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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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einigen der vorstehend referirten Punkte noch Folgendes im Allgemeinen bemerken zu. müssen: Zu 1. Der Grundsatz, daß jeder Staatsangehörige das Recht hat, seine ihm von Gott verliehene Kraft in freier Ent wickelung zu seinem Besten anzuwenden, mit der Kraft Anderer in Concurrenz zu bringen und so doch als möglich zu seinem und der Gesammtheit Vortheil auf rechtliche Weise zu verwerthen, also ein Gewerbe zu betreiben, wozu er sich selbst für befähigt erachtet, ist ein natürlicher, aus dem Gefühle und Triebe der Selbsterhaltung und Fort bildung entspringender. Daß Jeder dabei die schuldigen Rücksichten auf seine Nebenmenschen zu nehmen hat, und deren Rechte nicht kränken darf, sagt ihm das innewohnende moralische Gefühl. Soweit dies nicht mit Erfolg thärist ist, muß ausnahmsweise der Wohlfahrt der Gesammthm halber die Behörde leitend eintreten. Diese Anschauung bedarf, sollte man meinen, keiner weiteren Darlegung, sie ergiebt sich je nach der Bildung Stellen sich erst nach Inbetriebsetzung einer solchen genehmigten und vorschriftmäßig ausgeführten Anlage Ge fahren und Nachtheile für die Umgebung heraus, so kann nach constatirter Nothwendigkeit hierzu der Unternehmer zu Veränderung oder Beseitigung der Anlage angehalten wer den, hat aber dann unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung. Wasserbenutzungsvorrichtungen bedürfen zur ersten An lage und zu jeder späteren, das Maaß und die Art der Wasserbenutzung treffenden Veränderung der Genehmigung der Verwaltungsbehörden. Lärmende Gewerbe dürfen in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern rc. entweder gar nicht oder nur unter gewissen Beschränkungen in Betrieb gesetzt werden. Die Anlegung von Windmühlen an öffentlichen Wegen kann untersagt werden. 6. Das Recht zum Gewerbebetriebe im Allgemeinen kann dispositionsfähigen Personen durch Entscheidung nicht entzogen werden. Nur Personen, welche wegen Verbrechen oder mehr facher Steuergesetzesübertretung verurtheilt worden sind, kann der Betrieb solcher Gewerbe auf Zeit oder für immer verboten werden, welche nach ihrer Natur und nach der Persönlichkeit des Verurtheilten einen Mißbrauch in der durch die Verurtheilung angedeuteten Richtung befürchten lassen. Personen, welche wegen Waarenauslohnung bestraft worden sind, kann der gleichzeitige Einzelhandel mit Maa ren, welche nicht Materialien oder Producte des betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt werden. Den Fortbetrieb eines mit Gefahren und Nachtheilen für die Gesundheit oder das Leben der, Arbeiter, für die Umgebung oder das Gemeinwohl verknüpften Gewerbes kann die Behörde einstweilen gänzlich oder theilweise ein stellen und, wenn die Gefahren und Nachtheile nicht aus reichend beseitigt werden können, definitiv verbieten. CoNcesstonen, welche binnen sechs Monaten ohne er langte Fristverlängerung nicht ausgeübt werden, gelten als erledigt; durch dreijährigen Nichtgebrauch erlöschen sie ganz. Zurückgezogen können sie werden, wenn der Concessionar die persönliche Qualisication verliert, wenn die Behörde getäuscht Worden ist, wenn die Bedingungen nicht gehörig erfüllt werden. 7. BerbietuNgsrechte finden ferner nicht statt, können auch künftig weder verliehen, noch durch Verjährung er worben werden. Die hierfür in geeigneten Fällen zu gewährende Ent schädigung bestimmt ein besonderes Gesetz. 8- Der Besitzer eines Realrechts hat die im Gesetze vor geschriebenen persönlichen Eigenschaften nachzuweisen, widri genfalls er das Gewerbe nur durch einen geeigneten Stell vertreter oder Pachter ausüben kann. Jeder Gewerbtreibende kann auch überhaupt sein Ge werbe durch einen Stellvertreter oder Pachter ausüben lassen. 9. An dem Verhältnisse der Gewcrbtreibenden zur Ge meinde des gewählten Wohnorts soll Nichts geändert werden, es soll sich nach den einschlagenden Bestimmungen der Städteordnung und der Landgemeindeordnung richten. 10. Concessionsabgaben dürfen von Staat oder Gemeinden nur noch für Schanknahrungen, für Theater und Schau stellungen gefordert werden. 11. An demselben Orte oder an verschiedenen Orten des Landes können zugleich mehrere Werkstätten und Verkaufs locale, sowie Zweiggeschäfte von demselben Unternehmer er richtet werden. 12. Die räumlichen Beschränkungen kommen in Wegfall, es darf daher jeder Gewerbtreibende von seinem Wohnorte aus seine Erzeugnisse an jeden Ort des Landes abliefcrn und daselbst aufstellen. » 13. Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in einer Per son unterliegt ebensowenig einer Beschränkung,, wie die Ver einigung verschiedener Gewerbtreibender zu gemeinschaft lichem Geschäftsbetriebe. 14. Lohn- und Preisverabredungen von Seiten einer Mehr zahl von Gewerbtreibenden sind nicht bindend; Zwangsan wendung ist strafbar. 15. Wochen-, Vieh- und Weihnachtsmärkte bedürfen obrig keitlicher Genehmigung. Zu Jahrmärkten, die für Auslän der und Maaren aller Art zugänglich sind, ist RegierungS- toncesston erforderlich. Wormarkte für den Großverkehr sind zulässig. Zeitliche und örtliche Beschränkungen der Käufer finden nicht statt. 16. Jeder Gewerbtreibende ist in der Wahl seines Arbeits und Hülfspersonals unbeschränkt. Die Rechtsverhältnisse
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