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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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schlössen der Kammer; doch ist §. 1b neu redigirt und es wird zweckmäßig sein, wenn ihn die Kammer noch nach träglich genehmigt. Präsident Haberkorn: Genehmigt die Kam mer §. 1b nach dem Borschlage beider Deputa tionen? — Einstimmig. Referent vonCriegern: Die wichtigsten Differenz punkte betreffen nun aber §. 2 des ursprünglichen Ent wurfs in Verbindung mit §. 6. Hier ist in der Zweiten Kammer beschlossen worden, anstatt der Festsetzung, daß nur selbständige Einwohner zugezogen werden können und mit zu zählen find unter gewissen Voraussetzungen, daß festgesetzt werden sollte, daß diese Beitragspflicht alle am Orte aufhältliche Personen treffen solle, die irgend eine direete Steuer zahlen. In dieser Beziehung hat materiell die Erste Kammer dem Beschluß der Zweiten Kammer gänz lichnachgegeben. Man hat sich aber darüber vereinigt, um alle Zweifel zu heben, eine etwas andere Redaction beider Paragraphen eintrcten zu lassen und namentlich das Ma terielle in §. 6 wieder aufzunehmen und nicht blos auf §. 2 b zu verweisen. Es sind wirklich nur Redactionen, die sich geändert haben. Etwas besser ist die neue Fassung; es geht aus dem Schluffe mit Klarheit hervor, was wohl zweckmäßig ist, daß §. 16 und der damit zusammen hängende 19 unter 1 nicht vollständig aufgehoben wer den soll, weil manche Bestimmungen daraus zweckmäßig sind. Es soll die angenommene Fassung nur den Zweck erreichen, daß der Ausdruck „ selbständig " dahin erläutert wird, daß bei Armenkassenangelegenhciten jeder als selb ständiges Mitglied gilt, der überhaupt eine Steuer be zahlt. Das ist wesentlich gerade Das wieder, was durch den ursprünglichen Antrag in der diesseitigen Kammer be zweckt wurde. . Aus der neuen Redaction folgt deutlich, daß §. 16 in Verbindung mit §. 19 unter 1 nicht ganz aufgehoben werden soll, und dadurch hebt sich zugleich ein Zweifel, den der Herr ALg. Heinze bei der letzten Ver handlung ausgehoben hatte. Namentlich ist es nunmehr ohne Zweifel, daß alle Diejenigen nicht beitragspflichtig sind, die selbst zu den Almosenpercipienten gehören. Ich muß sagen: gerade in dieser Beziehung ist gewiß die neue Redaction vollständig den Ansichten der Kammer entspre- chend, wie sich die geehrten Abgeordneten beim Durchlesen der neu redigirten 2 und 6 überzeugt haben werden. Präsident Haberkorn: Begehrt Jemand das Wort? — ALg. Heinze! Abg. Heinze: Ich muß mir doch hier eine Anfrage erlauben, wie der Herr Referent sich das gedacht hat, wenn §. 19 unter 1 ganz stehen bleibt, und wie das in Zusam menhang gebracht werden kann mit dem jetzigen neuen Z. 2 b;1chenn,si<§.s l9 heißt cs: ' „Die außerordentlichen Einnahmen der Armen kasse bestehen 1. in Anlagen auf die nach §. 16 bei-. tragspflichtigen Angehörigen des Heimathsbezirkes." Also §. 19,1 weist hier auf §. 16, der §. 16 soll also nicht ausgehoben werden; §. 16 aber trifft Bestimmungen,, wer beitragspflichtig ist, und weicht sehr von den neuen Bestimmungen des hier vorliegenden Gesetzes K. 2b ab. Wenn aber beide Paragraphen stehen bleiben, weiß man nicht, an welchen man sich halten soll. Referent von Criegern: Die Anfrage finde ich sehr natürlich und ich habe sie folgendermaßen zu beant worten. Wir hatten den Wunsch gehabt, daß jeder Zwei fel, der denkbar wäre, dadurch gehoben würde, daß künftig bei Beurtheilung der Beitragspflicht die Frage der Selb ständigkeit gar nicht mehr in Erwägung gezogen würde. Dabei bleibt es nun auch in einer Hinsicht. Wenn wir nämlich das Neue und Alte vergleichen, so ist künftig der Armenordnung gegenüber der Begriff Selbständigkeit dahin erläutert und festgesetzt: selbständig ist jeder in der Gemeinde Aufhältliche, der eine directe Steuer zahlt. Die übrigen zweckmäßigen Bestimmungen des §. 16 bleiben; er wird nicht ganz aufgehoben. Daraus folgt freilich, daß der Begriff „selbständig" in verschiedenen Gesetzen verschiedene Bedeutung hat. Abg. Heinze: Nun, nach dieser Erklärung des Herrn Referenten gehen mir noch,mehr Zweifel bei; denn in 2 wird vorgeschkieben^daß die^Aufbrtngung der Armenanlagen in Städten nach der Städteordnung, auf dem Lande nach der Landgemeindeordnung erfolgen soll. Ich kann nun freilich nicht genau den Paragraphen nen nen in der Landgemeindeordnung; aber so viel weiß ich, daß nach demselben nur Jeder, der die Eigenschaft eines Gemeindemitglicdes erlangt hat, als selbständig angenom men und zu den Gemeindeanlagen zugezogen werden kann. Sollten dadurch wieder Zweifel in die Landgemeindeord nung kommen, daß Jeder, der directe Steuern zahlt, als Gemeindcmitglied hätte ausgenommen werden müssen, so würde die Sache noch zweifelhafter. Ich sehe nun wirk lich keinen Grund ein, warum man nicht 8- 16 und eben auch §. 19,1 aufheben will; denn der Herr Minister hat in der 73. Sitzung vom 20. December selbst erklärt, daß er damit nicht einverstanden wäre, daß §. 19, i ganz aufgehoben, daß aber der letzte Theil, der sich auf §.16 bezieht, Wegfällen müßte. Der Herr Referent war auch? damit einverstanden; mir scheint es, als kommt in das ganze- Gesetz eine solche Unklarheit hinein, daß ich kaum glaube, daß die Gemeindcvvrstände und am Ende auch die Ju risten und Gerichtsämter sich werden hineinfinden können, wenn sie nicht die Motivirung des Herrn königl. Coms miffars und Referenten bei der Hand haben. Referent von Criegern: Ich bin in dem eigen- thümlichen Falle, daß die Ansicht, die der Abg. Heinze jetzt
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