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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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geordneter'zu dem Anträge berechtigt gewesen/daher kann Niemand sagen, daß die Deputation sich in cöNipeteNte'r Weife in diese Angelegenheit gemischt habe. Präsident vr. Haase: Dep Abg. v. Nostitz wünscht zum dritten Male zu sprechen. Will ihm die Kammer das Wort gestatten? — Einstimmig Ja. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Ueber die Eompetenz- frage will ich weiter nicht sprechen, das ist Ansichtsache. Ich hätte allerdings auch geglaubt, daß in einer von so Vielen als richtig anerkannten Sache ein selbstständiger An trag in den Kümmern mehr Wirkung gehabt haben würde, als dies auf disse Weise wenigstens für mich geschehen ist. Was die Aeußerung, die ich dem Herrn Staatsminister zugeschrieben habe, hinsichtlich der geringen pecuniären Vor teile, die aus dem Anträge der zweiten Deputation ent stehen würden, betrifft, so bin ich leider nicht in dem Falle, jetzt im Augenblicke die Mittheilungen zur Hand zu haben. Aus den Mittheilungen wird aber hervorgehen, daß meine Aeußerung die richtige gewesen ist. Präsident vr. Haase: Abg. Falcke hat das Wort. Abg. Fälcke: Ich stimmte nur dagegen, daß zum dritten Male das Wort ertheilt werde in einer ventilirten Sache. Präsident vr. Haase: Ich erlaube mir zu bemerken, daß schon auf frühem Landtagen dasselbe Verfahren statt gefunden hat. Nicht nur die zweite sondern auch die dritte Deputation hat über 'diese Angelegenheit Bericht erstattet. Uebrigens ist der Antrag unsrer Finanzdeputation nur die Wiederholung Dessen, was bezüglich dieser Angelegenheit von den betreffenden Deputationen vorgeschlagen und auf frühem Landtagen von den Kammern genehmigt wor den ist. Referent Abg. vr. Hertel: Ich werde Dem, was meine geehrten Herren Deputationscollegen bereits vorge bracht haben, nur einige wenige Worte hinzufügen. Ich möchte noch weiter gehen in der angeregten Competenz- srage. Die Competenzfrage, glaube ich, kann niemals an sich ein Grund zur Verwerfung irgend eines aus der Mitte der Ständeversammlung hervorgegangenen Antrages wer den. Jedes Kammermitglied ist berechtigt, zu jeder beliebi gen Zeit einen Antrag zu stellen, folglich auch jede Depu tation. Es steht der Kammer frei, was sie mit dem An träge machen will. Sie kann ihn zurückweisen, an eine Deputation gelangen lassen, sie kann ihn an dieselbe Depu tation zur nochmaligen Begutachtung zurückgeben oder an eine andere Deputation verweisen, so wie sie ihn bei der Abstimmung annehmen oder verwerfen kann. Cs kommt Alles auf die Gründe an, womit der Antrag unter stützt wird. Das Recht zur Antragstellung ist keinem Abge ordneten und keiner Deputation beschränkt. Auch würde, wenn matt versuchen wollte, eine Grenze für die-Eomyetenz der einzelnett Deputationen zü ziehen, sehr bald die Unmög lichkeit sich Herausstellen, eine solche Grenze herauszusinden und festzuhalten. Man würde ohne Nutzen in Schwierig keiten sich verwickeln. Wir haben leider schon Formen genug, die den Verhandlungen oft hindernd entgegentreten und kann dies vielfach nicht' anders sein. In der vor liegenden Angelegenheit muß jedes Verlangen nach neuen Formen überflüssig erscheinen. Präsident vr. Haase: Meine Herren, die Deputation hat beantragt, bei diesem Punkte an unserm früher gefaßten Beschlüsse festzuhalten, unter Ableh nung des in der ersten Kammer gefaßten abwei chenden Beschlusses. Tritt die Kammer hierin der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Wir kommen nun auf den zweiten Gegenstand der heutigen Tagesord nung, auf den Vortrag des , anderweiten Berichts der ersten Deputation, den Entwurf einer Advocatenordnung betreffend. Der Abg. v. König wird die Güte haben, uns diesen Bericht vorzutragen. . Referent Abg. ».König: Nach Berathung des vorgenannten Gesetzentwurfs in der ersten Kammer sind zwischen den Beschlüssen beider Kammern einige Differenzpunkte übrig geblieben, hinsichtlich deren die unterzeichnete Deputation mit Uebergehung aller durch gleichlautende Beschlüsse zur Erledigung gebrachten Punkte in Nachstehendem der anderweiten Berichterstattung sich unterzieht. Zu §. 2 unter Nr. 2. Die erste Kammer ist hier auf Anrathen ihrer Depu tation der diesseitigen Minorität (v. Criegern, v. König), wonach es bei dem vorgelegten Entwürfe verbleiben und demnach zur Advocatur nur Derjenige zugelassen werden soll, welcher unbescholtenen Rufes ist, einstimmig bei getreten. Die zweite Kammer dagegen hatte nach dem Vor schläge der Majorität (Koelz, vr. Arnest, Koch und Heyn) beschlossen, an die Stelle der Worte: „unbescholtenen Rufes" zu setzen: „im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.^ Die jenseitige Deputation hat für ihr abweichendes Gutachten insbesondere geltend gemacht, daß der Ausdruck „unbescholtenen Rufes" schon zeither in Gesetzen vielfach gebraucht und der unbescholtene Ruf als Erforderniß auf gestellt worden sei, übrigens der Begriff „bürgerliche Ehren rechte" nur auf Stadtbewohner Anwendung leide und auch hier in vielen Fällen die Entscheidung, ob jene Ehrenrechte als fortbestehend anzusehen wären oder nicht, Zweifeln unterliege und daher nach Beschaffenheit der Umstände zu beurtheilen sei. In der unterzeichneten Deputation hat sich dieselbe Meinungsverschiedenheit, welche früher bestand, auch bei der anderweiten Berathung geltend gemacht. Die Majorität
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