Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
dort ausgestellten allgemeinen Grundsatzes bezeichnet worden. Zu §.5. Aus den in den allgemeinen Motiven entwickelten Gründen hat man aus §. 8 des Gewcrbegesctzes nur die Preßgewerbe, soweit deren Concessionspflicht auf den früheren Bundesbcschlässen beruht, und die Spielkarten fabrikation in Wegfall gebracht. Zu K. 6. > Die Zulässigkeit neuer Rcalconccfsionen ganz zu be seitigen, ist von mehreren Seiten beantragt. Namentlich mit Rücksicht auf das Schaukwesen findet mau diesen An trag gerechtfertigt. . Zu §.7. Diese neue Fassung von §.14 des Gewerbegcsetzcs bezweckt lediglich die bessere Auseinandcrhaltuug des Ge werbebetriebes im Umherziehcn und des Hausirhandels auch für den Zweck einer sich nöthig machenden theil- weiscn Umarbeitung des bezüglichen Abschnitts der Aus führungsverordnung. Die Handelskammern zu Leipzig, Chemnitz und Plaum haben (zum Theil gegen eine starte Minorität) auf völlige Freigcbung des Hausirhandels und des Gewerbebetriebes im Umherziehen angetragen. Ob diese Ansicht bei Ve rsitzung eines Bundesgewerbegesctzcs die Majorität er langen wird, ist abzuwarten. Zur Zeit glaubt man an nehmen zu müssen, daß, in dsesem Punkt»/,-wie in Bezug auf, Aufhebung der Concessionspflicht, der Schankwirth- schaften r». re., welche von, denselben Handelskammern beantragt wird, die Antragsteller nicht die Ansicht der Mehrzahl der sächsischen Bevölkerung vertreten. Zu §. 8. Von den hier vorgcschlageneu beiden Zusätzen zu Z. l4 des TewerLegesetzes beruht der erstere aus den seit Erlaß des Gewcrbegesctzes gemachten Beobachtungen über die sogenannten Dienstmanninstitute. Es steht fest, daß das Bestehen zuverlässiger Institute dieser Art zu einem öffentlichen Bedürfnisse geworden ist; ebenso fest aber, daß cs solchen Instituten, deren erfolgreiche Leitung ihre eigenthümlrchen Schwierigkeiten hat, kaum möglich ist, ihren Rus zu behaupten und finanziell zu bestehen, wenn sie nicht eine Garantie dafür erlangen können, daß Packträger u. s. w.,. welche ihnen nicht angehöreu, nicht dieselben oder doch ganz ähnliche Namen oder Abzeichen führen. Diesem Bedürfnisse soll, ohne sonst weiter die Freiheit zu beschränken, abgehoben werden. Der zweite Zusatz ist durch den bei Gelegenheit der Behandlung der Biesoldt'schen Beschwerde von den Stän den gestellten Antrag hervorgerufen, dessen Erledigung mehr zu §. 14, als zu §, 13 zu passen schien. Da die Ausstellung verpflichteter, zuverlässiger Führer, Träger u. s. w. in solchen Districten, welche viel von Touristen besucht werden, wie z. B- die sächsische Schweiz, in der "Thai ein Bedürfniß ist, so macht sich die Ausdehnung des Ortsbcgrisfs auf ganze Districte und die Ertheilung der Füglichkeit zu Anweisung bestimmter Aufstellungsorte und zu Gewährung gewisser ausschließlicher äußerer Ab zeichen nöthig, um die gesetzlichen Bestimmungen zweifellos in Einklang mit dem Bedürfnisse zu bringen. Zu §.9. Die .Aufhebung von §§. 17 und 18 des Gewerbe gesetzes folgt ebenfalls aus §. L. Auß.io. Diese Bestimmung ergänzt eine Lücke, welche §. 31 des Gewerbegcsetzcs insofern darbietct, als im letzten Ab sätze nicht des Falles gedacht ist, wenn bei dem Betriebe einer Anlage nicht den gestellten Bedingungen entsprochen wird. Nun ist aber der Fall gerade sehr häufig, daß bei Genehmigung einer unter §. 22 des Gewcrbegesctzes fallenden Anlage gerade die wesentlichsten der zu Ver meidung von Belästigungen für die Umgebung gestellten Bedingungen nicht sowohl die Anlage selbst, als den Be trieb betreffen (z. B. Verwendung eines bestimmten Brenn materials, Vorschriften wegen Beseitigung gewisser Abfälle und Abflüsse u. s. w.) Die Nichtbeobachtung dieser Be dingungen muß natürlich dieselben Folgen haben, wie die Nichtbeobachtung von Bedingungen, welche die Anlage selbst betreffen, wenn der Zweck des Gesetzes überhaupt erreicht werden soll. ZuZ.li. Die vielfachen Beschwerden über das Ueberhand- nehmen von Winkelschänken, denen die Verhandlungen der Zweiten Kammer auf diesem Landtage wieder Aus druck gegeben haben, schieben die Unmöglichkeit einer Controle zum Theil auf die, bekanntlich durch die Be schlüsse der Sjändevepsammlung entstandene Fassung des dritten. Absatzes von.4- 38 des Gewerbegesetzes. Der Entwurf stellte die Strafe auf den Berkaus in unver schlossenen Gefäßen unter der halben Kanne. Man schlägt von Seiten der Beschwerdeführer theils vor, den Kleinhandel mit Spirituosen besonders an Concession zu binden, wofür sich indessen die Negierung nicht zu ent scheiden vermocht hat, weil bei Aufstellung eines solchen, vom Schankbetriebe getrennten Concessions-Detailhandels die Kriterien für die Ertheilung oder Verweigerung einer Concession kaum festzustellen sein würden, theils beantragt man die Rückkehr zu dem Entwürfe unter Erhöhung des Minimalmaßcs, theils endlich kommt man, wie der im Berichte der Zweiten Kammer der Ständeversammlung enthaltene Antrag, auf die Combination der älteren und der neueren Bestimmung hinaus. K. II schließt sich dem zuletztgenannten Vorschläge an. Man verkennt nicht, daß mit Beibehaltung der Worte: „in unverschlossenen Gefäßen" alle die Möglichkeiten der Umgehung einer solchen Bestimmung, welche schon bei den Verhandlungen über das Gewerbegesetz gegen die damals vorgeschlagene Bestimmung aufgeführt wurden, bestehen bleiben. So lange man indeß Wein und andere Spiriotuosen mit ein schließt, was wenigstens in Bezug auf letztere zu Ver hütung von Umgehungen doch nöthig erscheint, kann man kaum das Verbot unbedingt auf den Verkauf unter einer Kanne ausdehnen. Denn für gewisse Spirituosen ist der Verkauf in ganzen und halben Flaschen den Kauf leuten nicht zu versagen und es ist bekannt, daß derartige Flaschen unserem Kannenmaße nicht entsprechen. Im Uebrigen ist zu bemerken, daß das Rebel doch nur zum geringsten Thcile in unzulänglichen gesetzlichen Bestimmungen, vielmehr zu einem Theils in der großen Vermehrung der' Drtailhandelsgrschäste auch auf dem Bande, welche die Uebrrwachnng erschwert, zum anderen
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview