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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Abg. von Crtegern: Ich hatte geglaubt, die Ab stimmung gehörte hierher- weil sich der Antrag an diesen Theil des Berichts anschließt. Abg. M üllet (Chemnitz): Ich bin damit einver standen, daß mein Antrag jetzt zur Abstimmung gelangt. Vicepräsident OchMtch en: Wenn der Herr Antrag steller es wünscht, so steht Dem nichts entgegen, eine Frage auf den Antrag schon jetzt zu stellen, und nicht, wie es früher von demselben gewünscht wurde, am Schlüsse des Paragraphen. Ich werde den Antrag nochmals vorlesen. Derselbe lautet: „Es sind aber sämmtliche cünsirmirte Geist liche einer Parochie wahlfähig; auch berechtigt, kirchliche Angelegenheiten im Kirchenvvrstande mündlich vorzubringen und zu vertreten." Zch frage: „ob die Kammer diesem Anträge ihre Zustim mung giebt?" DerAntrag ist mit 38 gegen 22Stimmen abgelehnt. Nunmehr steht der Fortsetzung im Vorlesen des Be richtes Nichts mehr entgegen. Secretär Or. Loth: Anlangend den Punkt 2, so hat sich die Deputation mit dem Eingänge: 2. „aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchcngcmeinde (Kirchenvorsteher), welche von letzterer gewählt werden," einverstanden zu erklären gehabt, nicht aber mit dem übrigen Inhalt desselben. Es lassen sich nicht alle Kirchenvorstände nach einer Schablone con- stituiren, die Verhältnisse von Stadt und Land, von großen und kleinen Parochien sind so verschiedenartig, daß man sie nicht in eine Formel zwängen darf, sondern jeder Parochie ganz freie Entschließung über die Anzahl der weltlichen Mitglieder gönnen muß. Deshalb erklärt sich die Deputation gegen die im ersten Satze des Punkt 2 enthaltene Bestimmung: daß bei definitiver Feststellung der Kirchenvorstände die Zahl der Mitglieder in keinem Falle weniger als 3, in der Regel aber nicht mehr als 12 betragen darf; vielmehr muß jeder Kirchengemeinde die endgiltige Feststellung der Zahl der weltlichen Mit glieder mittelst statutarischer Bestimmungen Vorbehalten bleiben und lediglich und ausschließlich die Bevölkerung und Beitragspflicht berücksichtigt werden, wie dies zu §. 6 weiter dargelegt werden wird. Tritt die Kirchenordnung in Kraft, so existirt aber noch kein Statut und es muß deshalb für di« erste Con- stituirung des Kirchcnvorstands Vorsorge getroffen werden. Dies laßt sich am einfachsten dadurch bewirken, daß man für die erstmalige Constituirung jedes Kirchenvor- stands die Kircheninspection, jedoch nicht nach alleinigem Ermessen, sondern, da es' sich' von einer transitorischen, d. h. nur so lange, bis nicht- im Localstatut Anderes Be stimmt ist, gil-tigen kirchlichen Vertretung handelt und' die Anbahnung des hlebergangs vom Alten Mm Neuen den derzeitigen,, wenn auch, unvollkommenen Vertretern der Kirche gegönnt werden kann, unter Vernehmung mit den seitherigen Vertretern der , Kirche ermäch tigt, di« Zahl der weltlichen Mitglieder zu bestim men; um diesen Organen aber nicht vollständig freien Spielraum hierüber einzuräumen, erscheint es angemessen, nur für diese eiste Einrichtung das ganz freie Ermessen zu beschränken und eine Minimal- und Maximalzähl ins Gesetz aufzunehmen, welche erstere man, da mehrere Mitglieder die Minimalzahl von 3 weltlichen Mitgliedern selbst für die kleinsten Gemeinden für nicht ausrtz'tchdlld hielten, auf 4 und die höchste auf 16 bestimmte. Da nun aber die Deputation bei Z. 6 her Kammer Vorschlägen wird: „die weltliche Vertretung im Kirchen vorstände nach Maßgabe der Bevölkerung Nütz BLi'trags- leistung zu ordnen," so muß auch schbll Bei der erstell Constituirung darauf Rücksicht genommen und hierbei die Beachtung dieser Vorschrift angeordnet werden. Wird auch namentlich bei größeren Gemeinden die vollständige Beachtung dieser Bestimmungen, mit Rück sicht auf die vyrgeschriebene Maximalzahl, nicht immer möglich sein, so muß dies doch annähernd geschahen ülld der betreffende Kirdkenvorstand wird dann um so schleu niger zur loealstatutarischrn Feststellung nach §. 6 sich gedrungen und genöthigt fühlen. Hiernach empfiehlt die Deputation den Punkt 2 der Kammer zur Annahme in folgender Fassung: 2. aus einer Anzahl weltlicher Mitgliedes der Kirchcngcmeinde (Kirchenvorsteher), welche vyn letzterer gewählt werden. Das erste Mal wird die Zähl der selben von der Kircheninspection, unter Vernehm mung mit den zeitherigen Vertretern der Kirchengemeinde, unter Berücksichtigung der Be stimmungen §. 6 festgestellt. Es dürfen jedoch deren dann für das erste Mal nicht weniger als 4 und nicht mehr als 16 sein. Die endgiltige Feststellung der Zahl bleibt statu tarischer Bestimmung Vorbehalten (vergl. A 6). Eine Minorität (Abg. Riedel) bsänttagi, statt der Worte: „unter Vernehmung mit den zeitherigen Vertre tern der Kirchengemeinde", zu setzen: „unter Vernehmung mit den Vertretern der Politischen Gemeinde", ebenso beantragt dieselbe Minorität noch einen Zusatz folgenden Inhalts: In Parochien, welche aus einer Stadtgemeinde und cingepfarrten Landgemeinden zusammengesetzt! stütz, wird das Zahlenverhältniß der Mitglieder Von Stad! und Land nach Maßgabe der Bevölkerung und der Beitragspflicht statutarisch festgcstellt. Die Majorität ist sachlich mit diesem Anträge ein- verstand en s hält aber dell von ihr vorgeschlagenen all gemeinen Zusatz für richtiger. Der ganze zweite Absatz des Paragraphen- erledigt sich, wenn vorstehende Vorschläge zu 1 und 2 angenom men werden. Mit allen von der Majorität vvrgeschlagenen Ab änderungen haben sich die Herren Commissare einver standen erklärt. Bei diesem Paragraphen kam noch zur Sprache, ob auch Superintendenten als« Pfarrer Mitglieder des Kir- chenvopstands, mit flkücksicht auf denkbare Collisionen als Mitglieder der Kircheninspection, sein sollten und könn-
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