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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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dalordnung für die evangelisch-lutherische Kirch e des Königreichs Sachsen u. s. w. betref fend*). Den Herrn Vicepräsidenten ersuche ich, meine Stelle einzunehmen. Referent Präsident Haberkorn: Wir beginnen mit 5. Theilnahme des Kirchenpawons an den Geschäften des Kirchenvorstands. Der Kirchenpatron kann von der Verwaltung des Kirchenvvrstands jederzeit Kenntniß nehmen und hat, wenn er 'der evangelisch - lutherischen Confession zugethan und seine Angelegenheiten selbstständig zu verwalten befähigt ist, Sitz und Stimme im Kirchenvorstande. Er hat dieses Sitz- und Stimmrecht persönlich auszuüben, doch können, unter den obigen Voraussetzungen, Ehe männer für ihre Ehefrauen und Vormünder für ihre^ Pflegebefohlenen eintreten. Auch ist der Kirchenpatron zu den Versammlungen des Kirchenvorstands nur dann einzuladen, wenn er innerhalb Landes wohnt. Gestattet die Dringlichkeit einer zu verhandelnden Angelegenheit nicht, den außerhalb der Parochie sich auf haltenden Kirchenpatron zu der Versammlung einzuladen, oder ist derselbe abgehalten, der Versammlung beizuwoh- nen, so ist demselben sofort und längstens binnen 3 Tagen auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls über die stattgefundene Verhandlung zuzusenden. Es geführt ihm der Ehrenvvrsitz, während dem Pfarrer die Leitung der Verhandlungen und dasDrrso türlnra uotornrn verbleibt. Stadträthe und andere Corporativnen, denen ein Patronatrecht zusteht, können durch eines ihrer Mitglie der, mit gleichem Ehrenrechte, Sitz und Stimme im Kirchenvorstande führen. Bei der Erklärung des Kirchenvorstands über einen von dem Patron designirten Geistlichen hat der Patron leine Stimme. Findet der Kirchenpatron einen Beschluß des Kir chenvorstands bedenklich, so kann er 'die Ausführung desselben suspendiren, hat jedoch «solchenfalls «ohne Ver zug seine Bedenken der Kircheninspection zur Entschei dung, beziehentlich weiteren Berichterstattung an die Confistorialbehörde vorzutragen. Die Motiven sagen: Zu §. 5. Mit Rücksicht auf die in der dermaligen Verfassung begründeten Befugnisse der Kirchenpatrone sind zwar als Voraussetzung ihrer Theilnahmeberechtigung an den Geschäften des Kirchenvorstands nicht die zur Wählbar keit erforderlichen Eigenschaften erheischt worden, doch müßte nach den allgemein giltigen Rechtsgrundsätzen neben Iver CoNfessionsangehörigkeit auch noch die Fähigkeit bei ihnen vorausgesetzt werden, ihre Angelegenheiten selb ständig zu verwalten.' Unter Festhaltung dieser Voraus setzungen erschien es aber ebenso billig, als unbedenklich, eine Vertretung der nach Geschlecht und Alter an der *) Beryl. L.M. II. K. S. 8S5 flgg-, 897 flgg. persönlichen Ausübung ihres Sitz- und Stimmrechtes Behinderten nachzulassen. Der Bericht sagt: Zu §. 5. Der Kirchenpatron bildet jetzt schon in Sachsen einen wesentlichen Factor des unteren Kirchenregiments, seine gänzliche Beseitigung im Kirchenvorstande würde daher nicht gerechtfertigt sein und das Zustandekommen des ganzen Gesetzes gefährden. Der Kirchenpatron soll nun nach Absatz 1 dieses Paragraphen von der Verwaltung des Kirchenvorstandes jederzeit Kenntniß nehmen können; solche Kenntnißnahme steht, womit die königl. Cvmmissare einverstanden waren, auch denjenigen Patronen zu, welche der evangelisch-lu therischen Kirche nicht angehören, was um so gerechter ist, als sie gerade bei Vermögensrechten der Kirche und bei zu erhebenden Anlagen ein wesentliches Interesse daran haben, daß die Verwaltung des Kirchenvorstandes ein gewissenhafte, sorgfältige und Niemanden prägravi- rende ist. Können auch der evangelisch-lutherischen Confessio» nicht angehörige, doch der christlichen Religion zugethane Patrone das Patronatrecht, jedoch nur unter den durch die Confessionsverschiedenheit bedingten gesetzlichen Be schränkungen, ansüben, so steht'denselben doch ein Ein mischen und eine Kenntnißnahme von der Verwaltung des Kirchenvorstandes nur insoweit zu, als nicht innere Angelegenheiten der 'Kirche in Frage kommen. Kein Patron hat aber das Recht, den KirchenvorstaNd vor sich zu fordern und durch ihn Auskunft zu verlangen; es bleibt ihm vielmehr nur Vorbehalten, sich auf andere Weise durch Einsehen der Beschlüsse, Rechnungen rc. die nöthige Kenntniß zu verschaffen. Nach dem weiteren Inhalt des ersten Absatzes die ses Paragraphen soll derjenige Patron Sitz und Stimme im Kirchenvorstande haben, welcher „seine Angelegenhei ten selbständig zu verwalten befähigt ist". Hiermit ist die Deputation nicht Einverstanden; Mit glied des Kirchenvorstandes kann nur Derjenige sein, welcher die sonst zur Wählbarkeit für den Kirchenvor stand erforderlichen Eigenschaften besitzt, und kann hier von auch der Patron, beziehentlich der Ehemann der Patronin und der Vormund, keine Ausnahme machen. Deshalb schlägt die Deputation, im Einverständnitz mit den königl. Commissaren, vor, die Worte: „und seine Angelegeheiten selbständig zu verwalten befähigt ist," Wegfällen zu lassen und dafür «zu fetzen: „und die zur Wählbarkeit für den «Kirchenvorstand erforderlichen Eigenschaften besitzt," Gegen Absatz 2 hat die Majorität-der Deputation Nichts einzuwenden. Nach Absatz 3 des Paragraphen.gebührt dem Pa trone der Ehrenvorsitz. Da der Sitz im Kirchenvor stande nur denjenigen Patronen zusteht, welche der evan gelisch-lutherischen Kirche «angehören, so kann auch der Ehrenvorsitz nur solchen Patronen zukommen, welche der evangelisch-lutherischen Confessivn angehören, anderen Patronen nicht, welche Auffassung auch die königl.! Com- missare als Zutreffend bezeichneten.
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