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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Staatsbürger-, Heimaths-, Stadtbürger-, Land gemeinderechts ; 2. über die Verbindlichkeit zu Staats- und Com- munalabgaben und anderen Staats- und Com- munalleistungen,,über die Vertheilung derselben und behaupteten Beschwerungen vor anderen; 3. über die Erhebung eines Geleits-, Wege-, Brücken geldes, oder anderer, den öffentlichen indirecten ähnlicher Abgaben von Seiten einer Privatperson oder Corporation; 4. über Polizeigegenstände." Demnächst aber die Bestimmung in §. 11, welche sagt: „es tritt aber die Competenz der Justizbehörden, mit hin der Rechtsweg ein, wenn Jemand sich dabei nicht blos auf Gesetze, Provinzial-, Ortsstatuten oder all gemeine Grundsätze, sondern auf besondere Rechtstitel, (Privilegien, rechtskräftige Entscheidungen, Privat willenserklärungen — Verträge, letzte Willen, Stif tungen, Anerkenntnisse — Verjährung oder Herkommen) beruft u. s. w." Mit welchem Rechte man, wenn man nun einmal von der Verwaltungsbehörde entscheiden lassen wollte, sogar den Administrativjustizweg dem Beschwerdeführer entzogen Hat, ist mir nach dem vorhin Bemerkten nicht erklärlich gewor den; an die Bezugnahme auf die ebengenannten Gesetzes stellen aber knüpft sich nothwendig die weitere Frage: warum hat man dem Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht gegönnt? — warum nicht gegenüber den gesetz lichen Bestimmungen, welche vorschreiben: der Rechts weg findet statt. Meine Herren! Die angezogenen Be stimmungen in dem Gesetze sind keine facultativen; es ist dort nicht gesagt, man habe die Wahl, ob man den Administrativjustizweg betreten wolle oder nicht, sondern sie sind präceptiv: „der Rechtsweg findet statt", 'd. h. er ist zu betreten und muß betreten werden! — Die Majori tät der Deputation hat dem Beschwerdeführer und viel leicht auch uns einen Trost damit geben wollen, daß sie' aus Seite 175 Bezug nimmt auf §. 7 des ^-Gesetzes, in welchem es heißt: „Der Rechtsweg findet ferner statt: 2. nach Maßgabe der Verfassungsurkunde §. 31, wenn Jemand sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken ab treten oder aufgeben muß, sich aber bei der von den Verwaltungsbehörden festgesetzten und von ihm einstweilen anzunehmenden Entschädigungs summe nicht beruhigen will; 3. wenn Jemand unter der Behauptung, eine Ver waltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt über schritten oder gemißbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt, und es sei daraus für ihn Schade entstanden, Entschädigung (nach Befinden Her stellung des vorigen Standes der Sache, Sach senbuse) verlangt." Meine Herren! Diese Bezugnahme auf die Bestimmung in §. 7 des ^-Gesetzes bekundet nach meiner Ansicht ein gänzliches Verkennen der hier vorliegenden Frage. Dort ist der Fall gemeint, wo vom Anfänge herein eine Angele genheit nicht streitig gewesen ist und irgend eine Verwal tungsbehörde, wenn ich mir den Ausdruck erlauben darf, ins Blaue hinaus verfügt hat, aus Anlaß einer solchen VerfügungabereineSchädenktage zugelaffenwerden soll; keineswegs aber bezieht sich §. 7 des ^-Gesetzes auf den Fall, wenn vom Anfänge an die Sache streitig gewesen ist. In diesem letzteren Falle soll man eben vom Anfänge an den Rechtsweg beschreiten, da soll man nicht erst maß regeln, sondern man soll sagen: die Sache ist zu beanstan den, bis der Rechtsweg beschritten ist, vorbehaltlich natür lich des Falles, wo durch Verzug Gefahr droht. Nach meiner Ansicht ist es ein sehr großer Unterschied, ob Je mand blos die Möglichkeit hat, hinterdrein eine Entschä digung zu fordern, oder ob sein Recht selbst ausrecht er halten werden muß. Ich, meine Herren, will, daß das Recht in seiner ganzen Individualität und Origina lität aufrecht erhalten werde, daß man die Species des Rechtes schütze und daß man die Majestät des Rech tes im Staate achte.und aufrecht erhalte! — Rach Lage der Sache also und nach meiner innersten Ueberzeugung kann davon, daß das vorliegende Verfahren der Verwal tungsbehörde zu billigen sei, nicht im Entferntesten die Rede sein. Es läuft dasselbe den klaren Bestimmun gen des ^-Gesetzes entgegen. Run fragt es sich aller dings, was nach Lage der Sache von uns zu. thun sei? In dieser Richtung komme ich auf ein formelles Be denken. Ich, bin im Wesen mit der Minorität der Depu tation einverstanden; allein insofern nicht, als die Mino rität den Antrag des Beschwerdeführers Dammüller in seiner Totalität berücksichtigt wissen will. In seiner Totalität geht nach meiner Ansicht der Antrag Dammüller's zu weit; denn er petirt nachJnhalt des Berichts Seite 172, seine Beschwerde in Berathung zu ziehen und nach deren Erfolg sich gegen die hohe Staatsregierung dahin auszu sprechen, daß das gegen ihn eingeschlagene Administrativ verfahren wiederum zu cassiren sei. Bis hierher ist der Antrag nach meiner Ueberzeugung nicht correct; denn man kann dem Ministerium des Innern nicht zumuthen, daß es seine eigene Entscheidung cassire. Wir selbst find aber ebenfalls nicht in der Lage, die Entscheidung des Ministeriums zu cassiren; denn wir sind kein Cassations- hof. Insoweit also ist der Antrag des Dammüller offen bar zu weitgehend; dagegen ist der zweite Theil des An trages : „mindestens sich dahin verwenden, daß den darin gegebenen Entscheidungen keine weitere Folge gegeben und er mit Abforderung von Kosten verschont, resp. die Rück erstattung der bereits gezahlten an ihn angeordnet werde," derjenige, welcher nach meiner Ansicht zur Berücksichtigung zu empfehlen ist, und ich gestatte mir deshalb .einen Antrag, welchen ich an Stelle des Minoritätsgutachtens berücksichtig't zu sehen wünsche. Er geht dahin: 346»
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