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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-01-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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(Die Herren königl. Commissare Regierungsrath von Charpentier und Geh. Finanzrath Freies- lebcn treten ein.) Die Kammer wird sich erinnern, daß die vorliegende Petition auf meinen Antrag an die zweite Deputation mit Rücksicht darauf überwiesen wurde, daß die zweite Depu tation bei Bcrathunz des Budgets ohnehin Veranlassung haben wird, über Hüttenrauchschäden zu berichten, und daß bei dieser Gelegenheit das zweckmäßigste System der Ent schädigung dabei in Frage kommen müsse, wie dies auch früher der Fall gewesen ist. Die zweite Deputation erklärt indessen, daß cs sich hier nicht um eine finanzielle Maß regel, sondern um Emauirung eines neuen Gesetzes handle, und die dritte Deputation hat, um den Eompctenzstreit nicht weiter fortzuführen, ohne besondere Ermächtigung der Kammer die Petition zurückgenommen und den heuti gen Bericht erstattet. Vicepräsident Oehmichcn: Die geehrte Kammer wird mir verzeihen, wenn ich in dieser Angelegenheit das Wort ergreife. Es ist bekannt, daß ich seit 14 Jahren der Vertheidiger der Petenten gewesen bin und es so lange bleiben werde, als ich die Ehre haben werde, in diesem Saale zu sitzen, und so lange ich die Beschwerden der Pe tenten für gerechtfertigt halte. Der geehrten Deputation sage ich zunächst meinen verbindlichen Dank für die außer ordentlich cingebcnde Weise, mit welcher sie die Angelegen heit behandelt hat; namentlich von großem Interesse ist der historische Theil über den Gang der Sache in der Kammer von dem Anbeginn bis heute. Hieraus aber, meine Herren, ersehen Sie, wie nur allmälig die Kammer zu der Ueberzcugung gekommen ist, daß die fragliche Ca- lamität besteht und daß den Calamitoscu Entschädigung gewährt werdet: müsse. Denn bei dem ersten Auftreten der Petenten mit Beschwerden wurde in diesem Saale ganz eigenthümlich über die Sache gedacht. Es wurden damals Bemerkungen in diesem Saale laut, welche bezweifelten, daß die Calamität überhaupt bestände, und nur erst durch wissenschaftliche Erörterungen und durch später gemachte Erfahrung ist mau endlich zu der Ueberzcugung gekommen, daß sic in der Thai vorhanden sei. Nun ist die Kammer fortwährend bemüht gewesen, den Calamitvsen gerecht zu werden, und es ist dies mit Dank anzuerkennen; namentlich haben die Beschlüsse dazu geführt, daß dcu Petenten voll ständige Entschädigung gewährt werden soll. Allein wie dieselben sehr richtig bemerken, ist die Entschädigung, wenn auch mit großem Fleiß und bester Absicht ermittelt, immer noch nicht so ausgefallen, wie sie hätte ausfallen können; denn sie haben nicht immer zu der vollen Entschädigung geführt. Warum dies nicht geschehen ist, das liegt lediglich in der Natur der Sache selbst. Es ist, das muß ich an erkennen, geradezu unmöglich, alle die Ursachen der Schaden, worüber die Petenten sich beschweren, zu erkennen, und weil man sie nicht erkennen kann, vermag man dieselben auch nicht genau zu ermitteln, und deshalb gebe ich auch zu, daß aus diesem Grunde Fälle vorgekommen sein können, wo eine größere Entschädigung gewährt worden ist, als wirklicher Schaden vorhanden war. Diese Un sicherheit der Schädenermittelung, die eben möglicherweise nach beiden Seiten ungerecht ausfallen kann, hat bei mir von Anfang an die Ueberzcugung festbegründet, daß dieser Calamität nur in der von den Petenten angegebenen Weise, d. h. durch Ankauf der Grundstücke von Staats wegen abgeholfen werden kann. Nun haben aber die Petenten in der Petition den Wunsch ausgesprochen, daß dieser Ankauf nur auf Provocation der Grundstücksbesitzer erfolgen solle. Das ist nicht meine Ansicht und insofern kann ich mich der Petenten nicht annehmen. Wenn ich mir die Expropriation der Grundstücke als das allein richtige Mittel denke, so will ich dem Staate ebenfalls das volle Recht der Provocation eingeräumt wissen; denn nur dadurch ist cs möglich, daß man übertriebenen An forderungen an den Staat begegnet, und sehr richtig hat der Bericht in seinem weiteren Verlauf dargethan, daß, wenn man die Provocation einseitig bestehen lassen will, man möglicherweise einer ungerechtfertigten Spcculation Thor und Thür öffne. Sehr richtig hat der Bericht auch dargethan, daß, wenn man das Provvcationsrccht beiden Theilen einräume, eine gewisse Anzahl von Schaden ansprüchen verschwinden würde; denn ich habe die feste Ueberzcugung, daß, wenn der Staatsregierung das Recht -der Provocation eben so gut wie den Calamitvsen über geben würde, dann Manche von den Calamitvsen mit der Entschädigung zufrieden sein und der Staatsregierung keine Veranlassung geben würden, von dem Provocations- rechte Gebrauch zu machen. So lange aber kein Gesetz in der Richtung gegeben ist, so lange wird diese Angelegen heit von der Tagesordnung der Kammer nicht verschwinden. Denn, wie ich schon sagte, cs liegt in der Natur der Sache, daß eine genaue Ermittelung der Schäden eben unmöglich ist, um vollständig gerecht sein zu können. Man muß die Sache selbst durchgemacht haben; man muß selbst bei dieser Schädenermittelung mitgewirkt haben, um zu der Ueber- zeugung zu kommen, daß man selbst bei der größten Sorg falt nicht im Stande war, das Richtige zu treffen und dahin die Ziffer der Entschädigung fcstzustellen, daß nach keiner Seite hin Unrecht geschieht. Erkenne ich nun in dem Petitum der Calamitvsen das einzige Mittel, wenn auch nicht in der petirten Weise, so enthalte ich mich doch eines weiteren Antrages; ich würde, das bin ich über zeugt, gegenüber dem vorliegenden Bericht in der Kammer denn doch nicht reussiren; ich könnte möglicherweise den Calamitvsen damit schaden. Ich bin aber der geehrten Deputation sehr dankbar, daß sie den Moment nicht außer Acht gelassen hat, wodurch den Calamitvsen Nachtheile, entstehen müssen, wenn nämlich der Verkauf des Grund-
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