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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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gung des Fischereibercchtigten und nur im Juli und Au gust (wo keine Forellenarten vorkommen, auch im Sep tember bis November) geschehen. In diese Zeit sind alle sonstigen Arbeiten an Fisch wässern — nicht dringliche Uferbauten, Schlämmen, Ufer holzhauen,Beseitigen des Schilfes und der Wasserpflanzen rc. — zu verlegen. Beim Abschlagen der Mühlgräben darf der Abzugs graben nicht verstellt werden, auch ist bei dem Ablassen von Fischwässern stets in geeigneter Weise dafür zu sor gen, daß den Fischen Gelegenheit zum Entweichen gegeben werde. §.15. Größere Wasserbauten, Regulirungen und dergleichen sind an die in§. 14 vorgeschriebcne Zeit nicht gebunden. Es ist jedoch auch bei diesen für Schonung des Fisch bestandes die nöthige und mögliche Sorge zu tragen. §. 16. In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenauf gang, sowie aU Sonn- und Feiertagen überhaupt, ist das Fischen verboten. Jedoch dürfen'die ausgelegten Reußen, Körbe und Grundangeln und die ausgespannten Setznetze über Nacht liegen bleiben, auch an Sonn- und Festtagen nach Beendigung des Gottesdienstes ausgenommen, aus geleert und wieder ausgelegt werden. Das Verbot der Nachtfischerei leidet jedoch auffschiff- bare Flüsse und Flußstrecken keine Anwendung. §. 17. Wegen gewisser, der Fischerei schädlicher Werkzeuge, Köderrc., wegen der Schonzeit für die hauptsächlichsten Fischgattungen und wegen der Minimalgrößen, un ter denen Fische nicht verkauft oder feilgeboten werden dürfen, erfolgen die, nach Befinden dem Stande der Fi schereitechnik, sowie den verschiedenen Verhältnissen ein zelner Landestheile anzupassenden Vorschriften im Ver ordnungswege. §. 18. Das Hernmtragen von Fischen zum Verkauf — §.11 des Gewcrbegcsetzes sufi 3 — ist nur solchen Personen gestattet, welche im Besitze einer Fischkarte (§. 8) sind, oder sich durch besondere Legitimationskarten ausweiscn können. Die letzteren sind in den Städten von der Polizei behörde, auf dem Lande von dem Ortsrichter des Wohn ortes des Inhabers auszustellen. Sie haben auf den Namen des Inhabers und auf eine bestimmte Zeitdauer, welche nicht über ein Jahr sein darf, zu lauten. Bei Er langung der Legitimationskarte ist eine Abgabe von 7Vs Neugroschcn an die Armenkasse des Wohnortes und eine Ausstellungsgebühr von 2(L Neugroschen zu entrichten. Die §. 9 angegebenen Ausschlicßnngsgründc von der Befähigung zur Erlangung einer Fischkarte gelten auch von der Befähigung zur Erlangung einer Legitimations karte der obgedachten Art. §. 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §. 8, die nach K. 17 erlassenen Vorschriften und §.18 dieses Gesetzes sind mit Geld bis zu 5 Thalern oder entsprechendem Gefängniß, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §. 10 Absatz 1, §. 11, §. 12 Absatz 2 und §. 14 mit Geld bis zu 50 Thalern oder entsprechendem Gefängniß zu bestrafen. In Wiederholungsfällen und beim Rückfalle kann das Strafmaß bis auf das Doppelte des angegebenen Maximums erhöht werden. Diese Polizeistrafen sind in jedem Falle neben den etwa nach dem die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle, sowie einige damit zusammenhängende Ver gehen betreffenden Gesetze vom 11. August 1855 verwirkten Strafen zu verhängen. ° §.20. Fische, deren Verkauf oder Feilbietung verboten ist, oder welche von nach §. 18 Unberechtigten herumgetragen werden, desgleichen verbotene und solche Fischgeräthe, mit denen ein zum Fischen nicht Befugter an einem Fisch wasser betroffen wird, unterliegen der Eonftscation. §. 21. Das Ablassen von Wässern, Gräben rc. zum Behufs unberechtigten Fischfanges ist dem Ablassen von Teichen — Art. 5, 2ä des Gesetzes vom 11. August 1855, Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle, sowie einige andere damit zusammenhängende Vergehen betreffend, — glcichzuachten. Auf Entwendung von Fischen aus Anstalten zur künstlichen Fischzucht ist Art. 5, 2ä., auf Entwendungen von Fischbrut und Laich aus demselben Art. 5, 3ä desselben Gesetzes anzuwenden. Die Bestimmung im zweiten Absätze von Art. II des genannten Gesetzes leidet auch auf Personen Anwendung, welche, ohne zum Fischen berechtigt zu sein oder von den Berechtigten dazu Erlaubniß zu haben, an Fischwässern mit Fischgeräthschaften betroffen werden. §. 22. Zu Handhabung dieses Gesetzes sind, soweit nicht die Kompetenz der Justizbehörden eintritt, diejenigen Polizei behörden zuständig, denen die Jagdpolizci zusteht. §- 23. Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Die Motiven hierzu lauten: Die polizeiliche Sorge für den Schutz der Fischerei bildet in Sachsen, wie in anderen deutschen Staaten, nach vollständiger Ausbildung der Landeshoheit, mit welcher die Entwickelung einer (schon nach Böhmer's Bemerkung vielfach fälschlich mit dem aus der Landeshoheit fließenden Oberaufsichtsrechte vermengten) Regalität in Bezug auf Manches, was früher und nach altem sächsischen Rechte „gemein" war — wie z. B. das Recht, die Thiere des Waldes zu jagen und in den fließenden Wässern zu fischen — zusammenhängt, eine nicht unbedeutende Auf gabe der Gesetzgebung. Abgesehen von den einzelnen auf Fischerei bezüglichen Bemerkungen, welche die sogenannten „Erledigungen der
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