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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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mcn. Es ist aber nächstdem auch ein Unterschied zu machen zwischen den Bestimmungen, welche das Gesetz enthält, und denjenigen Bestimmungen, welche etwa in den Instruc tionen für die Commissare und dergleichen noch getroffen werden, indem für blosc Ordnungswidrigkeiten, die sich nicht in die Kategorien der Gesetzesvergehen einreihen lassen, möglicherweise mildere Strafen thunlich sein wer den. Das wird sich aber bei der speciellen Bearbeitung der Sache finden. Dagegen ist es für die Regierung, aller dings von Werth, daß diejenigen Vergehen, auf welche sich das Gesetz bezieht und welche die schwersten sind, die nur vorkommen können, mit harten Strafen bedroht bleiben. Die 9 nnd 10 enthalten eben nur ganz schwere und solche Vergehen, gegen welche, wenn die polizeilichen Maß regeln nicht ganz illusorisch werden sollen, mit dem größ ten Nachdruck verfahren werden muß. Aus diesem Grunde glaube ich, datz man wohl von §. 14b abgehew kann. Kammerherr Edler v on derPlanitz: Meine Herren! Wenn derZusahparagraphulchtultgenömmen wird, '.so würde z.B. auf Grund von.§. 4 auch Denjenigen Gefangn iß strafe treffen, der. hie Anzeige beim Gericht unterläßt, daß irgend wo anders bei einem Dritten die Rinderpest ausgebrochcn ist. Ich bekenne, daß ich darin eine ungeheure Rigorosität finden würde, und muß darum dringend bitten, daß §. 14jb angenommen wird. Geh. Rath von König: Meine Herren! Ich'muß hier im Gegensatz zu dem Herrn Vorredner und im Gegen sätze zur Deputation Mich dahin erklären, daß man §. 14 b nicht annimmt und daß Man eine Geldstrafe in diesem Falle nicht zuläßt, besonders mit Rücksicht auf die Be stimmung in §. 9 b. Die Gefahr liegt sehr nahe, daß ein Besitzer von Vieh, der Krankheitssymptome an demselben be merkt, schon mit Rücksicht anf den Affectionswerth, den er seinem Eigenthume beilegt, eine Anzeige unterläßt und die Nachbarn, ja vielleicht den ganzen Bezirk gefährdet. Die Aussicht, bei dieser Unterlassung mit einer blosen Geld strafe wegzukommen, ist kein genügender Antrieb, die An zeige zu erstatten; es erscheint mir also im allgemeinen Interesse geboten, daß in solchen Fällen Gefängnißstrase eintritt und daß die Hoffnung, mit einer blosen Geldstrafe wcgzukommen, wegfällt. Die Bemerkungen des Herrn Vorredners möchte ich nicht für begründet erachten; denn es heißt im H. 9b ausdrücklich, daß Derjenige mit min destens 1 Monat Gefängniß bestraft werden soll, welcher nicht sofort, „nachdem er vorn Ausbruche der Rinderpest unter dem ihm gehörigen Hornvieh oder von den dieser Seuche verdächtigen Krankheitserscheinungen an seinem Hornvieh Kenntniß erlangt hat, der Ortspolizeibehörde Anzeige erstattet. " — Demnach würde in diese Strafe nur Derjenige verfallen, der Krankheitssymptome am eigenen Vieh bemerkt hat. Die Bestimmung in §. 9 b ver mag ich nicht anders zu verstehen. Kammerherr Edler von der Planitz: Zur Wider legung muß ich den geehrten Herrn Vorredner auf §.4 ver weisen, wo gesagt ist, daß die Verpflichtung zur Anzeige Jeden trifft, der zuverlässige Kunde erlangt hat vom Aus bruch der Krankheit bei einem Dritten. Profcfforvr. Heinze: Ich bin zwar überzeugt von der Erfolglosigkeit Dessen, was ich zu sagen gedenke; aber ich glaube doch meinem juristischen Gewissen die kurze Bemerkung schuldig zu sein, daß man nach meinem Dafürhalten durch Ablehnung von §. 14 b sich in diame tralen Widerspruch mit dem Strafgesetzbuche versetzen würde und zwar nicht blos mit einer einzelnen Bestim mung, sondern mit einer ganzen Reihe von Bestimmun gen. Mit dem Grundsätze nämlich, der durch das ganze Strafgesetzbuch geht: daß bei allen Vergehen, die nicht auf eine niedrige Gesinnung schließen lassen rc., also alle, die mit den jetzt behandelten Polizeivergehen überhaupt in Parallele gezogen werden können, bis zu einem Höhen maße von sechs Wochen, beziehentlich von drei Monaten Gefängniß neben der Gefängnißstrase alternirend Geld strafe eintreten kann. Wegen Körperverletzung, z. B. ab sichtlicher Verletzung eines Menschen, alternirt bis zu drei Monaten Gefängniß die Geldstrafe, oder, um den gegen wärtig nächstliegenden Fall zu eitiren: bei fahrlässiger Verbreitung einer Viehseuche, wenn also der schlimmste Erfolg, den diese Polizeicontravcntioncn nur haben können, wirklich eingetreten ist, darf der Richter eine Gefängnißstrase bis zu sechs Wochen, wenn er es an gemessen findet, eine Geldstrafe substituiren. Das ist der allgemeine Grundsatz im Strafgesetzbuche. Wie man bei blosen Polizeivergehen darüber Hinwegkommen kann, das cinzuseheN, ist mir sehr schwer. Es ist vorhin von süddeutschen Gesetzgebungen die Rede gewesen; ich konnte darüber keine Auskunft geben; aber soweit meine Kenntniß der preußischen Gesetzgebung reicht — und bekanntlich hat die preußische Gesetzgebung die Vorkehrungen gegen die Rinderpest seit Jahren und mit großem Erfolge in die Hand genommen — ist das Strafmaximum für alle Fälle der hier fraglichen Polizei vergehen ein Jahr Gefängniß und das Strafminimum in allen Fällen ein Tag Gefängniß. Kammerherr vonErdmannsdorsf: Meine Herren! Nach dem Laufe, den die Debatte genommen hat, muß ich mich recht dringend für die Ablehnung dieses Paragraphen verwenden. Das Beispiel, das der Herr Kammerherr von der Planitz anführte, hat mich hierin befestigt. Denken wir uns die Sache practisch! Was ist die Hauvtschwierig- keit in der Regel, wenn eine Epidemie ausbricht? Zu con- statiren, daß sie da ist. Sehr häufig finden Sie, daß der Besitzer Veranlassung hat, sie zu verschweigen. Die guten Freunde wollen auch nicht mit der Sprache heraus. Nehmen 183»
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