1928 schlossen, die Worte: „in welcher ihr Wohnort einbezirkt ist" mit den Worten zu vertauschen: „zu deren Bezirk ihr Wohnort gehört." Man ratbet mit dem Bemerken, daß nach der von dem Herrn königlichen Commissar ertheilten Auskunft die Poftbezirke nach Lage der Orte geographisch abgegrenzt sind, §. 23 mit dieser Abänderung anzunehmen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über §. 23 zu sprechen? — Die Deputation empfiehlt uns, denselben mit einer kleinen Modisication anzunehmen, nämlich, daß statt der Worte: „in welcher ihr Wohnort ein bezirkt ist" gesetzt werde: „zu deren Bezirk ihr Wohnort gehört". Nimmt die Kammer in dieser Maße, gleich der ersten Kammer, §. 23 an? >— Einstimmig Ja. Meine Herren, ich schließe hiermit die Sitzung, und ersuche Sie, sich morgen früh 10 Uhr wieder gefälligst hier einzusinden, wo wir die Berathung des heute uns vorlie genden Gegenstandes fortsetzen werden. (Schluß der Sitzung 1 Uhr 20 Minuten.) R-dacteun Ed. Gottwald, Secretär im königl. Ministerium des Innern. -- Druck von B. G. Leubner in Dresden. Letzte Absendung zur Post: den 25. Juni 1858.