Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Im cvncretcn Falle habe zwar der geisteskranke > Zustand Petzold's wegen der dadurch aufgekobenen Zu rechnungsfähigkeit seine Bestrafung für die ihm bei- > gemessene Zechprellerei und sein zweckloses Anstiegen und Vagireu ausgeschlossen; aber die wichtigere und bauptsächlichstc, in der Entfernung Petzold's nach seinem Heimathsstaate gelegene' Aufgabe des Verfahrens sei dem Gerichtsamte nichtsdestoweniger geblieben und solcher nur erst nach zuvoriger Beseitigung der seiner Ausweisung entgegensetzenden Hindernisse zu genügen möglich gefallen. Die Natur und Beschaffenheit der Krankheit Petzold's habe auf die Competenz des Ge richtsamts während der Dauer des gesammten Ver fahrens keinen Einstust äußern und daran Etwas nicht ändern können, wie dies auch von dem Gerichtsamte selbst factisch dadurch hinlänglich zugestanden worden sei, daß es nicht nur Petzolds Gefangennahme verfügte, . sondern auch während der Zeit seines Aufenthalts im! städtischen Krankenhause und nach eonstatirter Geistes krankheit die Erörterungen wegen seiner Identität, so- wie seiner Staats- und Heimathsangehörigkcit ohne Weiteres in die Hand nahm, solche fortstellte und schließlich seinen Transport aus dem städtischen Kran-! kenhause in den Heimathsstaat bewerkstelligte. Sei es ferner anerkannt worden, daß Petzold aus Gründen § der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und weil seine Wegweisung in die Heimath aus Mangel einer Auf nahmeerklärung unthnnlich fiel, nicht auf freien Fuß gesetzt und sich selbst überlassen werden konnte, so stelle sich auch die von dem königl. Gerichtsamte vor Ein gang einer solchen Erklärung resolvirte Entlassung desselben aus der polizeilichen Haft als eine vorzeitige und durchaus ungerechtfertigte dar. Petzold habe also durch seine Ausnahme und Behandlung im städtischen Krankenhause die Eigenschaft eines Polizeiarrestaten nicht verlieren können und es folge daraus von selbst, daß der fragliche Verpflegungs- und Bewachungsauf wand nicht der Stadtgemeinde Wurzen, als zufälliger Aufenthaltsgemeinde, angesonnen werden könne, son dern der Sportelkasse des zu seiner ferneren Detention verpflichtet gewesenen Gerichtsamts oder dem Staats- fiscus. zur Last fallen müsse. Der Restitutionsanspruch der Stadtgemeinde Wurzen stelle sich daher als begrün det heraus. Das königl. Gerichtsamt zu Wurzen verweigerte jedoch die Bezahlung des beanspruchten Kostenbetrags, indem es in Widerspruch mit den stadträthlichen Aus führungen behauptete und in dieser seiner Ansicht von dem königl. Justizministerium laut dessen Verord nung vom 28. Februar 1865 bestärkt wurde, daß es sich deshalb nicht dazu verbunden erachte, weil nach Evnstatirung der Geisteskrankheit Petzold's kein Grund mehr vorgelegen habe, denselben noch langer in Haft zu behalten; dessen weitere Verwahrung und Bewachung vielmehr lediglich durch die wahrgenom- meue Geistesstörung bedingt und infolge der letzteren das Gerichtsamt veranlaßt worden sei, von seiner Ent fernung mittels Zwang Spasses abzufehen und statt dessen ans den umständlicheren Schubtrans-Port, dem ohne Schuld des Gerichts, erst sehr langwierige Eorrespondenzen mit ausländischen Behörden hätten vorausgehen müssen, sich einzurichten. Aus gleichen Gründen fanden es — laut ihrer au den Stadtratb zu Wurzen auf dessen wiedcrbolte Beschwerde erlassenen Verordnungen vom 21. Juni und 10. Teccmber 1865 — die vorgesetzten Verwal tungsbehörden, die königl. Kreisdirection zu Lcipstg und das königl. Ministerium des Innern, unthnnlich, dem gestellten Verlangen gemäß das Gerichtsamt Wurzen zur llebertragung des fraglichen Aufwands auzuhalteu. Sie stützten ihre abweisliche Entschließung hauptsächlich darauf, daß die gcrichtsamtlichc' Gefaugennchmung und Detention Petzold's aus rein sicherbe its poli zeilich en Gründen, und zwar zum Zwecke seiner Be strafung wegen crimineller und polizeilicher Vergehen erfolgt sei; dieser Zweck aber nach eonstatirter Geistes krankheit und Unzurechnungsfähigkeit desselben sich erledigt habe, dadurch auch seine Entlassung aus der Polizeihaft vollständig gerechtfertigt uud die Verbind lichkeit des Staates, als Inhabers der Gerichtsbarkeit^ zur llebertragung der Cur- und Verpflegungskosten für denselben von diesem Zeitpunkte ab aufgehoben werde und erlösche, dahingegen der Schutz des Publi- eums vor Störungen und Belästigungen eines Geistes kranken rein wohlfahrtspolizeilicher Natur sei und die Vorkehrung der deshalb etwa nöthigen Maßregeln zu dem Competenzkreise der Wohlfahrtspvlizeibetzörde, also des Stadraths zu Wurzen, gehöre; denn der Grund der weiteren Verpflegung Petzold's sei lediglich in seinem geisteskranken Zustande zu suchen und es habe derselbe deshalb auch nicht sofort mittels Zwangs passes hinweggewiesen, sondern mittels Schubtrans port es erst später in seinen Heimathsstaatzgebracht werden können. Die Stadtgemeinde Wurzen habe daher durch dessen Aufnahme undBehandlnng im städtischen Kranken hause eben nur eine von vornherein ihr obliegende, auf Wohlfahrts- und armenpolizcilichen Rück sichten fußende gesetzliche Obliegenheit erfüllt, da für sie als Aufenthaltsgcmeinde mindestens von den, Augen blicke an, wo Pctzold aus der Polizeihaft entlassen ward, die in §§. 36 flg. der Armenordnung vom 22. October 1840 geregelte Verbindlichkeit in Wirk samkeit getreten sei." Nicht weniger hielt auch der königl. Commifsar, nut dem sich die unterzeichnete Deputation bei den auseinander gehenden Meinungen in derselben über die vorliegende Streitfrage zu vernehmen hatte, an den in diesen Ent scheidungen niedergelegten Ansichten fest und bezog sich auf seine desfallsige, im Schooße der jenseitigen Depu tation Namens der Staatsregierung abgegebene Erklä rung, bei der er allenthalben unverändert beharren müsse. Diese Erklärung ist folgende: „Nachdem durch die von dem Gerichtsamte Wurzen angeordnete bezirksärztliche Exploration des bei dem selben wegen einer Zechprellerei eingelieferten, legitima tionslosen Petzold aus Schafstädt constatirt worden war, daß der Letztere geisteskrank sei, erledigte sich für das Gerichtsamt als Strafjustiz- und Sicherheitspolizei behörde jede weitere Thätigkeitsäußerung in Betreff Petzold's. Denn der Letztere konnte, eben weil er geisteskrank war, weder criminell wegen .der angeblichen Zechprellerei, noch polizeilich wegen legitimationslosen Umhertreibens zur Verantwortung gezogen werden: Von demselben Zeitpunkte an war Petzyld nur noch als armer, kranker Reisender Gegenstand behördlicher Fürsorge.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview