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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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gewiß seine Berechtigung; cs kann aber in der Jetztzeit nicht mehr Schritt halten, die Bevölkerung hat sich be reits daran gewöhnt, ihre Wahlcandidaten dircct zu be nennen, und die durch die Zeit und Ereignisse gerciftere politische Bildung und die allgemeine größere Bildung der mittleren und unteren Stande überhaupt lassen ein Nbgehcn von demselben zu. Dabei ist nicht unbeachtet zu lassen, daß keine Klasse von Wahlen so leicht durch eine schwache Coterie beherrscht werden kann, wie gerade die Wahlen durch Wahlmänncrschaftcn. Bedenklicher hat der Mehrheit der Deputation das Verlassen der Bedingung erscheinen wollen, daß der zu wählende Abgeordnete dein Bezirke anzugehörcn habe, für wclche.n er gewählt wird. Gerade bei dem Kreise von Geschäften, welche den Speeiallandtagen auch bei uns künftig nur noch verbleiben, und wenig mehr all gemeine politische Fragen, desto mehr aber innere Lan- dcsangclcgenhciten in sich schließen werden, erscheint cs von nicht zu verkennender Bedeutung, mit den localen Verhältnissen bekannte Persönlichkeiten aus allen Be zirken des Landes in der Landcsvertretung sich zusam- mcusinden zu sehen. Allein die Mehrheit der unterzeichneten Deputation konnte doch auf diesen Gegenstand den entgegengesetzten Ansichten der Staatsregierung und der Zweiten Kam mer gegenüber kein so entscheidendes Gewicht legen, um daraus einen Streitgegenstand zu machen, noch dazu, da sie sich sagen mußte, daß der Bezirkszwang in das ganze System des vorliegenden Wahlgesetzentwurfs nicht mehr paßt. Wenn auch zum Theil aus anderen Mo tiven schließt sich die Minorität der Deputation (Pro fessor Heinze) der Empfehlung der Aufhebung des Be- zirkszwangcs.an. Mit der Beseitigung der Wahl von Stellvertretern -für die Zweite Kammer hat sich die untcrzeicbncte De putation leicht einverstehen können, da der Eintritt von Stellvertretern im Laufe einer Landtagssession mit Rück sicht ans die Geschäfte selbst wenig Werth hat und die Zweite Kammer selbst vorzicht, davon abzusehcn. Nach diesen allgemeinen Vorbemerkungen glaubt die Deputation zum speciellen Theile ihres Berichts über gehen und sich hier um so kürzer fassen zu können. -Wird nun aber auch durch die vorliegenden Gesetz entwürfe, wenn sie Annahme finden, eine neue Gestal tung unserer Landcsvertretung zur Durchführung kom men, und dafür deshalb nach tz. 71 des Gesetzentwurfs die Ausschreibung von Neuwahlen für die Zweite Kam mer in Aussicht genommen, so hat die Deputation, der mebrsach laut gewordenen Ansicht gegenüber, daß mit Publikation der vorliegenden Verfassungsänderung so fort das Mandat der fetzigen Organe der Landesvcr- trctung erlösche, darauf hinzuweisen, daß wenn vor Ausschreibung der Neuwahlen die Zusammenberufung eines außerordentlichen Landtags infolge plötzlicher Ereignisse (z. B. zu Ergreifung finanzieller Maßregeln) nötlfig werden sollte, dann, so durchaus nicht erwünscht eine solche Nothwcndigkeit anch nach allen Seiten hin erscheinen würde, doch solchen Falles die Ständever- sammlung in ihrer jetzigen Zusammensetzung noch wieder einzuberufen sein würde. Ein Zwischenstadium, wo das Land ohne Vertretung sich befände, kann bei einen con- stitutionellen Staatsversassung nicht statuirt werden. Es wird der Umsicht der Staatsrcgierung zu überlassen sein, den Zeitpunkt für Ausschreibung der Neuwahlen so zu wählen, daß jener Uebelstand möglichst vermieden 'werde. Sodann frage ich, ob mit Genehmigung des Herrn Separatvotanten die Kammer gestatten will, daß von Vor lesung des Separatvotums abgesehen werde? — Eben falls genehmigt. Das nicht zum Vortrag gelangte Separatvotum lautet: Der Unterzeichnete ist ebensowenig im Stande, den von der Mehrheit der Deputation festgehaltenen Ccnsus von 1 Thlr. directer Steuer für das active Wahlrecht zur Zweiten Kammer zu befürworten, als er Herabsetzung des Eensus von 2000 Thlr., beziehentlich 4000 Thlr. für die Erste Kammer oder eine besondere Vertretung des Handels- und Fabrikstandes in dieser Kammer zu empfehlen vermag. I. Sobald man, wie die Regierungsvorlage will, mit dem ständischen Princip bricht und dafür dem Volke im Ganzen ohne Beschränkung auf einzelne Stande, ein Mit wirkungsrecht bei Gesetzgebung, Besteuerung u. s. w. einräumt, wird man keinem thatsächlich einflußreichen oder bedeutungsvollen Kreis der Bevölkerung, keiner umfassenden Gruppe gleichartiger Interessen einen Brnchtheil dieses Mitwirküngsrechtes grundsätzlich versagen dürfen. Der öffentliche Sprechsaal („Parlament") darf alsdann keinem Theile der Bevölkerung künstlich gesperrt werden, welcher im Stande sein würde, auf dem natürlichen Wege, sobald derselbe eröffnet ist, und mit den gesetzlich erlaubten Mitteln den Eingang zu gewinneu. Wenn die Betheiligung an den öffentlichen Angelegenheiten durch Wahl der Reprä sentanten nicht mehr ein Vorrecht bevorzugter Stände sein soll, sondern für ein Recht des ganzen Volkes erklärt wird, dann kann nicht gleichzeitig ein Theil des Volkes von diesem Rechte ausgeschlossen, das heißt in politischer Unfreiheit erhalten werden. Vielmehr muß die politische Freiheit sich auf Alle erstrecken, welche ohne Mittelsperson, d. h. persönlich selbständig dem Staate gegenüber stehen und zugleich eine größere oder geringere ökonomische Selbständigkeit dnrch Zahlung directer Steuern von irgend welchem Betrage bewähren. Nur die Ausnahmen sind zulässig uud nothwendig, welche Geschlecht, Alter, Bcscholtcnhcit n. s. w. mit sich bringen. Keineswegs indessen braucht dieses Recht der Mit wirkung an sich ein für alle Einzelnen gleiches zu sein. Im Gcgentheil, es liegt sehr nahe, daß dem verschiedenen Grad der sittlichen und intellectucllcn Bildung, der Er fahrung und Vaterlandsliebe, der persönlichen Bcthciligung bei Wohl und Wehe des Gemeinwesens, dem Maße der Leistungen und Leistungsfähigkeit für den Staat ein volleres oder eingeschränkteres Recht der Bcthciligung entspreche. Man hat als Maßstab hierbei vorzugsweise den Betrag der directcn Steuern und den Besitz von Grundeigenthum ! benutzt. Es lassen sich auch andere Kriterien auffinden; man konnte z. B. ohne Rücksicht auf Ccnsus das Wahl recht allen ehrenvoll aus der Armee Entlassenen zugestehen
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