es würde fast nicht nothwendig sein, noch etwas zu sagen, wenn Baron v. Welck nicht einen Gegenstand zur Sprache gebracht hätte, der von der Deputation wirklich nicht übersehen wor den ist. Gerade über den Charakter, die Rechte und den Wirkungskreis der Kircheninspection, sowie über die Ver hältnisse des Patrons zu derselben ist sehr viel gesprochen und auch geklaßt worden. Wir sind aber am Ende zu der Ueberzeugung gelangt, daß etwas Anderes, als was wir zum Theil selbst vorgeschlagen haben und was der Gesetz entwurf hier ausgesprochen hat, doch nicht vorzuschlagen sei. Wenn ich daher bis jetzt über die Kircheninspection geschwiegen habe und auch weiter noch geschwiegen haben würde, so folgt daraus nicht, daß ich auch in meinem Zn» neren schweige, daß ich über die Kircheninspection, ihren Wirkungskreis und über die Uebergriffe, welche sie sich nach und nach erlaubt hat, nicht auch meine Bedenken und schmerzlichen Empfindungen hätte, was ich bereits bei anderer Gelegenheit ausgesprochen habe. Ich will indeß auf diese schwierige Frage nicht'eingehen; es würde unS dies in der That zu weit führen; denn man müßte auf die erste Geschichte unserer Kirchenverfassung zurückkommen und auf eine Menge Einzelheiten eingehen, wobei man wieder Manches übersehen könnte, weil dazu vielfache Be lege nothwendig sind und man alles Material hierzu doch nicht auf Einmal in Bereitschaft haben kann. Die Ueber- zeugung aber werde ich nie verlieren, daß die Kirchen- inspectionen durch die Praxis im Laufe, der Zeit den Kir chenpatronen gegenüber eine ganz andere und falsche Stel lung eingenommen haben. Ich will nur an eine einzige Curiositäl erinnern, daß nämlich bis gegen Ende des vori gen Jahrhunderts das Wort: „Kircheninspection" in un seren Kirchengesetzen beinahe gar nicht vorkommt; daß im Jahre 1728, wie Weber erzählt, der Kirchenrath einer Be hörde einen Verweis gegeben hat, daß sie das Wort: „Kircheninspection" gebrauchte. Ich habe das Buch nicht da; kann also die Stelle nicht vorlesen; es ist aber aus drücklich dabei erwähnt, daß die Annahme einer Kirchen inspection , wie sie sich nun später ausgebildet hat und jetzt besteht, auf einer ganz falschen Ansicht beruhe, die viel zu weit führe und falsche Begriffe erzeuge. - Ich will ferner daran erinnern, daß im Jahre 1756 an den Amtmann zu Heldrungen im thüring'schen Kreise ein Rescript erlassen worden ist, worin derselbe einen ausdrücklichen Verweis er hielt, weil er sich einen weltlichen Coinspector genannt hatte, mit dem Zusatze, diese Benennung käme nur dem Consistorium zu. Indessen ich will nicht weiter gehen; so viel ich aber weiß, kommt die Benennung: „Kirchen inspection" zu allererst in den Generalien von 1805 und 1811, so wie in dem Mandate von 1810 die Kirchenrech nungen betreffend, vor. Da aber haben wir die volle In spektion, die aus dem Superintendenten und dem Amt mann und resp. Gerichtsdirector besteht und wodurch der Patron des größten Theilcs seiner Rechte beraubt wurde. Nichtsdestoweniger stand ausdrücklich in einem Gesetze, — ich habe das Datum in diesem Augenblicke nicht im Kopfe — daß der Kirchenpatron mit dem Superintendenten die Kirchrechnungen abzunehmen und wenn sie richtig befun den worden, mit zu unterschreiben habe. Das Mitunter- schreiben haben sich aber später die Herren Gerichtsdirecto ren angemaaßt und jetzt natürlich die Gerichtsamrleute. Jetzt ist keine Rede mehr davon, jetzt muß man froh sein, wenn man zum Termine mit zugezogen und am Schluffe vom Superintendenten aufgefordert und gefragt wird, ob der Herr Kirchenpatron noch Etwas zu erinnern habe, so, daß der
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