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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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«utwurse, die Aushebung und Abänderung einiger Be stimmungen der allgemeinen Armeuordnung vom 22. Oc- tober 1840 betreffend, lautet: Bei Bcrathung des Berichts der unterzeichneten De putation vom 6. December d. I. über den mittelst aller höchsten Decrets vom 1. November d. I. vorgelegten Ge setzentwurf, die Aufhebung und Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Armenordnung vom 22. October 1840 betreffend, am 10. d. M. hatte der Herr Abg. Seiler zu K. 2 des Gesetzentwurfs den Antrag gestellt: „Die königl. Staatsregierung zu ersuchen, daß dieselbe noch an diesem Landtage eine die Abänderung der Stadt- und Landgemeindcordnung betreffende Vor lage mache, dahin gehend, daß in den Paragraphen, bei denen es sich um die Beitragspflicht zu den Ar menkassen handelt, für „selbständige Einwohner" be stimmt und gesetzt wird: „Einwohner über 18 Jahre"." Auf den Einwand, daß der angedeutcte Zweck ohne eine neue Gesetzvorlage durch eine Abänderung der be treffenden Vorschrift in dem zur Bedachung vorliegenden Gesetzentwürfe zu erreichen fein und in dieser Hinsicht der Antrag mehr zu §. 6 des Gesetzentwurfs gehören möchte, schob der gedachte Herr Abgeordnete seinen An trag bis zur Bcrathung von §. 6 auf und brachte den selben dann in folgender Fassung ein: „Kommt auf dem in §. l> gedachten Wege eine andere Vereinigung nicht zu Stande, so ist der Bei trag der einzelnen politischen Bestandthcile des Bezirks zu dem durch die ordentlichen Einnahmen der Armen kasse nicht zu deckenden jährlichen Bedarfe der Letzteren zur einen Hälfte auf die Kopfzahl aller Einwohner des Bezirks über 18 Jahre auszuwcrfen." Dieser Antrag ward unterstützt; später aber, nach dem über dessen Fassung einige Bemerkungen gemacht worden waren, wieder zurückgezogen und endlich in einer ganz allgemeinen Fassung des Inhalts: „Als selbständig ist künftig jeder Einwohner zu betrachten, der eine directe Steuer zu zahlen hat", wiederholt. Nachdem der zuletzt erwähnte Antrag sehr zahlreiche Unterstützung gefunden hatte, beschloß die Kammer: die Beschlußfassung über §. 6 auszusetzen, die hier gestellten und zurückgezogenen Anträge an die erste Deputation der Zweiten Kammer zur Begutachtung zn überweisen; im klebrigen aber die Bcrathung des Gesetzentwurfs, soweit möglich, fortzusctzen. Letzteres ist auch geschehen und außer der nament lichen Abstimmung nur die Abstimmung über 6 und über den von den übrigen Beschlüssen abhängigen ur sprünglichen §. 1 des Gesetzentwurfs ausgesetzt worden. (L.M. II.K. S.1260flg.) Die Deputation hat die einschlagendcn Fragen in sorgfältige Bcrathung gezogen, auch andcrweite Con serenzen mit den königl. Commissaren veranstaltet und das Ergcbniß ihrer vorläufigen Beschlüsse nunmehr der Kammer in Folgendem darzulegen: Wie man darüber nicht in Zweifel sein konnte, daß es keineswegs zweckmäßig erscheinen möchte, gegenwärtig Mf Vorlage eines allgemeinen neuen Gesetzes anzutragcn, wodurch der Begriff: „selbständig", wie derselbe in der Landgemeindcordnung §. 2t und in mehreren anderen Gesetzen vorkommt, nach allen Richtungen hin erläutert und nach Befinden abgeändert werden wollte, so gelangte man auf der anderen Seite zu der Ueberzeuguug, daß. der beabsichtigte Zweck nur unvollständig erreicht werden würde, wenn die fragliche Abänderung der in K. 16 der Armenordnung in Verbindung mit K. 19 unter 1 ent haltenen Vorschrift.durch einen Zusatz zu §. 6 bewirkt werden sollte. Ein Zusatz zu K. 2 schien aber ebenso wenig angemessen, weil in dem gedachten Paragraphen lediglich fcstgestellt wird, wie es künftig in Betreff des Beschlusses, daß die Ausschreibung außerordentlicher ArmcMnlagen erfolgen solle, zu halten sei. In dieser Hinsicht wird die in §. 20 der Armenordnung enthaltene Vorschrift aufgehoben, es treten vielmehr d'ieserhalb künf tig allenthalben die allgemeinen Vorschriften der Städte ordnung und der Landgemeindcordnung in Wirksamkeit. (Motiven, Landt.-Acten I.Abth. u.Bd. S.tzflg.) Die beabsichtigte Aenderung hat daher auf Fassung, von §. 2 keinen Einfluß. Dagegen läßt sich nach Ansicht, der Deputation der oben erwähnte Zweck am Besten er reichen durch Einschaltung eines selbständigen §. Lb fol genden Inhalts: 2t>. Es können hierbei jedoch alle im Heimathsbezrrke aufhältliche Personen zur Mitlcidenhcit gezogen wer den, welche eine directe Staatsstcucr entrichten/ Wird diese Fassung angenommen, so würden sann in K. 6 auf der vorletzten Zeile von unten die Worte. „der nach K. 19,i ^at. §. tO der Armeuordnung für die Person beitragspflichtigen Einwohner des Bezirks" in Wegfall gelangen müssen, lieber-die zu substituiren- den Worte ist keine vollkommene Einigung erfolgt. Nach der Majorität, welcher die königl. Commissare beigetrcten sind, soll der Schluß von §. tt heißen: „auf die Kopfzahl der in §. 2b geduckten Einwoh ner des Bezirks auszuwerfen." Eine Minorität, die Abgg. von Könucritz und Meltzer, wollen statt dieser Worte folgende Bcstimmnng auf nehmen: „zur andern Hälfte nach der Einwohnerzahl, welche sich Lei der letzten Volkszählung ergeben hat, auszu werfen." Die Minorität behält sich mündliche Motivtrung ihrer abweichenden Ansicht vor. Zum Vorschläge der ganzen Deputation und des da mit zusammenhängenden Beschlusses der Majorität sind nur noch folgende kurze Bemerkungen beizufügcn: Eine allgemeine Fassung schien nothwendig, nm auck da, wo gemischte Heimathsbezirke nicht in Frage kom men, solche Personen zur Mitleidenheit ziehen zu können, die als selbständige Einwohner nicht zu betrachten sind. Man hat daher den Ausdruck: „aufhältlich" gewählt, um anzudeutcn, daß es auf einen eigentlichen Wohnsitz nicht ankomme; ein ganz vorübergehender, zufälliger Aufenthalt aber auch nicht beitragspflichtig mache. Das Wort: „Einwohner" in §. 6 findet seine Erklärung in §. 2 b. Durch Verweisung auf die Entrichtung einer direkten 215'
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