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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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Zweiten Kammer etwas zu weit zu gehen schienen, als darnach auch Dienstboten und solche Gcwerbsgehilfen, die bei ihren Arbeitsgebern und Meistern in Wohnung und Kost sind, ebenfalls als selbständige Einwohner betrachtet werden und mit zur Armenkasse beigezogen werden soll ten. Man hat nun in der Vereinigungsdeputation ver schiedene Vorschläge in dieser Hinsicht zu machen versucht, um die allerdings etwas harte Bestimmung, welche in dem Vorschläge der Zweiten Kammer liegt, zu mildern und ab zuschwächen. Indessen gegen alle diese Vorschläge entstan den wiederum mehrfache Bedenken und die Deputation glaubte schlüßlich, den Wünschen der jenseitigen Kammer nachgeben zu dürfen, nachdem 6 selbst eine andere Fas sung erhalten und man sich darüber vereinigt hatte, daß die Bestimmung des §. 2b auch auf die Fälle des 8. 7 ausdrücklich mit erstreckt werde, wonach auch bei zusam mengesetzten Heimathsbezirken es den einzelnen Ortschaften freigestellt wird, die auf sie fallende Quote nach ihrem Ermessen und ihrem Gutdünken unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse aufzubringen, also selbständig einen pas senden Maßstab zu beschließen und einzuführen. Aus den Gründen, die ich entwickelt habe, infolge des Zusammen hangs, in welchem §. 2b mit tz. 6 steht, muß ich mir auch gleich sofort erlauben, auf tz. 6 mit überzugehen. Der §. 6 wird künftig nach der Zusammenstellung lauten: „Kommt auf dem in §. b gedachten Wege eine andere Vereinigung nicht zu Stande, so ist der Beitrag der einzelnen politischen Bestandtheile des Bezirks zu dem durch die ordentlichen Einnahmen der Armenkasse nicht gedeckten jährlichen Bedarfe der letzteren zur einen Hälfte auf die Steuereinheiten, welche auf dem zum Heimathsbezirke' gehörigen Grundbesitze haften, zur anderen Hälfte auf die Kopfzahl sämmtlicher im Armen versorgungsbezirke aufhältlichen Personen, welche eine directe Staatssteuer entrichten, ausznwerfen." Der Entwurf der Regierung, wie sie ihn ursprünglich vor gelegt hat, hatte Nichts an den Bestimmungen der Armen ordnung über die Beitragspflicht geändert, die diesseitige Kammer war demselben beigetreten; die Armenordnung setzt Alles auf den Begriff der Selbständigkeit. Bis jetzt war aber überhaupt eine Bestimmung nicht vorhanden, wonach in zusammengesetzten Heimathsbezirken, worauf sich §. 6 bezieht, die Quoten für die einzelnen Orte aus geworfen werden können. Es schien allerdings nun die Aufstellung einer festeren Norm für diesen Fall nöthig; denn künftig wird der Fall allerdings wohl öfter eintreten, daß nach den Bestimmungen der U. 3 und 5 des Entwurfes auf das gesetzlich eventuell vorgcschriebcnc Maß zurück gegriffen werden muß, besonders wenn Streitigkeiten ent stehen darüber, nach welchem Maßstabe die Quoten für die einzelnen Theile ausgeworfen werden müssen. Jnso- sern empfiehlst sich, nun der Vorschlag, den die Zweite Kam mer gemacht hatte, daß dafür als Norm angenommen werde, soweit die Quoten nach der Kopfzahl überhaupt i auszuwcrfen sind, daß die Beitragspflicht nach der Ver pflichtung zu Entrichtung directer Staatssteuern bemessen werde. Es gewährt dies für die Berechnung allerdings einen festen Anhalt und diese Bestimniung wird übrigens gegenwärtig dadurch gemildert, daß bei Ken einzelnen Orten die Quoten nach §. 7 des Gesetzentwurfs, eventuell nach §. 2 b, wie er vorhin genehmigt worden ist, umgelegt wer den sollen, wonach denOrtsarmcnverwaltungen überlassen bleibt, die einzelnen Quoten jedes Ortes umznlegen, wie es ihnen passend scheint. Infolge dessen hat die Deputa tion ihr früheres Bedenken gegen §. 6 fallen lassen, na mentlich nachdem derselbe eine selbständigere und bestimm tere Fassung erhalten, als er früher hatte, und Ihre De putation glaubte deshalb sich mit der jenseitigen Deputa tion, wie geschehen, vereinigen zu können. Die jenseitige Kammer ist dem Vorschläge ihrer Deputation beigetreten und die diesseitige Deputation schlägt Dasselbe vor. Präsident von Friesen: Wünscht Jemand bei §. 2b das Wort zu nehmen inVerbindung mit §.6? — Es mel det sich Niemand. Ich habe zu erwähnen, daß der §.2 wohl ebenfalls zur Abstimmung wird gebracht werden müssen; in der Zweiten Kammer ist darüber abgestimmt worden und hat in der Fassung einige Veränderungen erfahren. Referent Kammerherr von Zeh men: Ich muß dar auf bemerken, daß der §. 2 keine Veränderung in der Fas sung erlitten hat und ganz so übergetragcn worden ist in die Zusammenstellung, wie er bereits von beiden Kammern beschlossen worden ist. Deshalb haben, wir nicht geglaubt, im Vereinigungsverfahren auf ihn wieder zurückkommen zu sollen, und ist er nur der Uebersichtlichkeit wegen mit ausgenommen worden. Präsident von Friesen: Der §.2 ist also in der Zu sammenstellung so ausgenommen worden, wie er in den beiden Kammern bereits angenommen worden ist. Es be darf daher einer Abstimmung über tz. 2 nicht und wird nun eine Abstimmung über §. 2 b in Verbindung mit §. 6 zu erfolgen haben und frage ich die Kammer: „ob sie tz. 2b nach der Fassung in der Zusam menstellung annehmen wolle?" Gegen 1 Stimme. Sodann §. 6. Die Fassung befindet sich auf Seite 2 der Zusammenstellung und frage ich die Kammer: „ ob sie §.6 in dieser Fassung annehmen wolle?" Gegen 1 Stimme. Referent Kammerherr vonZehmen: Der nächste und letzte Differcnzpunkt betrifft §. 5 des Gesetzentwurfs. Die diesseitige Kammer hat diesen Paragraphen nach dem Gesetzentwurf angenommen; die Zweite Kammer hatte aber einen Zusatz zu demselben beschlossen, welcher lautete:
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