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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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— Einstimmig. — Ist die Staatsregierung damit auch einverstanden? (Herr Staatsminister Or. Schneider bejaht dies.) Ein Bedenken waltet sonach nicht ob, wir werden also damit beginnen können. Ich ersuche den Herrn Referenten, den Bericht zu erstatten. Referent Geh. Rath von König: Der Bericht der dritten Deputation lautet folgendermaßen: Vom Abg. Riedel ist bei der Zweiten Kammer der Antrag eingebracht worden: „Dieselbe wolle sich bei der hoben Staatsrcgierung dabin verwenden, den Vertretern des Landes einen Ge setzentwurf vorzulegctt, in welchem die Bestimmung ge troffen wird, daß Arbeitern und Dienstboten bei Hilfs vollstreckungen nicht mehr, als ein Drittheil ihres Lohnes inhibirt werden darf, und dieselben in dieser Beziehung den Civilbeamten und Staatsdienern gegenüber nicht schlechter gestellt werden." Zur Motivirung hat der Herr Antragsteller sich darauf bezogen, daß die Jnhibirung des vollen Dienst oder Arbeitslohnes im Wege der Hilfsvollstrcckung nicht nur für die Betheiligten und deren Familien oft in eine übertriebene Härte aüsarte, sondern auch den Gläubigern selbst nachtheilig werde, indem dergleichen Arbeiter oder Dienstboten häufig von den Arbeitgebern und Dienstherr schäften entlassen würden, um den mit der Beschlagnahme des Dienst- oder Arbeitslohnes verbundenen Unannehm lichkeiten zu entgehen und auf diese Weise dem Forderungs berechtigten das einzige noch vorhandene Hilfsobject ent zogen werde. Es sei aber eine gesetzliche Abhilfe hier üm so mehr am Platze, als bereits durch Specialgesetze und besondere Bestimmungen, z. B. das Gesetz vom 7. März 1^35, die Verhältnisse der Civilstaatsdicner betreffend, §§. 12, 35 und 43, das Mandat vom 18. Juni 1823, das Gesetz vom 17. December 1837 und §.68 des Ge setzes vom 28. Februar 1838, das Verfahren bei Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen betreffend, gewissen Klassen, den Beamten, Militärpcrsvnen, den fiscalischen Berg- und Hütteuleuten ähnliche Begünstigungen zugc- standen wären. Sind nun auch bei den Genannten iusgesammt mehr oder weniger Rücksichten auf den öffentlichen Dienst hin sichtlich der in Betreff ihrer Dienstbezüge getroffenen Aus nahmebestimmungen maßgebend gewesen, so läßt sich doch nicht verkennen, daß auch in Betreff der in dem Anträge bezeichneten Personen erhebliche Gründe dafür sprechen, nicht mit einem Male ihr gesammtes Dienst- oder Arbeits lohn zu Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger in Beschlag zu nehmen und dadurch ihnen selbst, beziehent lich ihren Familien, alle und jede Subsistenzmittel zu entziehen. ' Die chtitte Deputation der Zweiten Kammer hat die sen Gründen in ihrem unter dem 27. vorigen Monats erstatteten Gerichte, auf welchen im Wesentlichen Bezug genommen wird, eine sehr eingehende Beachtung gewidmet und die Staatsregierung selbst inmitten der gedachten Deputation durch einen königl. Commissär Lrklärt, daß sie in Anerkennung'der "Rächtheile, welche die ünbeschtaNkte Beschlagnahme der Ärbetts- und Dirnstlöhne für sämmt- liche Betheiligte mit sich führe, da fern ein dem Anträge des Abg'. Riedel entsprechender Antrag an sie gebracht werde, dem letzteren principiell keineswegs entgegen treten werde; daß sich aber die Staatsregierung außer Stande befinde, die Zusicherung einer besonderen, diesen Gegen stand betreffenden Gesetzvorlage zu ertheilcn, weil derselbe im Zusammenhänge mit der zu erwartenden allgemeinen deutschen Civilproceßordnung stehe und bei der Berathung derselben gleichfalls mit zur Verhandlung werde gezogen werden. Infolge dieser Erklärung hat nun auch die jenseitige Deputation den Antrag insoweit, als derselbe auf unmit telbare Vorlegung eines besonderen Gesetzentwurfs an die Ständeversammlung gerichtet ist, nicht befürwortet, im klebrigen aber gedachten Antrag der Staatsregierung zu, weiterer Erwägung und zur Kenntnißnahme für den an der Berathung einer allgemeinen Civilproceßordnung theilnehmenden königl. sächsischen Commissar empfohlen. Die Zweite Kammer hat in ihrer Sitzung vom 31. Ja nuar dieses Jahres die den Anträgen ihrer Deputation entsprechenden Beschlüsse gefaßt. Die diesseitige dritte Deputation räth der Kammer an, diesen Beschlüssen beizutreten. Sie ist der Ansicht, daß in dem Riedcl'schen An träge wirklich ein sehr beachtenswerthes Moment ent halten sei. Außer den im Berichte der Zweiten Kammer auf genommenen Gründen spricht dafür noch der Umstand, daß der sächsische, einer Zwischendcputation in Wen Jahren 1865 und 1866 vorgelcgte Entwurf einer Pro- ceßordnung — in dem Abschnitte über die Hilfsvoll streckung — eine hierauf bezügliche Bestimmung enthielt, nämlich im §. 1108 des damaligen Entwurfs: „Dienstlohn und andere Dienstbezüge der Dienst boten, das Arbeitslohn der Gewerbsgehilfen und der Hand arbeiter, insbesondere auch bei dem Bergbau und dem Hüttenwesen und Gehalte der in einem Privatdienste sichenden Personen sind der Beschlagnahme nur in soweit unterworfen, als sie nach Ermessen des Rich ters nicht zu dem eigenen Unterhalte dieser Personen und dem Unterhalte derjenigen Familienglieder, zu deren Unterhaltung sie gesetzlich verpflichtet sind, ge braucht werden." Hier ist nun zwar nicht, wie der Abg. Riedel will, die Inhibition des Lohnes gerade nur auf ein Drittheil beschränkt; es soll vielmehr das jedesmalige dringende Bedürsniß des Schuldners oder seiner Familie berück sichtigt werden. Es darf hier wohl nach dem gegenwärtigen Stande der Sache von einem nähern Eingehen guf die Frage zur Zeit abgesehen werden, welche dieser beiden Moda litäten der Abhilfe den Vorzug verdiene; jedenfalls legt aber auch der gedachte Paragraph des Entwurf Zeug- niß dafür ab, daß der Kern des Niedel'schen Antrags ein richtiger und beachtenswerther sei. Es besteht auch bereits, wie in dem Berichte der Zweiten Kammer gleichfalls erwähnt wird oder es bestand wenigstens bei vielen Untergerichten eine des gesetzlichen Grundes aller dings entbehrende Praxis, wornach die betreffende Vor schrift des Staatsdienergesetzes! auf die hier in Rede stehenden Personen analvg angewenvet wurde. Es ist überdies bei der' Berathung in der Zweiten 201*
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