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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Der Herr Antragsteller scheint doch blos zu beabsich tigen, einmal, daß für die Zukunft die Genehmigung zu Anlegung von Windmühlen in der Nähe von Straßen nicht stattfinden soll und dann, daß auch schon stehende Windmühlen beseitigt werden können. Das Erstere besagt schon §. 32. Nach ihm scheint eine solche Gefahr besei tigt; aber auch in letzterer Beziehung bin ich einverstanden, nur glaube ich, geht er etwas weiter, indem die Bestim mungen des §. 27 hierauf nicht ganz passen würden. Den Grundsatz, den §. 29 ausspricht, möchte ich auch nicht ganz gelten lassen, daß nämlich in allen Fällen der Staat die Entschädigung gebe. Mit der Tendenz des Antrags bin ich also wohl, einverstanden; aber ich gebe wenigstens zunächst zu bedenken, ob auch das, was der Antragsteller beabsichtigt, mit den vorgeschlagenen Worten getroffen und damit nicht weiter, vielleicht zu weit gegangen werde? Secretär v. Egidy: Ich glaube, es versteht sich von selbst, daß man §. 32, wenn mein Antrag angenommen wird, ganz casfiren müßte. Was das Wort „nächstdem" betrifft, so ist die Folge davon, daß eben die Anlage von Wind mühlen nicht in tz. 20 mit ausgenommen ist und ich sehe in der That gar nicht ein, aus welchen Gründen den Windmühlen mehr Rücksicht vergönnt werden soll, warum diese ganz entschieden gefährlichen Anlagen fortbestehen sollen, während man bei Weitem wichtigeren Anlagen, (denn die Bedeutung einer Windmühle ist an sich gewiß nur eine precäre Sache,) mit Energie entgegentritt. Ich weiß in der That keinen Grund, warum man den Windmüblen einen ganz besonder» Favor angedeihen lassen will. Ich weiß wohl, daß das ganze Mühlenwesen früher einer besonder» Bevorzugung sich erfreute, aber freilich aus ganz andern Gründen. Früher glaubte man, in gewissen Umkreisen Windmühlen haben zu müssen; man glaubte, außerdem könnte die Ernährung darunter leihen, es könnte an Mehl fehlen u. s. w. Davon ist man aber in neuerer Zeit abge kommen, nachdem man die amerikanische Construction bei Mühlen hat und andere Bewegungsmittel als Wasser- und Windkraft. // Königl. Commissar vr. Weinlig: Der Antrag des Herrn Abg. v. Egidy scheint mir, so wie er jetzt gestellt ist, doch sich nicht ohne Weiteres zur Annahme zu eignen, selbst für Diejenigen, die die Ansicht des Herrn Antrag stellers vollkommen th eilen. Es würde nach meiner Meinung beinahe nöthig sein, den Antrag an die Deputation zurück zugeben, wenn er überhaupt eine Form annehmen soll, die nach beiden Seiten hin vollständig entspricht. Herr v. Egidy hat bemerkt, daß er glaube, wenn man sein Amendement zu §. 30 annahme, so könne §. 32 ganz wegfallen. Da irrt er sich doch; denn wenn man sein Amendement zu §. 30 annimmt und §. 32 wegflele, so stehen seine Windmühlen ganz in der Luft. Das Verbot ist nachher nirgends aus gesprochen. Sein Amendement, welches zu §. 30 gestellt werden soll, bezieht sich nur darauf, daß 27 und 29 auf die Windmühlen Anwendung leiden sollen. In Z. 27 ist aber blos ausgesprochen, wie bei Widersprüchen erkannt werden soll und in §. 29 ist bestimmt, wie entschieden wer- dm soll, wenn eine solche Anlage auf Grund von Wider sprüchen oder auf Grund des öffentlichen Interesses besei tigt wird. Es ist aber weder in §. 27, noch in §. 29 ein Verbot oder eine vorherige Cognition ausgesprochen, man würde also vollkommen in der Luft stehen. Das, was der Antrag erreichen will, würde sich nur erreichen lassen, wenn man die Windmühlen geradezu in §. 20 mit hereinnähme. Das hat Herr v. Egidy freilich ver gessen, zu beantragen, es würde das eine nachträg liche Abänderung in ß. 20 nvthwendig machen. Ganz ohne Weiteres die Windmühlen blos in den Index zu §. 20 hineinzunehmen, geht aber freilich auch nicht; denn die Windmühlen passen nicht zum ersten Satze des Z. 20. Dieser faßt solche Anlagen, die durch Dämpfe, Gase, Rauch, Feuergefährlichkeit sicherheitspvlizeilich gefährlich sind und schreibt für diese ein ganz besonderes Verfahren vor. Das schien der Regierung für die Windmühlen nicht nöthig zu sein, es schien ihr vollkommen zu genügen, wenn in §. 32 gesagt wurde, die Anlage von Windmühlen in der Nähe öffentlicher Wege kann verboten werden. Ich glaube auch kaum, daß die geehrten Kammern durch Aufnahme der Wind mühlen in §. 20 ein ganz heterogenes Verfahren auf die selben anwenden wollen. Es bleibt also noch übrig die Absicht des Herrn v. Egidy, die rückwirkende Kraft auch auf §. 32 auszudehnen und dabei zu gleicher Zeit für die Fälle, wo im öffentlichen Interesse von dieser rückwir kenden Kraft Gebrauch gemacht werden soll, wo eine be reits bestehende Windmühle beseitigt werden soll, die Ent- schadigungsbcstimmung des §. 29 anwendbar zu machen. Um das zu erreichen, müßte man nach meiner unmaaßgeb- lichen Meinung eine Fassung wählen, die sich unmittelbar an H. 32 anschließt. Das läßt sich natürlich nicht sofort im Laufe der Sitzung vollführen. Wenn daher die geehrte Kammer es wirklich für ein Bedürfniß hält, daß dem Anträge des Herrn Abg. v. Egidy entsprochen werde, so würde ich dringend wünschen müssen, daß man beschließe, diesen An trag zur Ausmittelung einer geeigneten Fassung an die Deputation zurückzugeben. In der gegenwärtigen Fassung fürchte ich, weiß die Regierung selbst nicht recht, was sie damit anfangen soll. Secretär v. Egidy: Zur Widerlegung! Ich bin in vieler Beziehung mit dem Herrn Regierungscommissar ganz einverstanden. Was aber die Einwendung von dem betrifft, daß, wenn §. 32 nach meinem Vorschläge wegsiele, dann- gar kein Mittel mehr übrig bliebe, um künftige Er richtungen von Windmühlen abzuwenden, so gestehe ich ganz ehrlich, ich habe mir gedacht, daß jede Verwaltungs behörde, die zugleich auch die Pflicht auf sich hat, nach
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