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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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'wohl wie einseitigen Rechtsgeschäfte, über die von denselben in ihrer Gegenwart geschehenen Bekenntnisse zu dem In halte von' Urkunden, der Unterzeichnung derselben und dem etwa beigcdrückten Siegel, sowie über die ihnen geschehene Vorweisung von Urkunden oder andern Sachen Protokolle abzufassen, 2) rm Auftrage der Bctheiligten Versiegelungen und Emsiegelungen, Aufzeichnungen von Vermögensmassen wie einzelnen Sachen, Verkaufe und Verpachtungen an den Meistbietenden, Verdingungen von Arbeiten und Werken an dm Mindestfordernden, Verpflichtungen, sowohl ohne Vereidung als mit Vereidung des Verpflichteten, zu Ge schäftsführungen, Dienstleistungen und Würderungen vorzu nehmen und Würderungcn zu veranstalten, 3) im Auftrage der Betheiligten dritten Personen solche sich auf ein zwischen den Erstem und den Letztem bestehen des Rechtsverhältniß beziehende Erklärungen zu eröffnen, welche geeignet sind, zwischen denselben rechtliche Wirkungen hervorzubringen, und über das in den Fällen 2 und 3 Gehandelte Pro tokolle abzufaffen, 4) Ausfertigungen der von ihnen abgefaßten Protokolle, sowie Abschriften von denselben zu ertheilen, 5) in den §. 58 bestimmten Fallen Zeugnisse auszu stellen. Die Motiven lauten: Zu Z. 1. Die Notare waren nach der Notariatsordnung vom Jahre 1512 hauptsächlich berufen, auf Ersuchen die vor ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte zu beurkunden und kaiserliche Befehle zu behändigen. Gerichtszwang und rich- rerliche Cognition wurden ihnen nicht zugestanden. Der Umstand jedoch, daß die Notariatsordnung sie im Allge meinen aufDasjenige verwies, was überhaupt in den Rech ten rücksichtlich des Notariats bestimmt oder an den Orten, wo ein Geschäft vorzunehmen, durch Gewohnheit einge- führt worden, der-Umstand ferner, daß die Notareals zuckioes obartularii bezeichnet zu werden pflegten, gab Ver anlassung, daß sie vielfach die Grenzen des ihnen zustän digen Geschäftskreises überschritten und sich Attribute bei legten, welche ihnen als hauptsächlich zur Beurkundung von Rechtsgeschäften berufenen Beamten nicht zukamen. So maßten sie sich an, bei Gelegenheit von ihnen vorzu nehmender Rechtsgeschäfte Geschlechts- und Altersvormün der zu bestellen, zur Zeugnißablegung vorzuladen und dazu eidlich zu verpflichten, Appellationen anzunehmen, Schrif ten zu behändigen. Zum Theil traten dergleichen Ueber- griffen die Landesgesetzgebungen entgegen, wie dies nament lich auch in Sachsen durch Const. 20. LH. I. und §. 19 des Anhangs zur Erl. Proc.-Ordn. geschehen ist. Immer jedoch blieb Zweifel darüber, wie weit die Zuständigkeit der Notare reiche und diese waren leicht begreiflicher Weise immer eher geneigt, ihre Wirksamkeit auszudehnen, als dieselbe zu beschranken. Eine scharfe Begrenzung stellt sich daher als nothwen- dig dar. Der Entwurf giebt dem Notare keinen Gerichtszwang, vielmehr kann derselbe nur auf Anlangen der Betheiligten thätig werden. Gewöhnlich bezeichnet man seinen Wirkungs kreis als das Befugniß zur Vornahme solcher Handlungen der nicht streitigen Rechtspflege, welche nicht den Gerichten Vorbehalten sind. Der Begriff der nicht streitigen Rechts- II. K. (3. Abonnement ) pflege ist jedoch schwankend, so daß man bald mehr, bald weniger unter denselben zieht. Man glaubte daher, den Geschaftskreis des Notars noch bestimmter und zwar so, wie in dem §. 