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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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Richters als solcher. Dann ist gesagt, daß den Percipien- ten dieser Abgabe, dm Geistlichen und Lehrern nicht zuge- muthet werden könnte, Etwas für die Einnehmer zu thun. Aber auch dem möchte ich widersprechen. Die Einnahme von besagter Steuer ist gestiegen, und obgleich nicht zu ver kennen ist, daß auch der Geldwerth fast in gleichem Ver hältnisse gefallen, und es nicht zweckentsprechend sein mag, den Geistlichen und Lehrern selbst die Einnahmen aufzubür den, indem dies so manche Unzutraglichkeit hinsichtlich der Stellung dieser Herren, den Gemeindegliedern gegenüber, mit sich bringen würde, so möchte ich mich doch dafür er klären, daß es wohl anzurathen sei, daß, wie bei der Ein sammlung der Staatsabgaben und Abgaben für die Ge meinde den Einnehmern ein kleiner Procentsatz auch von den geistlichen Herren für das Ekntreiben der Jntraden zu gestanden würde. Es wäre das der Billigkeit angemessen. Wenn man überdem erwägt, daß in den meisten Parochien jene Einnahmen sehr mangelhaft eingegangen sind, und die Geistlichen wegen der bekannten Last, welche die Einsammler gehabt haben, nicht gewagt haben, ernstlich beim Gericht auf eine volle Eintreibung der Abgabe zu bestehen, so wird, wenn die geistlichen Herren selbst einen kleinen Procentsatz dem Einnehmer bezahlen, für sie daraus nur Vortheil er wachsen, sie erkaufen wohlfeil das moralische Recht, den Dienst gut zu verlangen, den sie nicht umsonst verlangen. Der Herr königliche Commiffar hat geäußert, daß es der Staatsregierung ganz gleichgiltig sein könne, ob die Ein nahme vom Ortsrichter oder Gemeindevorstand erfolge. Ich glaube nicht, daß das dem hohen Kultusministerium ganz gleichgiltig sein kann, denn schon im Jahre 1854 hat dasselbe an den Collator der Kirche zu Limbach ein Schrei ben erlassen folgenden Inhalts: „Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter richts eröffnet Ihnen auf Ihr Schreiben vom 24. dieses Monats, daß es zu einer allgemeinen Anordnung, wodurch den Ortsrichtern die Einsammlung des Opfer- und Häus lergeldes abgenommen und solche den Gemeindevorständen übertragen würde, gegenwärtig Sich um so weniger ent schließen kann, als leicht bei der bevostehenden Reorganisa tion der untern Justiz und Verwaltungsbehörden ohnehin Ihr Antrag von selbst sich erledigen, oder sonst etwas An deres zu bestimmen nöthig werden kann. Dresden, am 30. November 1854. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Falkenstein." Das ist auf eine Eingabe im Jahre 1854 geantwortet worden. Da möchte ich doch behaupten, daß das Cultus- ministerium wohl ein Interesse daran haben möchte, und ss ihm nicht ganz gleichgiltig sein kann, ob die Angelegen heit endlich geordnet und der damalige Antrag des besagten Collators endlich „erledigt" werde, die Aussicht sich erfülle, die das Ministerium selbst jenem Bescheide gegeben hat, daß es ihm nicht gleichgiltig sein kann, daß bis heute noch Wchts hat erfolgen können, denn ich muß annehmen, daß es nicht in der Möglichkeit des Ministeriums gelegen habe,- sonst würde das Ministerium nicht gezaudert haben, sein Wort einzulösen, das es im Jahre 1854 gegeben hat. So nach werde ich für den Antrag der Deputation stimmen. Abg. Me inert: Auch ich möchte mich dafür verwen den, daß diese fast in allen Gemeinden mißliebige Abgabe auf eine andere Art eingenommen werde. Ich glaube, es liegt selbst im Interesse der Geistlichen, wenn die Gelder nicht durch den Ortsrichter eingenommen werden, es bleibt immer eine mißliebige Einnahme und sie wird nicht mit der gehörigen Sorgfalt eingenommen. Steht der Geistliche mit dem Richter in freundlicher Beziehung, so läßt er Reste so hingehen, ist das aber nicht der Fall, so fordert er un bedingt, daß der Richter es aus seinem Beutel ersetze. Ich weiß recht gut, daß eine Masse Abgaben in Rest bleiben, die dem Richter auf seinen eigenen Säckel ^fallen, aber noch mißliebiger muß eine solche Einnahme werden, wenn der Richter auch noch für den Ortsgeistlichen ohne irgend eine für ihn ausfallende Entschädigung diese Einnahme besorgen und resp. das Fehlende ersetzen soll. Ich glaube, wie Abg. Heyn sagte, es wird vielmehr im kirchlichen Sinne gehandelt sein, wenn ein darauf bezügliches Gesetz erlassen wird, wel ches diese mißliebige Einnahme beseitigt. Ich befinde mich freilich in der glücklichen Lage, daß bei uns dies nicht der Fall ist, daß die Geistlichen mit den Richtern in Zerwürfnisse gerathen sind, indem dort Jahre lang bereits die Einnahme von den Drtspolizeiern besorgt wird, denen dies durch eine kleine Entschädigung vergütet wird. Allein die hier im Be richte gedachte Petition von Julius Spangenberg und Ge nossen wird zur Genüge darthun, wie gern man Abhilfe wünscht, denn wenn dreißig Ortsrichter aus dem Gerichts amtsbezirke Chemnitz allein die Petition unterschrieben haben, so ist das ein Beweis, wie sehr man gegen diese Einrich tung eingenommen ist. Ich möchte daher mich dringend bei der hohen Staatsregierung dafür verwenden, daß end lich einmal ein so veraltetes Gesetz den Zeitverhältnissen an gepaßt werden möchte. Ich glaube, daß damals, wie die Kirchenordnung dies Gesetz schuf, es wohl an der Zeit gewesen sein mag; denn denke ich mich in jene Zeit zurück, so hat damals der Ortsgeistliche dem Richter die Gesetze, die damals meist lateinisch waren, auseinandergesetzt und begreiflich ge macht, und es-war wohl, ich möchte fast sagen, eine Gegen leistung und eine nicht allzugrvße, wenn der Richter um gekehrt diese Einnahmen besorgte. Anders verhält cs sich jetzt, die Ortsrichter stehen meist mit den Ortsgeistlichen auf einer Bildungsstufe. Der Herr königliche Commissar hat auch gesagt, daß man die Einnahme den Geistlichen nicht zumuthen könne; ich muthe es ihnen auch nicht zu, ich möchte lieber, daß diese Einnahme von den Gemeindevor ständen gegen Entschädigung aus der Gemeindekasse besorgt würde. In einem ähnlichen Falle steht es auch mit dem Klingelbeutel, und es ist ein unangenehmes Gefühl, wenn man gleich nach der Predigt sich beeilt, das Geld zu zählen-,
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