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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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Ein,Gehör des«. Herrn Petenten hat nun allerdings vor den hier in Betracht kommenden, die beschwerliche Aeberweisung speeieller einleitenden Verordnungen des königl. Cultusmmisteriums und der königl.; Krcisdirection zu Leipzig vom, Jahre 1854 und 1855. nicht stattgefundeu. Indessen wird man es doch freilich: kaum für un gerechtfertigt halten können, wenn man dabei feiten dieser Consistorialbehörden — die Richtigkeit der Ansicht für jetzt »noch ganz dahingestellt—doch wenigstens über haupt der Meinung war, daß es sich bei ihren betreffen den Verfügungen nur noch um die Ausführung eines Projects, zu welchem bereits die Zustimmung des Herrn Petenten als Collators vorlag, nämlich um die Realist rung des von UM- genehmigten Trennungsrecesfes vom Jahre 1853 handle, Bei dieser. Anschauung wird man aber wohl zugeben müssen, daß die Consistorialbehörden ein anderweites be sonderes Gehör des Herrn Petenten mit Recht für ent behrlich und dessen verfassungsmäßige Stellung als Patron bereits hinlänglich berücksichtigt erachten konnten. Es möchte ihnen daher, sobald und da man für jetzt wenigstens so viel zuzugeben haben wird, daß jene Auf fassung recht wohl möglich war, nach dem Dafürhalten der Deputation in der That kein begründeter Vorwurf daraus gemacht werden können, daß sie den Herrn Be schwerdeführer nicht noch besonders gehört haben. Die Deputation kann das aber sogar ganz dahin ge stellt sein lassen. Denn selbst wenn der Herr Petent noch besonders zu hö ren gewesen sein sollte, so hat" doch eine, dieser Eventuali tät allerdings' entsprechende Auffassung der Sache bereits im Jahre 1Z58 innerhalb der Ständeversammlung so leb haften Ausdruck gefunden, feiten der königl. Staatsregie rung aber bei der nämlichen Gelegenheit so bestimmte und selbstverständlich glaubwürdige Gegenversicherungen, eine Verletzung der Patronatsrechte jedenfalls nicht be absichtigt zu haben, hervorgerufen, daß der Gegenstand auch in diesem Falle, zumal nachdem inmittelst mehr als zehn Jahre verstossen sind, der Deputation wohl an- gethan-erscheinen» möchte, es nunmehr hierbei bewenden zu lassen. -Dieselbe sieht sich somit zunächst zu 1 , — in foirmxlter« Beziehung-,— außer.Stande, die Beschwerde des Herrn Petenten vom Iahte 1858 für begründet anzuerkcnnen. Zu 2. Die materielle Beurtheilung der letzteren muß der Natur der Sache nach ganz wesentlich von Beantwor tung der Frage abhangen: a) ob diejenigen dem Kirchschullehrer — Kirchner — in Nerchau aus der Parochie E'anne- witz gezahlten Gefälle, wofür dem Schullehn zu Cannewitz das öfter gedachte Ablösungskapi tal überwiesen, worden ist, die Eigenschaft eines Aeqnivalents für Besorgung des- Kir- chendiensies in Caunewitz. gehabt habest oder nicht, Es ist daher vor Allem zu untersuchen, ob. sie überhaupt Kirchnergebühren waren. Die in Frage kommenden Prästationen bestanden » ursprünglich in Geldentrichtungen, Naturalleistungen und Ackerdiensten, — die Geldleistungen in Opfergeldern« und gewissen Abgaben von jeder Feuerstätte, den so genannten Häuslergroschen, — die übrigens unter den » Parochianen vertheilten Naturallieferungen in Broden, Eiern, Korn- und Hafergarben und Hafer in Körnern,«. — die Ackerdienste in der Bestellung der Felder durchs die Gutsbesitzer nach einer jährlichen Reihenfolge. Geht man auf den allgemeinen kirchenrechtlichen» Character dieser Leistungen zurück, so werden zunächst» die Opfergelder und Häuslergroschen durch die General-!» artikel 23 und 24 vom 1. Januar 1580 (6oä. oit. S. 41) ausdrücklich nur als Bezüge der Kirchendiener ge-, nannt. Ebenso werden die herkömmlichen Brod- und Eier lieferungen in dem 40. Generalartikel vom 1. Januar 1580, als Gebührnisse des Kirchners (Küsters, Glöckners, vustvs) bezeichnet. Nicht minder sprechen z. B. die Synodaldecrete vyry 6. August 1624 und vom 1b. September 1673 in §. 68, resp. 59 (Ooä. eit. S. 65, 103) von den Garbenlieferungen als'dem Pfarrer oder Kirch ner zukommend. Der Haferschutt stellt sich als' Getreidezins oder Zinsgetreide im Sinne, der Generalartikel von 1580 unter 21, sowie §. 67, resp. §. 58 der vorgenannten beiden Sh?, nodaldecrete dar, wonach allenthalben diese Körnerliefe rung dem oustos,. Kirchner, zu geschehen hat. Die Ackerdienste endlich werden im 27. Generali artikel von 1580, §. 78, resp. §. 69 der beregten beiden» Decrete in der Weise erwähnt, daß daselbst wiederum nur von Beschickung der Felder des oustoL durch, die, eingepfarrten „Bauren, Pferdner" die Rede ist. Dürften diese, auch durch die spätere Gesetzgebung nicht abgeänderten Bestimmungen wohl genügen, um den Beleg zu liefern, daß unser geschriebenes Kirchenrecht die ckn Frage kommenden Bezüge nur als Gebühren des Kirche ners kennt und nennt, so kommt hierzu im vorliegenden Falle noch speciell hinsichtlich der Naturallieferungkst,, daß dieselben insgesammt auch in der Matrikel von 1574 als zu. dem Einkommen der custoäiu, des Kirchner dienstes, gehörig aufgeführt.werden. Daß,gleichwohl die fraglichen Bezüge nicht Kirch nergebühren wären, könnte somit höchstens etwa auf Grund ihrer Ablösung um deswillen zu behaupten ver sucht werden, weil nach §. 52 ir des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 180, von Weber olt. S. 433 unter 4) « Parochiallasten nicht ohne Weiteres ablösbar sind, M betreffenden Gefälle sich aber allerdings als Parochias-. lasten darstellen. Allein dieser Einwand dürfte sich alsbald durch den Hinweis erledigen, daß.im.-— hier nicht bestrittenen Einverständnisse der Betheiligten allerdings auch Pa'rv- chiallasten abgelöst werden können (§. 52 oist Alinea M ' Es möchte mithin in der That um so ungezwungener anzunehmen sein,- daß' die in Rede stehenden Abgaben
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