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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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vertheidigt. Es kommt Alles darauf an, wie man die Sache ansieht. Hinsichtlich der Präjudice, die der Herr Com- miffar anführte, kann ich nur erwähnen, daß mir in meiner eigenen Erfahrung Fälle der Art nicht vorgekommen sind, weshalb ich über einen festen Gerichtsbrauch nicht bestimmt zu urtheilen vermag. Das weiß ich aber bestimmt, daß in größer» Handelsstädten die Praxis gewöhnlich ist, wo nach derjenige Advocat, welcher Zugleich Notar ist, und der für ein Handelshaus Geschäfte besorgt, wenn er auch die Proteste ausgenommen hat, dennoch unbedenklich die wei tern Schritte thut. Es hat nun aber auch diese Bereini gung der Geschäftsthätigreit, wie mir scheint, wirklich einen recht praktischen Werth für den Geschäftsverkehr, was auch der Deputationsbericht erwähnte, weil es namentlich den fremden Handelshäusern durchaus unangenehm sein muß, wenn sie desselben Wechsels halber mit zweierlei rechtskun digen Personen in Verbindung treten müssen. Sie wählen den einen, in welchen sie Vertrauen setzen und der wird ihre Angelegenheit richtig besorgen. Müssen sie ihm außer dem noch auftragen: Schaffen Sie einen Notar zur Auf nahme des Wechselprotestes, dann würde gewissermaßen immer eine stillschweigende Umgehung des Verbots cintreten, weil der Notar, der nun wieder von dem beauftragten Advoca- ten zur Aufnahme des Wechselprotestes veranlaßt worden ist, schließlich immer auch im Namen desselben Auftrag gebers handelt, und in mancher Beziehung eine und die selbe Person mit dem Hauptbevollmächtigten repräsentrrt. -Wenn man die Trennung ganz streng durchführen wollte, so müßte man verlangen, daß der auswärtige Geschäfts mann, der in Sachsen etwas der Art beabsichtigt, einen Notar requirirte zur Aufnahme des Wechselprotestes und hernach erst einen andern Advocaten für den Proceß be vollmächtigte. Eine Erschwerung des Geschäftsverkehrs würde gewiß dadurch herbeigeführt werden. Nun will ich sehr gern zugeben, daß in sehr vielen Processen die Rich tigkeit des Wechselprotestes zugleich die nothwendige Unter lage bildet für die ganze künftige Entscheidung, aber da raus folgt noch nicht, daß sie so mit dem Geschäfte selbst, aus dem hernach geklagt wird, in innerm Zusammenhangs stehen, daß sich die fragliche Ausnahme durchaus nicht auf recht erhalten lasse. Ich habe nunmehr der geehrten Kam mer anheim zu geben, ob sie bei dem Beschlüsse der zu §. 14 der Advocatmordnung gefaßt worden ist, stehen blei ben will oder ob sie davon abweichen will. So viel ist richtig, beschlösse man hier anders als bis Deputation vor schlagt, so müßte nothwmdigerweise auf die Advoeatenord- nung zurückgegangen werden, die Kammer müßte ihren dort gefaßten Beschuß aufheben und einen neuen Beschluß fassen. Präsident vr. Haase: Meine Herren, die Deputation empfiehlt uns §. 11 anzunehmen, jedoch mit einem Zusatze, welcher im Bericht Seite 263 sich vorfindet. Derselbe soll zwischen dem Satze 6 und dem Schlußsätze eingeschaltet werden. Nimmt die Kammer mit Vorbehalt der Be schlußfassung über den bemerkten Zusatz den §. LI an? — Einstimmig Ja. Nimmt die Kammer auch den von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz an: „die Bestimmungen unter 4,5 und 6 finden iedoch hinsichtlich der Aufnah me von Wechselprotesten keine Anwendung."—> Gegen eine Stimme Za. Nimmt die Kammer nunmehr in der beschlos senen Weise den Z. an? — Gegen eine Stimme Za. Referent Abg. v. Eric gern: §. 12. Der Notar darf keine Amtshandlung über ein Geschäft vornehmen, dessen Inhalt wider ein Strafgesetz oder ein gesetzliches Verbot verstößt. Die Motiven lauten: Zu §. 12. Der Satz scheint sich zwar von selbst zu verstehen. Dennoch war es nicht unräthlich, ihn auszusprechen, weil dadurch der Notar die bestimmte Aufforderung erhalt, be vor er bei einem Geschäfte amtlich wirksam wird, dasselbe in der durch den Paragraph bezeichneten Beziehung sorg fältig zu prüfen. Der Bericht hat dazu nichts zu erwähnen, es ist vielmehr der Z. 1.2, wo die allgemeine Bemerkung Platz greift, daß er zur unveränderten Annahme empfohlen wird. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den §. 12 an? — Angenommen. Referent Abg. v- Eric gern: §° 18. Dem Notar liegt ob, sich von der Identität der Per sonen zu vergewissern, welche seine Amtswirksamkeit in An spruch nehmen. Auch hat er sich, bevor er eine Amtshandlung vor nimmt, soweit den Umstanden nach thunlich, von der Ver- fügungsfähigkeit der Personen Zu überzeugen, welche die Amtshandlung beantragen. Entsteht in dieser Beziehung ein Zweifel, die Betheiligten aber verlangen auf Eröffnung desselben nichtsdestoweniger die Vornahme der Amtshand lung, so soll, wenn über dieselbe ein Protokoll abzufaffen ist, in diesem und wenn ein Zeugniß auSzüstellen ist, in dem letztem des Zweifels, sowie der Veranlassung zu demselben gedacht werden. Die Motiven lauten: Zu §. 13. Wie die Identität einer Person festzustellen ist, wenn sie vor dem Notar ein Rechtsgeschäft vornehmen, oder von dem Notar ein Zeugniß über ihr Leben ausgestellt haben
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