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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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delt, das würde nicht genügen; es würde nachzuweisen sein, daß er das bestimmte Papier verhandelt hat. Ans Referent Bürgermeister Hirschberg: lautet: Der Bericht diesem Grunde hat die Deputation trotz der Zweifel, die in ihrem Schvoßc austauchten, dennoch die Regierungs- Zn s- 8 Vorlage zu befürworten sich entschieden. Präsident von Friesen: Es kann nun abgestimmt werden. Ich bedaure, daß sich bei §.7 aus der Berathung eine ziemlich große Anzahl Fragen entwickelt hat; indessen ist cs besser, genau zu verfahren, als Zweifel zu ver anlassen.- Die Punkte K. 7 s, o, cl sind ohne Anfechtung geblieben; Punkt b aber giebt Veranlassung zu vier Fra gen; nämlich 1. zwischen den Worten „Indossant oder Girant" soll das Wörtchen „.oder" gestrichen und „Girant" in Parenthese gesetzt werden. Sodann 2. wird abgestimmt werden über Punkt b bis zu den Worten „ Antheil genom men hat." Drittens über die Worte: „Jngleichen von Mäklern, welche» die Papiere verhandelt haben ", mit Weg- j lassung des Wörtchens „inländisch," und zuletzt wird die ! Frage gestellt werden müssen: ob das Wort „inländisch" ! gestrichen werden soll. Ich frage also: „ob die Kammer die Sätze «., o, ä unverändert annimmt?" Einstimmig. Sodann frage ich die Kammer: „ob sic die Weglassung des Wörtchens „oder" zwischen „Indossant" und „Girant" und die Setzung des Wortes „Girant" in Parenthese nach dem Vorschläge der Deputation geneh-; migen will?" ist die Beseitigung des sogenannten Denunciantenantheils Gegenstand von Petitionen gewesen. Die Deputation hat sich indes; nicht zu entschließen vermocht, den Ansich ten der Petenten Folge zu geben, vielmehr aus den in den Motiven S. 524 und im jenseitigen Deputations berichte S. 238 entwickelten practischen Gründen nicht Anstand nehmen zu sollen geglaubt, die von der Zweiten Kammer beschlossene, dahin gehende Fassung des §. 8: „Von den auf Stempelstrafen wirklich eingehenden Geldern erhält Derjenige, welcher den strafbaren Fall entdeckt, ohne Rücksicht darauf, ob er von Amtswcgen dazu verbunden war oder nicht, ein Drittheil. Verweigert derselbe die Annahme, so fällt er an die Armenkasse desjenigen Ortes, an welchem die Be- strafnng erfolgte. Diese Bestimmung leidet auf den Stempelfiscal keine Anwendung. - Die übrigen zwei Drittheile sind in Stempelpapier oder Stempelmarkcn zu verwenden." ' der hohen Ersten Kammer um so unbedenklicher hiermit zur Annahme anhcimzugeben, als damit zugleich eilte nette Gleichstellung mit der preußischen Gesetzgebung, welche eine ähnliche Bestimmung enthält, erzielt und die Ein führung einer möglichst gleichmäßigen Stempelgesetzgebung im ganzen Norddeutschen Bunde erleichtert werden wird. Bürgermeister vr. Koch: Ich bitte die hohe Kammer, nur noch für diesen Paragraphen ihre Geduld mir zu schenken. Einstimmig. Sodann frage ich die Kammer: „ob sie den Satz i>, welcher lautet: „Diese Strafe ist voll zu entrichten von Jedem, der im Jnlandc als Aussteller, Präsen tant, Acceptant, Indossant (Girant) an dem Umlaufe der stempclpflichtigen Urkunde Antbeil genommen hat," annim mt?" Einstimmi g. Sodann mit Weglassung des Wortes „inländisch" und mit Vorbehaltung der Abstimmung darüber stelle ich die Frage: „ob die Kammer die Worte: „ingleichen von Mäklern, welche solche Papiere verhandelt haben" annchmen will?" Die Worte sind gegen 3 Stimmen angenommen, mit Vorbehalt des Wortes „ inländisch Endlich zuletzt frage ich die Kammer: „ob sieden Wegfall des Wortes „inländischen" beschließen wolle?" Einstimmige Somit wäre dieser Paragraph in theilweise unver änderter und theilweise veränderter Form angenommen. ! Aber hier möchte ich Sie mit aller Wärme, die mir zu Ge bote steht, bitten: lehnen Sic §. 8 ab. Meine Herren! Das Denunciren ist an sich ein häßliches, ja ein schimpf liches,Geschäft; aber das Denunciren noch zu prämiiren, das, meine Herren, geht gegen mein Gefühl, das ist noch häßlicher, als das Geschäft selber! Diese Bestimmung des Entwurfs hat weder einen practischen Werth, noch viel weniger aber einen moralischen, ja, ich möchte den Gegen- , satz von Moral in derselben erblicken. Wir, haben in der sächsischen Gesetzgebung nach und nach reine Wirthschaft gemacht mit den Denunciantenantheilen. In der Zoll- und Steuerpartic sind sie, irre ich nicht, im Zahre 1838: beseitigt worden, weil man sich darüber klar wurde, daß sie nicht nur demoralisiren, sondern auch dazu führen, daß in dcn Untersuchungen oft der Beweis erschwert wird, weil der Beamte, der wegen des Strafantheils ein Interesse am Ausgange der Untersuchung hat, kein beweiskräftiges Zeugniß für die Schuld des Angeklagten ablcgen kann. Meine Herren! Wenn Sie glauben, diese Bestimmung werde practische Erfolge haben, so vergegenwärtigen Sie sich nur, um was es sich handelt. -Die im Umlauf befindlichen Wechsel lauten nur selten über mehr, als wenige hundert Thaler. Darnach bemessen Sie den Stras antheil, der in Frage kommen kann, und Sie werden sich
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