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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Abg. Rittner: Es ist jedenfalls eine seltene und ge wiß nicht eben als erfreuliche Erscheinung zu bezeichnen, wenn die Stadtverordneten der ersten Stadt des Landes sich gedrungen fühlen, über die höchste Regierungsbehörde eine Beschwerde an die Stände zu bringen; und in dieser Beziehung finde ich die Entschuldigung dafür, wenn auch Personen, die nicht nahe mit den städtischen Interessen ver traut und verwandt find, dennoch ein großes Interesse an der vorliegenden Angelegenheit nehmen. Ich habe die Ein gabe der Stadtverordneten und den Deputationsbericht mit großer Aufmerksarnkeit durchgelesen und die einschlagenden Stellen der allgemeinen Städtcordnung damit verglichen. Ich bin aber auf keinen andern Standpunkt gekommen, als daß ich unverhohlen aussprechen muß, daß mir die von der Staatsregierung angeführten Gründe keineswegs als genügend erscheinen, um den Schritt der Stadtverord neten überflüssig erscheinen zu lassen. Was namentlich die Gründe und Motiven angeht, welche für die Staats regierung im Deputationsberichte Seite 5 und 8 angeführt sind, so habe ich schon gesagt, daß sie mir nicht genügend er scheinen und ich füge noch hinzu, daß ich keinen Nachtheil finden kann, der daraus entstehen müßte, wenn z. B. die Grundsätze auf Seite 8 nicht in Erfüllung gingen. An dererseits scheint das Verfahren der Regierung einmal in Widerspruch zu stehen mit dem in neuerer Zeit so oft an empfohlenen Principe des Selfgovernments, das beide Herren Abgeordneten vor mir erwähnt haben und welches, mir ge rade bei dergleichen Angelegenheiten recht am Platze zu sein scheint. Es scheint aber auch ein Widerspruch des Ver fahrens der Staatsregierung mit den Grundsätzen vor- zuliege'n, welche ganz bestimmt und speciell in der Einlei tung zur allgemeinen Städteordnung ausgestellt sind, in dem daselbst ausdrücklich bemerkt ist, daß man eine Ein mischung der Negierung in die speciellen Verhältnisse zwischen den Stadtverordneten und Stadträthen nur in den selten sten Fällen als wünschenswerth anerkennen, daß man viel mehr immerhin wünschen müsse, daß. diese Angelegenheit, soviel als möglich nach eignem Ermessen und nach eignem selbstständigen Erkennen der städtischen Behörden abgemacht werden möchte. Ich sollte auch meinen, daß, nachdem bereits ein Viertel-Jahrhundert die Geschäfte ganz in der Art und Weise zu Stande gebracht sind, wie es in dieser Beziehung von den Stadtverordneten gewünscht wird, daß auch in diesem langjährigen Bestehen eine Garantie dafür erkannt werden möchte, daß durch das fernere Schalten und Walten nach diesen Grundsätzen nicht unbedingt Nachtheile für die Stadt oder gar für das ganze Land herbeigesührt werden. Für den schlimmsten Fall endlich scheint aber die Bestimmung der Städteordnung, nach welcher die oberste Regierungsbehörde jedenfalls das Bestätigungsrecht der von den Stadtverordneten gewählten städtischen Beamten hat, von dem sie auch nicht selten wiederholt Gebrauch gemacht hat und wozu sie in vollständigem Rechte ist, ohne einen Grund dafür angeben zu müssen — für den schlimmsten Fall scheint mir in diesem Bestätigungsrechte die Garantie für die Regierung zu liegen, daß sie immer noch einschreiten könne, wenn das Verfahren der Stadtverordneten zu uner freulichen Ergebnissen führen sollte. Alles Dieses zusam- mcngenommen führt mich zu der Anschauung, als ob die Staatsregierung noch andere Gründe für ihr Verfahren haben möge, die nicht im Berichte und auch nicht in der Beschwerde zu finden sind; es scheint mir beinahe, als ob politische oder andere höhere Gründe bei dem Walten der Staatsregierung von Einfluß gewesen sein müßten. Ich füge hinzu, daß ich diesen Gründen, ohne sie zu kennen, unmöglich Geltung beilegen kann und ich jedenfalls, wie die Sache jetzt liegt, mit voller Ueberzeugung für die ein gegangene Beschwerde und mit der Deputation stimmen werde. Königlicher Commissar Kohlschütter: Ohne zur Zeit in die Details des Gegenstandes einzugehen, was ich zu nächst meinem Herrn« Collegen zu überlassen habe, glaube ich nur auf einen allgemeinen Gesichtspunkt aufmerksam machen zu müssen, lediglich zu dem Zwecke, um einer, wie mir scheint, principiell unrichtigen Auffassung der vom Ministerium gefaßten Entschließung zu begegnen. Die ge ehrten Sprecher, welche sich bisher haben vernehmen lassen, haben sämmtlich in dem Verfahren der Regierung in der vorliegenden Angelegenheit eine Beeinträchtigung der Auto nomie der Stadtgemeinde finden wollen; sie haben das in neuerer Zeit vielfach besprochene Selfgovernment hereingezo gen. Davon könnte doch aber nur dann die Rede sein, wenn es sich darum handelte, den Einfluß der Regierung gegenüber der Stadtgemeinde auszudehnen; das ist aber gar nicht in Frage; es handelt sich lediglich von dem gegen seitigen Verhältnisse des Stadtraths als Gemeindeobrigkeit und der Stadtverordneten, also von einer innern Ge meindeangelegenheit. Spricht man vom Selfgovernment der Gemeinden, so wird man dies doch nicht so auffassen wol len, als ob ein solches nur auf der Seite der Stadtverord neten, der Gemeindevertretung, in Betracht komme, als ob die Stellung des Stadtraths, als Obrigkeit, damit gar nichts zu thun habe. So ist das gemeindliche Selfgovern ment nicht zu verstehen; es kann nur die Bedeutung haben, daß den Gemeinden die Möglichkeit gewährt werden soll, ihre eignen Angelegenheiten durch ihre verfassungsmäßigen: Organe selbstständig zu verwalten und zu besorgen. Irr welchem Verhältnisse aber in gegebenen Fällen diese verschie denen Gemeindeorgane, Stadtrath und Gemeindevertretek zu concurriren haben, das berührt die Frage des Selfgovern ments nicht. Das Ministerium des Innern hat in denr vorliegenden Falle einzugreifen gehabt als Oberaufsichts-- behörde über die städtische Verwaltung, und zwar arrS einem doppelten Grunde, einmal, weil es sich um eine
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