1 enthalten, bezeichnen zu müssen. Zunächst und hauptsächlich besteht sein Beruf darin, auf Verlangen der Betheiligten über die von denselben vor ihm in Bezug auf Rechtsverhältnisse abgegebenen Erklä rungen und vorgenommenen Handlungen, sowie über gewisse von ihm gemachte, auf Rechtsverhältnisse sich beziehende Wahrnehmungen Urkunden mit dem Charakter derOeffent- lichkeit auszustellen (§. 1 unter I, 4, 5). Er hat auf Ver langen der Betheiligten Rechtsgeschäfte, d. h. Willenserklä rungen, welche auf Begründung, Aufhebung oder Verände rung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind, zu beurkunden, mögen sie mehrseitig oder einseitig sein, mithin, soweit letzt willige Verfügungen außergerichtlich getroffen werden kön nen, auch diese. Wenn nun aber die Amtswirkfamkeit des Notars bei den letzter» sich ebenfalls lediglich auf Beur kundung des vor ihm Verhandelten beschränkt, indem der Entwurf nicht ein notarielles Testament als eine besondere Form öffentlicher Testamente kennt, so folgt hieraus ganz selbstverständlich, daß zur Errichtung einer außergericht lichen letztwilligen Verfügung, auch wenn darüber ein nota rielles Protokoll ausgenommen werden soll, außer dem Notar und den Notariaiszeugen die volle, zu einer solchen gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Zeugen nöthig ist, mithin in dieselbe weder der Notar noch die Notariatszeugen ein zurechnen sind.. Es tritt daher, wie dies übrigens auch §. 93 des Entwurfs besagt, Dasjenige, was die Notariats ordnung vom Jahre 1512 hiervon abweichend bestimmt hat, außer Wirksamkeit. Die Beschränkungen des Notariats, welche das Man dat vom I.März 1804 angeordnet hatte, konnte man rück- 'ichtlich der in Gemäßheit der vorliegenden Notariatsord nung ernannten Notare darum in Wegfall kommen lassen, weil diese nur Männer von erprobter Geschäftstüchtigkeit und Zuverlässigkeit sein können, übrigens auch dafür, daß sie ihren Beruf gewissenhaft erfüllen, durch gehörige Ueber- wachung gesorgt ist. Es hätte aber möglicher Weife bezwei felt werden können, zumal, wenn vielleicht auf den §. 1 des Mandats vom 1. März 1804 zurückgeblickt wurde, ob zu den Rechtsgeschäften, welche von Notaren vorgenommen werden dürfen, auch das Bekenntniß zu dem Inhalte von Urkunden, der Unterzeichnung derselben und dem etwa bei gedrückten Siegel zu rechnen sei. Daher war es rathsam, sich bestimmt darüber auszusprechen. Die Vorweisung von Urkunden oder andern Sachen §. 1 unter 1 fällt nicht unter den Begriff des Rechtsge schäfts. Die Gewißheit der Thatsache aber, daß sich eme Person zu einer bestimmten Zeit im Besitze von gewissen Urkunden oder gewissen andern Sachen befunden, kann unter Umständen, z. B. wenn es sich fragt, ob sie in der Lage gewesen, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, für ihre recht lichen Beziehungen von Wichtigkeit sein. Man hat daher- das Bedürfniß gefühlt und durch die Gesetzgebung aner kannt, vergleiche österreichische Notariatsordnung §. 80, hannoversche Notariatsordnung §.26, die Möglichkeit eines schnellen Beweises zu gewähren. Auck in Sachsen ist das, was der Z. 1 unter 1 in den Schlußworten nachläßt, schon zeither üblich gewesen, nur daß es nicht auf einer gesetz lichen Basis beruhte. Die Bestimmung des §. L unter 4 entspricht dem be--
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