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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Referent Präsident Habrrkorn: Was zunächst den Antrag des Abg. Walther anbelangt, die Worte: „unter Veruchmung" zu vertauschen mit denen: „im Einverstäud- nitz", so wird die Deputation großen Widerspruch dieser Aenderung nicht entgegensetzen; denn sie hat mit ihrem Ausdruck dasselbe gemeint; also stellen wir es ganz dem Ermessen der Kammer anheim, ob sie diese Worte: „unter Vernehmung" vertauschen will mit: „im Ein verständnis;". Was nun aber den mehr angefochtenen Punkt aubelangt, ob die zeitherigcn Vertreter derKirchen- gcmeinde gehört werden sollen, oder die Vertreter der poli tischen Gemeinde, so hat man die Tragweite dieser Be stimmung überschätzt. Es handelt sich nämlich in der Wahrheit nur um ein unwesentliches Recht, welches den derzeitigen Vertretern der Kirche noch eingeräumt werden soll; man will sie, ich möchte sagen, damit zu Grabe lgstten, daß sie doch wenigstens die Zahl der anfangs in Heu Kirchcnvorstand aufzunchmcndcn Mitglieder bestimmen sMen. Sowie der Kirchcnvorstand bestellt ist, hat derselbe e,H in dpr Hand, das Localstatut zu bcrathen, und stellt Hann definitiv die Zahl seiner Mitglieder fest. Es handelt sich glso hier von einer rein präpaxatorfschen Maßregel, welche nur so lange gilt, bis der Kirchcnvorstand cppsti- tuirt ist. Es kommt gerade darauf nicht so viel an und es ist ein so bedeutendes Gewicht darauf nicht zu legen. Was nun den Antrag des Herrn Separatvotanten an- helangt in Bezug auf die Bestimmung, daß sofort in diesem Paragraphen ausgenommen werden soll, daß die Vertheilung der Zahlenverhältnisse stattfindcn solle nach Maßgabe der Bevölkerung und der Bcitragspflicht, so sicht schon im Bericht, daß diese Bestimmung an sich ganz richtig sei und wir auch recht gern ohne Weiteres dieselbe angenommen haben würden, wäre sie nur bei höchstens 16 und mindestens 4 Mitgliedern durchführbar. Das ist aber nicht möglich; denn cs wird in größeren Parochien vorkommen, daß man später bei definitiver Feststellung vielleicht 32 Mitglieder in den Kirchcnvorstand zu wählen hat, bei welchen das Vcrhältniß richtig anzuwenden ist, bei 16 oder 4 wird dies aber nicht möglich sein; deshalb balten wir es für vorzüglicher, daß man zwar auch bei 4 und 16 Mitgliedern möglichst auf den Maßstab der! Bevölkerung und die Bcitragspflicht Rücksicht nehmen soll, nicht aber dies hier schon definitiv vorschreiben kann. Erst wenn wir zu dem §. 6 kommen, woselbst über die defini tive Feststellung des Kirchenvorstandes die Rede ist, wird solche definitive Bestimmung getroffen werden können. Ich kann daher in dieser Richtung den Vorschlag der Ma jorität zur Berücksichtigung empfehlen. Ich will nur noch hinzufügen, daß nach der erfolgten Abstimmung zu K.3,1 der ganze letzte zweite Absatz, oder nennen Sie ihn dritten Absatz, fu Wegfall gekommen ist. ViccppästdMt Dcchmichen: Pie Hepptatiorr s.<Wgt also vor, daß der zweite und dxitte Satz in, Wegfall kommt und dafür der Antrag, wie er Seite 330 und 331 im Bericht zu ersehen ist, treten soll. Derselbe lautet nach Vorschlag der Deputationsmajorität: 2. aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchcngcmcinde (Kirchenvorstcher), welche von letzterer gewählt werden. Das erste Mal wird die Zahl der selben von der Kircheninfpeetion, unter Verneh mung mit den zeitherigcn Vertretern der Kirchengemeinde, unter Berücksichtigung der Be stimmungen §. 6 festgcstcllt. Es dürfen jedoch deren dann für das erste Mal nicht weniger, als 4, und nicht mehr, als 16 sein. Die cndgiltige Feststellung der Zahl bleibt statu tarischer Bestimmung Vorbehalten (vergl. K. 6). Die Minorität — der Abg. Riedel — will, daß aus dieser neuen Fassung die Worte: „unter Vernehmung der zeit- herigen Vertreter der Kirchengemeinde" vertauscht werden mit: „unter Vernehmung mit den Vertretern der poli tischen Gemeinde". Schlüßlich hat er aber in Bezug auf die Worte: „unter Vernehmung" sich dem Anträge des Abg. Heinrich angeschlossen und wünscht, daß an deren Stelle nunmehr gesagt wird: „im Einverständniß mit den Vertretern der politischen Gemeinde". Es wird sonach die Abstimmung über den von der Deputation in ihrer Gesgmmtheit gemachten Porschlag zu,erst ztz erfolgen haben unter Weglastung der soeben angeführten Worte und dgnn die Fragstellung auf die von der Majorität be antragten Worte. Sollten diese abgelehnt werden, dann werde ich die Frage auf den Vorschlag des Abg. Riedel stellen, und schlüßlich ist der Zusatz des Abg. Riedel noch zur Abstimmung zu bringen. (Abg. Riedel bittet ums Wort.) Abg. Riedel: Ich glaube, über meinen Antrag mutz zuerst abgestinput werden, weil er sich am wcitestcü von der Vorlage entfernt, und dann kann, wenn mein Antrag abgelehnt oder angenommen wird, ohne denselben oder mit demselben gleich über den ganzen Antrag der Majori tät abgestimmt werden. Viceprästdcnt Oehmichen: Es wird Dem Nichts entgcgenstehen. Ich habe geglaubt, der Vorschlag der Majorität würde zuerst zur Abstimmung zu bringen sein; allein es ist wohl richtiger und ich werde sonach dem Wunsche des Abg. Riedel Nachkommen. Die Deputation schlägt also vor: 2. aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchengemeinde (Kirchenvorsteher), welche von letzterer gewählt werden. Das erste Mal wird die Zahl derselben von her Kircheninspectio.n^ unser Vernehmung niit den zeitherigen Vertre tern der Kirchengemeinde, unter Berücksich tigung der Bestimmungen H. 6 festgestellt. Es dürfen jedoch deren daun für das erste Mal nicht weniger, als 4, und nicht mehr- als 16, seifl, Dse endgMge Feststellung der ZM blecht statutarischer Bestimmung vorbehalten (vergl. 6).
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